IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 6/2003, Seite 120 ff.


SANITÄR-/HEIZUNGS-/KLIMATECHNIK


Schallschutz bei haustechnischen Anlagen

Bei Planung, Ausschreibung, dem schalltechnischen Eignungsnachweis, werkvertraglichen Regelungen, Qualitätssicherung und Abnahme

Franz-Josef Heinrichs, Dipl.-Ing. Manfred Lippe, Dipl.-Ing. Jörg Schütz*

Die Ansprüche an den Schallschutz im Wohn-, Schlaf- und Arbeitsbereich steigen mit dem Bedarf an Ruhe. Die Realisierung des Schallschutzes bei haustechnischen Anlagen ist eine wesentliche Aufgabe des Architekten bei der Grundrissgestaltung und Festlegung der Installationswände, des Fachplaners bei Auswahl der geeigneten Installations-Systeme und des Fachinstallateurs bei der praxisgerechten Umsetzung am Bau.

Das Bestreben des Erstellers eines Gebäudes mit Eigentumswohnungen ist i.d.R. einen möglichst hohen Schallschutz zu bekommen, damit beim Verkauf der Wohnung mit Komfortwohnung geworben werden kann. Im Gegenzug ist man aber nicht bereit für diesen hohen Komfort Geld auszugeben.

Genau an dieser Stelle beginnt das eigentliche Problem. Es wird Standard-Schallschutz nach DIN 4109 ausgeschrieben, aber später versucht erhöhten Schallschutz bei der Abnahme durchzusetzen, stets zu Lasten des Planers und Fachhandwerkers. Wird die Wohnung verkauft, werden teilweise schon wieder Klagen über den Schallschutz laut, weil sich der Käufer etwas ganz anderes unter den Versprechungen des Verkäufers vorgestellt hat.

Das Einzige was dem Fachplaner und Fachinstallateur hilft, ist vor Angebotsabgabe bzw. der Projektkostenkalkulation die genauen Anforderungen des Auftraggebers, (Ersteller eines Bauwerkes) abzuklären und detailliert schriftlich zu vereinbaren.

Der Fachbeitrag soll die Anforderungsprofile und Lösungsansätze "in der richtigen Reihenfolge" aufzeigen und die Problemstellen verdeutlichen.

Grundlage dieses Fachbeitrages ist das neue ZVSHK-Merkblatt Schallschutz und die ZVSHK-Fachinformation Schallschutz (siehe Bild 1) an dem die drei Autoren und ein Fachmann aus dem Bereich Akustik aktiv mitgestaltet haben. Diese Broschüre wird vom ZVSHK anlässlich der ISH 2003, veröffentlicht.

Bild 1: ZVSHK-Merkblatt und Fachinformation Schallschutz.

Übersicht der Anforderungen

Wenn keine werkvertragliche Vereinbarung hinsichtlich des Schallschutzes vorgenommen wird, sind die anerkannten Regeln der Technik, (a.R.d.T.) einzuhalten, d.h. die Anforderungen der DIN 4109/A1:2001-01, Schallschutz im Hochbau Änderung A1 (siehe Bild 2). Mit der im Januar 2001 veröffentlichten Änderung A1 wurde nach langer Diskussion die Anforderung an den in fremden Wohn- und Schlafräumen zulässigen Schallpegel für Geräusche von Wasserinstallationen heraufgesetzt, indem der bisher zulässige Installations-Schallpegel von Lin = 35 db(A) auf Lin = 30 db(A) reduziert wurde. Bei sonstigen haustechnischen Anlagen bestand der maximal zulässige Schalldruckpegel LAF, max bisher sowieso schon 30 db(A). Mit der Änderung wurde eine Fußnote in die Norm aufgenommen, die die werkvertraglichen Voraussetzungen zur Erfüllung der neuen Anforderungen enthält:

Außerdem wurde auf Veranlassung des Zentralverbandes der Hinweis aufgenommen, dass weitergehende Details - hinsichtlich der werkvertraglichen Vorraussetzungen - das ZVSHK-Merkblatt Schallschutz regelt.

