IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 19/2002, Seite 75 f.


 


 

 

Nachgefragt:

Der EU-Führerschein

Seit 1. Januar 1999 stellen deutsche Straßenverkehrsämter den EU-Führerschein aus. Bereits jeder Vierte besitzt die neue Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat. Dennoch: Fragen nach der Bedeutung der neuen Führerscheinklassen, nach Gültigkeit im Ausland oder dem Umtausch alt gegen neu sind noch heute bei Gewerbetreibenden aktueller denn je.

Vor Jahren war es ein großer grauer Lappen, gestern ein praktisches rotes Heftchen und heute eine kleine harte Plastik-Karte: unser Führerschein.

Was war früher noch? Klar! Früher schien alles so einfach: der "Einser" fürs Motorrad, der "Zweier" für den Lkw, der "Dreier" für den Pkw. Und die "Vierer" und "Fünfer" für Vehikel wie Mopeds und Traktoren.

Die Klassen:
leichter als man denkt

Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg schätzt die Zahl der Fahrerlaubnis-Inhaber in Deutschland auf 49 Millionen. Rund 11 Millionen EU-Führerscheine sind im Umlauf: Also fast jeder Vierte reicht dem Polizisten bei Verkehrskontrollen mittlerweile nicht mehr Papier, sondern Kunststoff durchs Fahrerfenster.

Was der Mann in Grün mit einem Blick erkennt, ist für viele der 11 Millionen Karteninhaber noch immer ein Buch mit sieben Siegeln: B, D, C1E, T oder L ... Das Wissen um die Bedeutung der neuen Klassen hat noch nicht alle erreicht. Sie sind nur auf den ersten Blick verwirrend. Doch hinter den teilweise dreistelligen Kürzeln steckt die Logik des bekannten Systems. Maßgebend sind jetzt nicht mehr die Zahlen eins bis fünf, sondern die Buchstaben A bis T. Vereinfacht: A ist Zweirad, B ist Auto, C ist Lkw, D ist Bus und M steht für Mofa. Alle folgenden Ziffern und Buchstaben (C1E, BE ...) spezifizieren die Art des Verkehrsmittels (z.B. Anhängerbetrieb, zulässiges Gesamtgewicht). Näheres zu den einzelnen Kategorien zeigt die Tabelle. Darüber hinaus halten u.a. sowohl das Bayerische Innenministerium (www.stmi.bayern.de) als auch das Bundesverkehrsministerium (www.bmvbw.de) ausführliche Informationen zum EU-Führerschein bereit.

Ist umtauschen sinnvoll?

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Umtausch einer alten Fahrerlaubnis in die neue. Auch bleiben alle Berechtigungen, die der alte Führerschein ausweist, erhalten. Der Gesetzgeber nennt das "Besitzstandswahrung". Doch Sinn und Zweck der Neuerung, nämlich Vereinheitlichung und Vereinfachung innerhalb Europas, wird es auf kurz oder lang wohl erforderlich machen, die Plastikkarte zu beantragen. Gerade bei Reisen ins EU-Ausland kann der Besitz des neuen Führerscheins Missverständnisse und unnötige Wartezeiten vermeiden helfen.

Tipps zum Umtausch

Beim Beantragen des Führerscheins gilt das Wohnortprinzip. Es besagt: Der Ausstellungsort des Personalausweises ist der Ausstellungsort des Führerscheins. Wer nach Fahrerlaubniserwerb umgezogen ist, sollte dem zuständigen Straßenverkehrsamt einen Auszug aus der Führerscheinkartei vorlegen. Er ist kostenlos bei der Stelle zu bekommen, die den alten Führerschein ausgestellt hat. Zusammen mit einem vorschriftsmäßigen Lichtbild und unter Vorlage des Personalausweises steht einer Beantragung nichts mehr im Wege. Sie kostet 24 Euro. Nach vier bis acht Wochen hält man dann die praktische Karte in der Hand.

Für Reisen in nicht EU-Länder empfiehlt sich (bzw. ist Vorschrift!) die Beantragung eines internationalen Führerscheins. Die vorzulegenden Dokumente sind gleich. Er kostet 16 Euro und kann in der Regel sofort mitgenommen werden.

Achtung über 50-Jährige und Busfahrer!

Eine indirekte Umtauschpflicht gibt es für einen Teil der Führerscheinbesitzer trotzdem: Das neue Fahrerlaubnisrecht verpflichtet über 50-Jährige, die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE fahren, zum neuen Scheckkartenführerschein. Grund: Es sieht für solche Verkehrsteilnehmer die Vorlage einer ärztlichen und augenärztlichen Bescheinigung vor. Übrigens: Die Kosten dieser ärztlichen Leistungen sind nicht festgelegt. Hier lohnt ein Preisvergleich in jedem Fall! Die Erlaubnis muss nach fünf Jahren erneuert werden.

Busfahrer (Klassen D) sind solche Fristen gewohnt. Sie mussten auch früher bereits regelmäßig die körperliche Eignung nachweisen. Bei Vorliegen aller gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen wird die neue Fahrerlaubnis mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach wiederum für fünf Jahre.

Tabelle 1: Führerscheinklassen

Symbol

Fahrer-
laubnis-
klassen

Mindest-
alter

Fahrzeugklassen

Bemerkungen

A

18

Krafträder mit Leistungsbeschränkung in den ersten zwei Jahren bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg.

ab 25 Jahre Direkteinstieg ohne Leistungsbeschr. mögl.

A 1

16

Leichtkrafträder bis 125 cm3, bis 11 kW

für 16- und 17-Jährige: 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschw.

B

18

Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die Gesamtmasse des Zuges 3,5 t nicht übersteigt.

 

BE

18

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, außer in Klasse B fallende Fahrzeugkombinationen.

Vorbesitz Klasse B

C

18

Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg

Vorbesitz Klasse B

CE

18

Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg

Vorbesitz Klasse C

C1

18

Kraftfahrzeuge von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg

Vorbesitz Klasse B

C1 E

18

Kraftfahrzeuge der Klasse C 1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die Gesamtmasse des Anhängers nicht über der Leermasse des Zugfahrzeugs liegt und die Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Vorbesitz Klasse C 1

D

21

Kraftomnibusse mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen mit Anhänger bis 750 kg

Vorbesitz Klasse B

DE

21

Kraftomnibusse der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

Vorbesitz Klasse D

D 1

21

Kraftomnibusse mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Fahrgastsitzplätzen mit Anhänger bis 750 kg

Vorbesitz Klasse B

D 1 E

21

Kraftomnibusse der Klasse D 1 mit Anhänger über 750 kg

Vorbesitz Klasse D 1

M

16

Kleinkrafträder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 und 45 km/h

 

L

16

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h

 

T

16

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern)

für 16- und17-Jährige: Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschw.

(Quelle: Bayerisches Innenministerium) 


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