IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 4/2003, Seite 18 ff.


VERBÄNDE AKTUELL 


Zentralverband


kurz und bündig


Rating

Kreditvergabe verschärft

Haben sich die Finanzierungsbedingungen vor dem Hintergrund von "Basel II" für die SHK-Betriebe verändert? Um eine gesicherte Antwort darauf zu finden, hat der ZVSHK eine Sonderumfrage im Rahmen der Konjunktur­umfrage im Herbst 2002 durchgeführt. Die Ergebnisse belegen deutlich, dass sich die Finanzierungsverhältnisse verschlechtert haben. Über die Hälfte der Betriebe spüren zwar noch keine Auswirkungen, aber für über 40 % der befragten SHK-Unternehmen - dies waren 571 - ist die Kreditaufnahme in den letzten Monaten schwieriger geworden.

Viele SHK-Betriebe geben an, dass eine Kreditaufnahme schwieriger geworden ist.

Als Gründe für die Probleme mit der Hausbank nannten die Betriebe insbesondere die schlechte Marktlage und die fehlenden Kreditsicherheiten. Weiterhin werden insbesondere die Fehleinschätzung des Kreditsachbearbeiters und die schlechte Ertragsvorschau als Hemmnisse angegeben. Gut ein Zehntel der befragten Unternehmen, die sogar eine Kreditablehnung hinnehmen mussten, gaben Gründe wie fehlende Sicherheiten und die zu geringe Eigenkapitalausstattung an (je über die Hälfte der Nennungen). Ebenfalls wichtige Ablehnungsgründe waren die veränderte Geschäftspolitik der Hausbank und die zu niedrige Liquidität. Viele Betriebe bekommen laut dieser Umfrage in letzter Zeit eine verschärfte Kreditvergabepolitik der Hausbanken zu spüren. Dies hängt neben der schlechten konjunkturellen Lage damit zusammen, dass die Sparkassen sowie Volks- und Raiff­eisenbanken schon heute ihre Kunden verstärkt nach den angekündigten neuen Kreditvergaberichtlinien (Basel II) zu "raten" beginnen.

Dies bedeutet für die SHK-Betriebe, dass sie tendenziell bei einer schlechten Risikoeinschätzung entweder mit höheren Kreditzinsen, zusätzlichen Kreditsicherheiten oder sogar im schlechtesten Fall mit Kreditkündigungen rechnen müssen. Nach Einschätzung des ZVSHK müssen sich die Betriebe baldmöglich und nicht erst Anfang des Jahres 2007 (Inkrafttreten von Basel II) auf die neue "Rating-Mentalität" der Kreditinstitute einstellen, um auch zukünftig Zugang zu Fremdmitteln zu erhalten.

Daher bietet der ZVSHK Seminare zu den Themen "Bankgespräche richtig führen" sowie "Trotz Rating Kredit" an. Nähere Informationen gibt es im SHK-Portal www.wasser­waermeluft.de im internen Bereich unter dem Stichwort Betriebswirtschaft.


Trinkwasserverordnung

Welche Werkstoffe sind wann einsetzbar?

Anfang dieses Jahres trat die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Der Qualitätsstandard ist auf ein höheres Niveau angehoben worden. Die Wasserversorgungsunternehmen müssen jährlich Wasseranalysen über die Zusammensetzung des Trinkwassers in ihrem Versorgungsbereich veröffentlichen. Alle Anforderungen der Trinkwasserverordnung sind an den Entnahmestellen in der Hausinstallation einzuhalten. Die Gesundheitsämter müssen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte aktiv werden, die betroffenen Verbraucher informieren und detaillierte Abhilfemaßnahmen anordnen. Die Trinkwasserqualität in öffentlichen Gebäuden muss auf Grundlage von stichprobenartigen Kontrollen festgestellt werden.

Eine Übersicht erläutert, unter welchen Voraussetzungen welches Metall fürs Trinkwasser geeignet ist.