Die Änderung A1 der DIN 4109 betrifft zwar nur die Schalldruckpegel für Geräusche von Wasserinstallationen, trotzdem empfiehlt der Zentralverband Sanitär Heizung Klima Planern und Ausführenden folgerichtig diese Fußnote sinngemäß auch für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen anzuwenden.

Um Rechtssicherheit zu haben, sollten Auftraggeber und Auftragnehmer den angestrebten Schallschutz im Bauvertrag vereinbaren. Da sich die Anforderungen der technischen Regelwerke in dem Zeitraum zwischen Abschluss des Bauvertrags und der Abnahme ändern können, empfiehlt es sich, im Bauvertrag nicht nur ein Regelwerk bzw. Schallschutzstufen anzugeben, sondern zusätzlich eine eindeutige Festlegung durch die Angabe von konkreten Zahlenwerten vorzunehmen.

Bild 2: Tabelle 4 aus DIN 4109/A1: 2001-01 - Werte für die zulässigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen von Geräuschen aus haustechnischen Anlagen und Gewerbebetrieben.

Neben der empfohlenen Vereinbarung der a.R.d.T., der DIN 4109/A1, gibt es die Möglichkeit, einen erhöhten Schallschutz auf der Basis eines der folgenden Regelwerke zu vereinbaren:

Beiblatt 2 zu DIN 4109: 1989-11, mit dem Hinweis, dass um weitere 5 dB(A) abgesenkte Schalldruckpegelwerte, d.h. auf 25 dB(A), als wirkungsvolle Minderung angesehen werden.

VDI 4100: 1994-09, enthält zusätzliche Kennwerte für die Schallschutzstufen II und III, unterschieden nach Mehrfamilien- bzw. Doppel- und Reihenhäusern und für den eigenen Wohnbereich. Außerdem werden an Geräusche aus Abwasseranlagen weiter erhöhte Anforderungen gestellt.

E DIN 4109-10: 2000-06 (Entwurf), soll mit Erscheinen des Weißdrucks die beiden vorgenannten Regelwerke ersetzen. Enthält ebenfalls Kennwerte für 2 zusätzliche Schallschutzstufen II und III, im Gegensatz zur VDI 4100 kann der Schallschutz im eigenen Bereich bei Bedarf zusätzlich vereinbart werden. Wie bei der VDI 4100 sollen die Nutzergeräusche im Gegensatz zur DIN 4109/A1 durch vorgegebene Maßnahmen abgemindert werden. Auch sollen die so genannten Pegelspitzen begrenzt werden auf die der Auftraggeber einen rechtlichen Anspruch hat.

Die drei vorgenannten Regelwerke enthalten Hinweise, dass die Vorschläge und Kennwerte für einen erhöhten Schallschutz einer besonderen vertraglichen Vereinbarung bedürfen und erst dadurch zu Anforderungen werden.

Zum eigenen Wohnbereich ist noch anzumerken, dass, auch wenn keine bauaufsichtlichen Anforderungen mit Zahlenwerten gestellt sind, doch davon auszugehen ist, dass die Ausführung den a.R.d.T. entsprechen muss, d.h. es sind übliche Maßnahmen zur Körperschalldämmung an Leitungen und Einrichtungsgegenständen auszuführen. Vor der tatsächlichen Vereinbarung eines Schallschutzes im eigenen Wohnbereich mit konkreten Zahlenwerten sollte genau geprüft werden, ob sich dieser mit dem geplanten Grundriss, der vorgesehenen Bauweise und den gewählten Produkten überhaupt erreichen lässt.

Grundsätzlich sollte sich der Unternehmer über die Neuerungen der Regelwerke informieren und sollte auch die Möglichkeiten bei der Ausführung der einzelnen Gewerke kennen, bevor er künftig Werkverträge abschließt. Insbesondere bei der VDI 4100 muss auf die grundsätzlichen Kennwerte auch im eigenen Wohnbereich geachtet werden. Die Realisierung kann nur unter optimaler Abstimmung aller Gewerke durch den Architekten und den beteiligten Handwerkern erfolgen, z.B. schalltechnische Qualität der Wohnungsinnentüren.

Die Anforderungsprofile sowie die praktischen Ausführungstipps werden in der o.g. ZVSHK-Fachinformation Schallschutz detailliert erläutert.

Schalltechnische Planung von haustechnischen Anlagen

Die schalltechnische Planung von haustechnischen Anlagen setzt wesentliche Grundkenntnisse des Schallschutzes in Verbindung mit haustechnischen Anlagen, z.B. Trinkwasser-, Heizungs-, Entwässerungs- und RLT-Anlagen voraus. Die relevanten Regelwerke der DIN 4109/A1: 2001-01, Beiblatt 1 und 2 zu DIN 4109 und die DIN 4109-10 (E) für den erhöhten Schallschutz müssen bekannt sein.

Bei der Planung von RLT-Anlagen kommt die VDI-Richtlinie 2081 zur Beurteilung des Schallschutzes für Strömungsgeräusche noch hinzu. Die spezifischen Themen des Schallschutzes für haustechnische Anlagen werden in dem ZVSHK-Merkblatt Schallschutz und der ZVSHK-Fachinformation Schallschutz ausführlich behandelt.

Bild 3: Geräuschquellen und wirksame Körperschalldämmung.

Wer haustechnische Anlagen plant und ausführt, muss sich zwangsläufig mit allen o.g. Regelwerken und Merkblätter ausführlich beschäftigen. Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche Schadenersatzansprüche des Bauherrn, denn schalltechnische Mängel lassen sich in der Regel nicht mehr beseitigen. Bei diesen Mängeln wird der Wert des Gebäudes reduziert. Demzufolge werden Wertminderungen von Gerichten immer auf Basis des gesamten Gebäudewertes ermittelt. In der Regel übersteigen die möglichen Haftungssummen die Werte der geleisteten Planung und Ausführung erheblich.

Bevor die schalltechnische Planung der haustechnischen Anlagen beginnt, sollte der Fachplaner oder der planende Installateur die schalltechnischen Anforderungen des Auftraggebers, z.B. über den Architekten, ermitteln. Es ist dringend anzuraten u.a. die schalltechnischen Anforderungen unter Nennung der Norm/Regelwerke, des zahlenmäßigen Schallpegels und weiterer Anforderungen schriftlich im Planungsauftrag oder der technischen Beschreibung als Grundlage der Planung zu fixieren. Diese Festlegungen sollten vom Auftraggeber durch Unterschrift bestätigt werden.

Im nächsten Schritt ist vom Architekten bzw. Statiker eine Aufstellung der Installationswände mit Angaben der Wandbaustoffe, flächenbezogenen Massen, Wanddicken und bei leichten biegeweichen Wandkonstruktionen Informationen über die Bauarten einzuholen. Darüber hinaus sollte der schalltechnische Eignungsnachweis für das Gesamtgebäude mit zu den Planungsunterlagen genommen werden.

Nachdem diese Planungsgrundlagen vorliegen, können anhand von schalltechnischen Eignungsnachweisen der Hersteller die schalltechnische Eignung, z.B. einer Vorwandinstallation in Verbindung mit der tatsächlich am Bau vorhandenen Installationswand geprüft werden. Nur wenn der maximal zulässige Schallpegel mit dieser Kombination erreicht wird, kann eine mangelfreie schalltechnische Planung und Ausführung erfolgen.

Beispiel eines schalltechnischen Eignungsnachweises für einen Unterputzspülkasten mit einer ausgemauerten Vorwandinstallation vor einer gemauerten Installationswand mit einer flächenbezogenen Masse m' > 180 kg/m2 (siehe Bild 4).

Bild 4: Schalltechnischer Eignungsnachweis einer Vorwandinstallation im Nassbauverfahren. (Grafik wurde als Beispiel neutralisiert.)

Zum Vergleich noch ein Beispiel eines schalltechnischen Eignungsnachweises eines Vorwandinstallations-Systems mit Trockenbaubeplankung vor einer gemauerten Installationswand mit einer flächenbezogenen Masse m' = 180 kg/m2 (siehe Bild 5).