Flächendeckende Überwachungen in privaten Haushalten sind nur dann vorgesehen, wenn dem Gesundheitsamt die Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen bekannt wird. In Abhängigkeit der lokalen Wasserqualität hat der Fachunternehmer bei der Neuinstallation zu entscheiden, welcher Werkstoff für die Trinkwasserinstallationen verwendet werden kann. Aufgrund der erweiterten Überwachungs- und Informationspflichten von Gesundheitsämtern und Wasserversorgern ist damit zu rechnen, dass Verstöße leichter entdeckt werden.

Der ZVSHK hat zusammen mit dem DKI eine vierseitige Übersicht herausgegeben, in der herausgestellt wird, welche metallischen Werkstoffe in der TW-Installation eingesetzt werden können. Sie kann kostenlos angefordert werden. Telefon: (0211) 4796300, Telefax: (0211) 4796310. info@kupferinstitut.de


ISH 2003

Smarthouse erweitert

Bei der letzten ISH vor zwei Jahren erlebte das Smarthouse des ZVSHK seine Premiere. In diesem Jahr soll auf der Weltmesse Ende März an die Darstellung zukunftsweisender Technik angeknüpft werden. Erstmals ist auch das Thema Wellness eingebunden. In Halle 5.0, Stand-Nr. B 98, werden technisch machbare Lösungen gezeigt, die im SHK-Alltag von morgen eine Rolle spielen.

Mit intelligenter Haustechnik verknüpfen viele Nutzer Möglichkeiten zum Energiesparen.


Fünf Jahre Gewährleistung bleiben

Pumpen fast immer Bauprodukte

Die Industrie möchte Pumpen für die Gebäudetechnik nicht weiterhin nach der Bauprodukten-Richtlinie bewerten und somit fünf Jahre Gewährleistung geben. Sie favorisieren die Maschinenrichtlinie mit deutlich kürzeren Gewährleistungsfristen. Dies ist jedoch nicht haltbar - auch für Pumpen muss in der Regel fünf Jahre Gewähr geleistet werden.

Nach Ansicht des Fachverbands Pumpen im VDMA, in dem sich die führenden Pumpenhersteller organisiert haben, ist die Zuordnung eindeutig: Pumpen sind generell als Maschinen zu bewerten und das Inverkehrbringen muss deshalb ausschließlich durch die EG-Maschinenrichtlinie von 1998 geregelt werden. Würde sich diese Auffassung durchsetzen, hätte dies zumindest eine gravierende Auswirkung für SHK-Unternehmer, die Pumpen in den verschiedensten Bereichen haustechnischer Anlagen einsetzen: Die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren würde sich erheblich verkürzen. Höchstens zwei Jahre wären dann noch maßgebend.

Der ZVSHK hat sich deshalb mit der Rechtslage näher auseinandergesetzt und sieht keine Diskrepanz bzw. Ausschließlichkeit zwischen der Maschinenrichtlinie und der Bauproduktenrichtlinie, die bereits seit 1988 besteht und lange Zeit unangefochten als das Maß der Dinge angesehen wurde. Nach Auffassung des ZVSHK ist weiterhin davon auszugehen, dass Pumpen eindeutig dem Bereich der Bauprodukte zuzuordnen sind, wenn sie der Funktionsfähigkeit des Gebäudes dienen. Denn würden Heizungspumpe oder Zirkulationspumpe in der zentralen Warmwasserbereitung ausfallen, wäre eine ganzjährige Bewirtschaftung bei allgemein geltenden Komfortansprüchen nicht mehr gewährleistet. Daher kann für diese Pumpen nur die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten. Beispiel Heizung: Die Umwälzpumpe in einer Heizungsanlage geht dauerhaft ins Bauwerk über, denn sie ist zur Funktion des Bauwerks im Sinne von "Heizen" notwendig. Gleiches gilt für Umwälzpumpen, die in Heizkesseln integriert sind, so genannte Units.

Gern würde sich die Industrie auf die Maschinenrichtlinie und kürzere Gewährleistung zurückziehen - dies ist jedoch, so der Zentralverband, rechtlich nicht zulässig.

Für die juristische Bewertung ist entscheidend, ob es sich im Rahmen der Installation einer Pumpe um Arbeiten an einem Bauwerk handelt, die zu einer festen und dauerhaften Verbindung mit dem Gebäude führen, wobei der Ausfall der Pumpe zur Mangelhaftigkeit des gesamten Bauwerks führt, da insoweit die Funktionsfähigkeit des Bauwerks nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Alle Komponenten einer Gesamtanlage, die diese Merkmale erfüllen, sind als Bauprodukte einzustufen und führen damit zwangsläufig zur langen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gemäß dem novellierten Bürgerlichen Gesetzbuch. Weitere Beispiele für Einordnungen von Pumpenarten unter dem Begriff Bauprodukt sind wie folgt:

Abgrenzung nach Art der Verwendung

Eine modifizierte Betrachtung scheint demgegenüber im Bereich der Wärmepumpe gegeben zu sein. Auch die Rechtsprechung vertritt in Bezug auf die Zuordnung von Wärmepumpen zum Bauvertrag bzw. zur Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten eine differenzierte Auffassung. So wird die Herstellung oder Reparatur der Wärmepumpe an einer Heizungsanlage nicht als Bauvertrag, sondern als Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit angesehen, da die Wärmepumpe nur der Energieeinsparung, nicht aber der Heizung/dem Heizen selbst dient, womit ein wesentliches Funktionsmerkmal wegfallen würde. (BGH, NJW-RR 95, 337). Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof im Rahmen einer anderen Entscheidung die Auffassung, dass die Zentralheizung in Wohngebäuden auch bei nachträglichem Einbau als Bau-/Werkvertrag anzusehen ist und zwar einschließlich etwaiger Wärmepumpen (BGH, NJW-RR 1990, 158). Dieser differenzierten Beurteilung kann entnommen werden, dass im Bereich der Wärmepumpe die Zuordnung zum Bereich der Bauprodukte bzw. zur Gewährleistung gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fraglich sein kann.

Für diese Pumpen kann nur die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten.

Schlussbemerkung

Eine pauschale Aussage ist unzutreffend, dass Pumpen in Gebäuden nicht als Bauprodukte angesehen werden könnten, auch wenn diese als Teil einer Anlage im Bauwerk eingebunden sind. Pumpen unterliegen in der Regel der Bauproduktenrichtlinie und damit den Festlegungen für Bauprodukte im BGB und einer Gewährleistung über fünf Jahre hinweg.

 


ZVSHK-Fachinformation Schallschutz

Schallschutz beginnt bei der Planung

Die gehobenen Ansprüche der Gebäudenutzer haben dazu geführt, dass der Trend hinweist zu einem möglichst niedrigen Geräuschpegel bei der Installation von Ver- und Entsorgungsleitungen. Alles Wissenswerte rund um erforderliche schalltechnische Maßnahmen hat der ZVSHK in neu erstellten Unterlagen zusammengefasst.

Mit der im Januar 2001 veröffentlichten Änderung A1 - DIN 4109/A1 - wurde nach langer Diskussion die Anforderung an den in fremden Wohn- und Schlafräumen zulässigen Installations-Schallpegel für Geräusche aus Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam) heraufgesetzt, indem der bisher zulässige Wert von 35 dB(A) auf 30 dB(A) reduziert wurde. In diesem Zusammenhang wurde eine zusätzliche Fußnote über so genannte werkvertragliche Voraussetzungen aufgenommen.