Bild 5: Schalltechnischer Eignungsnachweis eines Vorwandinstallations-Systems mit Systembeplankung. (Grafik wurde als Beispiel neutralisiert.)

Bei einer vergleichbaren Installationswand mit einer flächenbezogenen Masse m' = 180 kg/m2 zeigt sich ein erheblicher schalltechnischer Vorteil für die Vorwandinstallation im "Trockenbauverfahren" innerhalb des schutzbedürftigen Raumes diagonal in der darunter liegenden Etage (Betrachtung gemäß DIN 4109 und den in der Norm festgelegten Messverfahren). Auch der Wert im angrenzenden Raum hinter der Installationswand ist deutlich niedriger.

Die schalltechnischen Eignungsnachweise und Korrekturtabellen der Hersteller, bezogen auf die unterschiedlichen Bauarten bzw. flächenbezogenen Massen der Installationswände, lassen sich bei den meisten Herstellern über das Internet inklusiv der dazugehörigen Abbildungen downloaden. Bietet ein Hersteller dem Planer keine schalltechnischen Eignungsnachweise an, dann sollte zur Vermeidung von Haftungsproblemen das Produkt nicht eingeplant und ausgeschrieben werden.

Die schalltechnischen Eignungsnachweise sind im Rahmen der Planung, Ausschreibung und Erstellung der Ausführungsunterlagen erforderlich, z.B. für:

Durchgängig mit weichen Dämmstoffen gedämmte Rohrleitungs-Systeme sind i.d.R. schalltechnisch unkritisch.

Weitere Details können der ZVSHK-Fachinformation Schallschutz entnommen werden.

Bild 6: Schalltechnische Empfehlungen für den Einbau von Dusch- und Badewannen.

Bild 7: Schematische Darstellung einer "akustisch entkoppelten Wandscheibe".

Bild 8: Schalltechnische Empfehlungen für den Einbau von RLT-Geräten.

Der wesentliche Grundsatz für die schalltechnische Planung lautet: "Entkopplung der haustechnischen Anlagen vom Bauwerk durch Einbau von Körperschalldämmungen" (siehe dazu auch Bild 3).

Die Fußnote b der DIN 4109/A1: 2001, Tabelle 4 überträgt eindeutig die Erstellung des schalltechnischen Eignungsnachweises auf den Ersteller der Ausführungsunterlagen. Liegen diese zum Installationsbeginn nicht vor, sollte der Installateur ebenso wie bei vermuteten oder festgestellten Planungsmängeln Bedenken anmelden. Der Ersteller der Ausführungsunterlagen haftet für die mangelfreie Erstellung. Bei Mängeln trotz Einhaltung aller ausgeschriebenen und festgelegten Schritte und Produkte ergibt sich für Planer und Installateur aus Sicht des Auftraggebers i.d.R. immer eine gesamtschuldnerische Haftung. In einem zweiten Prozess (Ausgleichsanspruch) wird dann die anteilige Schuldfrage zwischen Planer und Installateur festgestellt.

Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

Die Voraussetzungen, dass ein Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen wird, der im Nachhinein nicht zu unnötigen Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten führt, ist die ordnungsgemäße Erstellung eines Leistungsverzeichnisses.

Zu einem ordnungsgemäßen Leistungsverzeichnis gehört eine Vorbemerkung, in der nicht nur Verweise auf Normen oder auf die anerkannten Regeln der Technik gemacht werden, sondern entsprechend der Verdingungsordnung für das Baugewerbe - VOB - detaillierte Angaben in Form einer Bau- und Anlagenbeschreibung sowie Ausführungsspezifikationen getroffen werden.

So sind in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV - für "Lüftungsanlagen" DIN 18379, für "Heizungsanlagen" DIN 18380 und für "Gas-, Wasser und Entwässerungsanlagen" DIN 18381 im Abschnitt 0 Festlegungen getroffen, die bei öffentlichen Ausschreibungen den Auftraggeber verpflichten, Angaben zur Ausführung z.B. für Art und Umfang von Schallschutzmaßnahmen anzugeben. Das heißt, dass genaue Angaben über das gewünschte Schutzziel, die verwendete Norm/Regelwerk, den verlangten Schallpegelwert oder die Schallschutzstufe angegeben sein müssen. Weiterhin muss festgelegt sein, ob Schallschutz im eigenen Wohnbereich verlangt wird. Sind solche detaillierten Ausführungsangaben nicht enthalten, so ist die Ausschreibung mangelhaft.

Nun reicht es aber nicht, dass nur solche Ausführungsangaben in den Vorbemerkungen beschrieben sind, sondern sie müssen auch in den Leistungspositionen aufgenommen sein.

Hierzu sind in den ATV'en unter den Abschnitten 0.5 Abrechnungseinheiten Vorgaben getroffen, wie eine solche Leistungsposition beschrieben sein muss, z.B. nach Anzahl (Stück) getrennt nach Art und Maßen.

Die ATV'en legen im Abschnitt 4.2 zudem fest, dass Anforderungen an den Schallschutz "besondere Leistungen" sind, die gesondert vergütet werden müssen und somit keine "Nebenleistungen" nach Abschnitt 4.1 sind, die nicht gesondert vergütet werden.

Die Vorgaben der VOB bzw. der ATV'en wurden für öffentliche Bauvorhaben erstellt, werden jedoch bei Rechtsstreitigkeiten, auch bei privaten Bauvorhaben, bei denen ein Werkvertrag nach BGB geschlossen wurde, herangezogen.

Unstimmigkeiten oder Rechtsstreitigkeiten können somit bei VOB- oder BGB-Werkverträgen vermieden werden, wenn die Vorgaben der VOB-ATV'en hinsichtlich der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung präzise sowohl vom Auftragnehmer aber auch vom Auftraggeber eingehalten werden.

Ursache für Ärger und Stress sind meist fehlende Angaben in der Ausschreibung.

Werden notwendige Bauteile zur Einhaltung des vorgegebenen Schallpegelwertes in der Ausschreibung vergessen oder absichtlich weggelassen, so sind entweder Nachtragsangebote und Zusatzkosten die Ursache für eine Verärgerung des Bauherrn oder aber ein Mangel stellt sich erst bei der Nutzung heraus, weil die notwendigen Bauteile nicht ausgeschrieben waren, somit nicht gesondert vergütet und deshalb nicht eingebaut wurden.

Abschluss eines Werkvertrages

Bevor ein Werkvertrag geschlossen und unterschrieben wird, sollte der Auftragnehmer prüfen, ob das Leistungsverzeichnis, welches aus technischer Sicht die Grundlage darstellt, eindeutig ist und alle Voraussetzungen für eine qualifizierte Ausführung bietet.

Folgende Punkte sollten bei der Werkvertragsprüfung aus Sicht des Schallschutzes berücksichtigt werden, z.B.:

Wesentliche Abweichungen von den werkvertraglichen Vereinbarungen sind mindestens mit dem Bevollmächtigten des Auftraggebers schriftlich zu treffen, besser ist parallel dazu, auch den Auftraggeber schriftlich zu informieren.

Werden Zusatzleistungen notwendig, müssen diese vor Ausführungsbeginn, dem Bauherren in Form eines Nachtragsangebotes bekannt gegeben werden und von diesem beauftragt werden. Sollte seitens des Auftraggebers z.B. über fehlende Leistungspositionen für Bauteile, die zur Einhaltung des vereinbarten Schallpegelwertes notwendig sind, nicht beauftragt werden, müssen schriftlich Bedenken mit Angabe der Gründe an den Auftraggeber angemeldet werden.

Ohne Zusatzauftrag kann eine spätere Zahlung durch den Auftraggeber verweigert werden.

Bei Anmeldung von begründeten Bedenken kann der Auftraggeber bei der Abnahme und Übergabe keine berechtigten Forderungen stellen, wenn er vorher schriftlich durch ein Nachtragsangebot auf die fehlenden Leistungspositionen hingewiesen wurde.