Notwendig machte diese Anpassung verbesserte Installationstechniken, weiterentwickelte Bauprodukte, zwischenzeitlich erbrachte schalltechnische Nachweise für Sanitärgegenstände und Abwassersysteme sowie vorgelegte neuere Messergebnisse aus realisierten Bauten zur Bestätigung der Einhaltung von 30 dB(A) bei entsprechender Bauplanung und -ausführung. Hinzu kam, dass in den letzten Jahren in schalltechnischen Gutachten häufig von einem Installations-Schallpegel von 30 dB(A) als anerkannte Regel der Technik ausgegangen wurde und auch Gerichte mittlerweile dieser Auffassung entsprachen. Die DIN 4109 wurde damit an die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahre angepasst.

Aufgrund dieser Änderung A1 gibt der ZVSHK ein Merkblatt heraus, das wichtige Hinweise und Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen enthält und auf das in DIN 4109-10:2001-01 Bezug genommen wird.

Darüber hinaus gibt dieses Merkblatt einige Hinweise und Erläuterungen zum Entwurf DIN 4109-10:2000-06, in dem Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz und den Schallschutz im eigenen Bereich angegeben sind.

Vieles Wissenswerte rund um Luftschall und Körperschall gibt der ZVSHK dem Praktiker in den neu erstellten Unterlagen an die Hand.

Arbeitshilfe für den Praktiker

In der Fachinformation, die das Merkblatt Schallschutz ergänzt, sind Erläuterungen und Praxistipps zur Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109 aufgeführt. Diese sollen Hilfe für die Planung und Ausführung von schalltechnisch relevanten Bereichen der Sanitär-, Heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen geben. Die Grundlagen des baulichen Schallschutzes werden zwecks Realisierung der haustechnischen Planung und Ausführung ausführlich beschrieben und durch Bilder erklärt.

Die Bedeutung der Integration der Schnittstellen zu anderen Gewerken sind in den Darstellungen berücksichtigt. Insbesondere geht es dabei um die Bereiche Brand-, Wärme- und Feuchteschutz als Einheit mit den Schallschutzanforderungen. Schließlich sind im Anhang zur Fachinformation Formblätter, diverse Musterschreiben sowie Checklisten enthalten.

Das 10-seitige Merkblatt ist zusammen mit der 100 Seiten umfassenden Fachinformation (DIN A4 Format) bei den Landesinnungsverbänden sowie beim ZVSHK erhältlich. Mitglieder der SHK-Organisation zahlen 49,50 Euro (Nicht-Mitglieder 68,00 Euro) plus Nebenkosten.

Grundsätzlich gibt der ZVSHK zum Thema Schallschutz folgendes zu bedenken: Die Einhaltung des geschuldeten Schallschutzniveaus von 30 dB(A) oder des vom Auftraggeber gewünschten erhöhten Schallschutzes (Individualvereinbarung) ist nur dann zu erreichen, wenn alle schallschutztechnisch Verantwortlichen in enger Zusammenarbeit ihre Arbeit erledigen und nachstehend genannte Grundlagen vorhanden sind:

ZVSHK-Termine-Daten-Informationen (Änderungen vorbehalten)

Datum

Veranstaltung

24./25. Februar 2003

ATV-DVWK/ZVSHK-Gemeinschaftstagung Gebäude- und Grundstücksentwässerung, Königswinter

01.-08. März 2003

Unternehmerseminar für das SHK-Handwerk, Fuerteventura

25.-29. März 2003

Messe ISH, Frankfurt/Main

16. Mai 2003

Fachtagung von ZVSHK und IWO, Baden-Baden

3. - 5. Oktober 2003

SHKlassik - 1. Oldtimer Ralley, Allendorf

29./30. Januar 2004

Deutscher Klempnertag, Würzburg

ZVSHK Direkt: Telefon: 02241/9299-0, Telefax: 02241/21351
E-Mail: info@zentralverband-shk.de,
Internet: www.wasserwaermeluft.de


Die Geschäftsstellen des ZVSHK

ZVSHK
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Telefon: 02241-29056
Telefax: 02241-21351

ZVSHK Geschäftsstelle Potsdam
An der Pirschheide 28
14471 Potsdam
Telefon: 0331-972107
Telefax: 0331-972603


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