Ausführung der Arbeiten

Bevor die Arbeiten auf der Baustelle ausgeführt werden, hat der Auftragnehmer entsprechend der werkvertraglichen Festlegungen der ATV'en DIN 18379, DIN 18380 und DIN 18381 jeweils im Abschnitt 3.1.3 "Ausführung" die vom Auftraggeber gelieferten Planungsunterlagen, schalltechnischen Eignungsnachweise und Berechnungen auf Plausibilität zu prüfen.

Stellt er bei diesen Prüfungen Unstimmigkeiten fest, z.B. hinsichtlich des Schallschutzes ungenügende Maßnahmen, fehlende schalltechnische Eignungsnachweise oder fehlende Leistungspositionen, so muss er nach Abschnitt 3.1.4 der jeweiligen ATV-Bedenken geltend machen.

Das heißt, dass der Abschnitt 3.2.3 "Ausführungsprüfung" und Abschnitt 3.1.4 "Anmeldung von Bedenken" in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Allerdings wird ein Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber, bevor er Bedenken geltend macht, zunächst einmal Vorschläge unterbreiten, ggf. Nachtragsangebote erstellen und entsprechende Änderungen und Maßnahmen vorstellen.

Die Bedenken bei festgestellten Planungs- oder Ausschreibungsmängeln müssen grundsätzlich schriftlich zu Händen des Auftraggebers angemeldet und begründet sein, sowie die Zustellung nachgewiesen werden.

Weicht der Auftraggeber eigenständig von den Planungsgrundlagen ab, übernimmt er eigenverantwortlich die Haftung für den schalltechnischen Erfolg.

Sofern in der Leistungsbeschreibung bestimmte Produkte mit Typ und Herstellerbezeichnung ausgeschrieben sind, darf er nur andere gleichwertige Produkte verwenden, wenn schriftlich das Einverständnis des Auftraggebers vorliegt, es sei denn, dass im Werkvertrag vereinbart wurde, dass gleichwertige Produkte, anderer Hersteller verwendet werden dürfen.

Die Gleichwertigkeit muss dann der Auftragnehmer z.B. in Form von schalltechnischen Eignungsnachweisen der Produkte oder der Ausführung führen.

Wichtig ist, dass der Auftragnehmer sich vom Architekten oder Fachplaner die schalltechnischen Eignungsnachweise für den Baukörper und die Installationswand vorlegen lässt und auf Plausibilität prüft.

Vom jeweiligen Hersteller sollte der Auftragnehmer sich die schalltechnischen Eignungsnachweise der Produkte entsprechend der vorgegebenen Schallpegel und Gebäudeinstallationsart in Verbindung mit dem tatsächlichen Aufbau der vorhandenen Installationswand nachweisen lassen. Hersteller, die keinen schalltechnischen Eignungsnachweis bereitstellen können, sollten zur Erstellung einer eindeutigen Montageanleitung für das betreffende Bauvorhaben und der Ausführungsart zu einer verbindlichen schalltechnischen Aussage aufgefordert werden.

Die wesentlichen Grundlagen für eine hohe Ausführungsqualität sind:

Damit bei den Installationsarbeiten eine einfache Überprüfung der vorgenannten Ausführungsgrundlagen durchgeführt werden kann, sind in der ZVSHK-Fachinformation Schallschutz eine Reihe von Checklisten, z.B. für Planung und Ausführung sowie Check des Leistungsverzeichnisses, aufgenommen.

Gleichfalls wurden Musterschreiben und Formblätter wie z.B. Einladung zur Teilabnahme oder zur Abnahme sowie des Anmeldens von Bedenken zur Erleichterung der täglichen Arbeit bereitgestellt.

Qualitätssicherung durch Teilabnahme

Um vor Verschließen oder Verkleiden von Installationen festzustellen, ob die erstellte Installation zu diesem Zeitpunkt frei von Mängeln ist, gibt es nach VOB Teil B § 4, Nr. 10 die Möglichkeit, dies durch eine so genannte "unechte" Teilabnahme (die "echte" Teilabnahme erfolgt bei in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung) zu überprüfen. Sie ist auch ein wesentlicher Teil der werkvertraglichen Voraussetzungen für die Einhaltung der normativen Anforderungen gemäß Fußnote b der DIN 4109/A1: 2001-01.

Diese Teilabnahme dient der Beweissicherung vor dem Verschließen von Durchführungen, dem Verkleiden von Vorwandinstallationen und Installationsschächten, der Montage von Unterdecken sowie dem Erstellen von Fußbodenaufbauten.

Das Protokoll der Teilabnahme und eventuell ergänzende Bilder dienen als späterer Nachweis über die fachgerechte Ausführung, wenn nachträglich Mängel entstehen und gerügt werden, insbesondere wenn Teilbereiche nicht mehr sichtbar sind. Die unechte Teilabnahme stellt eine technische Abnahme dar, die die spätere endgültige Abnahme vorbereiten soll. Sie bewirkt weder den Start von Gewährleistungsfristen noch "Schluss-Zahlungsverpflichtungen" für fertig gestellte Teilleistungen. Diese Punkte bleiben der Schlussabnahme des gesamten Werks oder in sich abgeschlossenen Teilbereichen eines Gewerks vorbehalten.

Verschluss der Durchführungen und Installationsschächte

Nach der Teilabnahme kann der Verschluss aller Durchführungen und Installationsschächte erfolgen. Bei Ausführung dieser Arbeiten muss durch den jeweiligen Unternehmer sichergestellt werden, dass keine Körperschallbrücken entstehen.

Fertigmontage

Auch bei der Fertigmontage muss auf den Einbau von qualifizierten Körperschalldämmungen inklusive der entkoppelnden Befestigungen geachtet werden. Bild 9 zeigt ein Beispiel zur Montage von Sanitärgegenständen.

Bild 9: Körperschalldämmung bei der Montage von Sanitärgegenständen.

Schlussabnahme

Die Schlussabnahme ist in der VOB-B geregelt. Wenn keine besonderen Anforderungen im Planungs- und Werkvertrag vereinbart waren, dann gelten nach VOB-B § 13, Nr. 1 die anerkannten Regeln der Technik am Tag der Abnahme.

Zusammenfassung

Dieser Fachbeitrag zeigt einen Überblick über die grundsätzlichen Anforderungsprofile des Schallschutzes aus Sicht des Architekten, Planers und Fachinstallateurs auf. Das Wesentliche ist eine schalltechnisch optimierte Grundrissplanung, die Auswahl schalltechnisch optimierter Systeme bei der Planung, eine detaillierte Ausschreibung der schalltechnischen Maßnahmen als besondere Leistung gemäß VOB-C DIN 18379/-380/-381, ein schalltechnischer Eignungsnachweis für die Systeme im Hinblick auf die projektspezifischen Bausituationen und eine fachgerechte Montage der Systeme unter Beachtung der Körperschalldämmung.

Das ZVSHK-Merkblatt Schallschutz und die ZVSHK-Fachinformation Schallschutz wird den Baubeteiligten helfen, die bauspezifischen Mechanismen des "Gewerkes Akustik" auf die eigenen Gewerke umzusetzen. Die Autoren haben sich bemüht das Werk in einer branchenspezifischen Sprache für die angesprochenen Zielgruppen zu schreiben und über Grafiken die Problemstellen zu verdeutlichen.


L i t e r a t u r :

ZVSHK Merkblatt und -Fachinformation Schallschutz
104 Seiten mit farbigen Abbildungen, Checklisten für Sanitär-, Heizungs- und RLT-Anlagen und Muster von Hinweisschreiben
Zielgruppe: Architekten, Planer, Fachinstallationsbetriebe, Wohnungsgesellschaften, Bauträger und Projektentwickler
Zentralverband Sanitär Heizung Klima, St. Augustin
E-Mail: Zentralverband-SHK@t-online.de


* Franz-Josef Heinrichs - ZVSHK, St.-Augustin
Dipl.-Ing. Manfred Lippe - ö.b.u.v. Sachverständiger, Krefeld
Dipl.-Ing. Jörg Schütz - Fachverband SHK Bayern, München


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