IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 19/2002, Seite 27 ff.


SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK


Volle Dämmung voraus

Konsequenzen der Energieeinsparverordnung für das SHK-Handwerk

Die neue Energieeinsparverordnung - kurz EnEV - formuliert in Anhang 5 Anforderungen an die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen. Diese waren vormals in der Heizungsanlagenverordnung niedergeschrieben, die Ende Januar dieses Jahres außer Kraft trat. Welche Auswirkungen die neue Verordnung mit sich bringt, will der nachfolgende Beitrag beleuchten.

Der Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung umfasst die Wärmebilanzen eines Gebäudes einschließlich der dazugehörigen heizungs-, raumlufttechnischen sowie zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen. Die neue Verordnung ist bei Neubauten anzuwenden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige ab dem 1. Februar 2002 eingereicht wurde. Für alle vor diesem Stichtag eingereichten Anträge gilt noch die Heizungsanlagenverordnung bzw. die Wärmeschutzverordnung. Darüber hinaus gilt die EnEV für alle anzeigefreien Bauvorhaben (z.B. Heizungsmodernisierung), mit denen nach dem 1. Februar dieses Jahres begonnen wurde.

Tabelle 1: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach EnEV

Zeile

Art der Leitungen/Armaturen

Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m · K)

1

Innendurchmesser bis 22 mm

20 mm

2

Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm

30 mm

3

Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm

gleich Innendurchmesser

4

Innendurchmesser über 100 mm

100 mm

5

Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern

1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4

6

Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden

1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4

7

Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau

6 mm

Nachrüstung wird Pflicht

Erstmals sind in der Verordnung Nachrüstpflichten für Anlagen und Gebäude formuliert. Das macht durchaus Sinn, denn ungedämmte Leitungen und Armaturen verursachen erhebliche Wärmeverluste. Zur nächträglichen Dämmung von Rohrleitungen heißt es in § 9 der EnEV: Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre einschließlich Armaturen, die zugänglich in unbeheizten Räumen verlegt sind, müssen bis Ende 2006 nachträglich gedämmt werden. Die Nachrüstpflicht entfällt allerdings für Rohrleitungen, die bereits mit einer dünnen Dämmung versehen sind, auch wenn die im Anhang 5 formulierten Anforderungen nicht erreicht werden. Befreit vom Modernisierungszwang sind außerdem Anlagenteile in selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern.

Asymmetrische Dämmungen dürfen verwendet werden, wenn durch die verstärkte Dämmung zur Kaltseite hin keine größere Wärmeabgabe erfolgt als bei einer konzentrischen Dämmung.

Was hat sich geändert?

Viele Inhalte aus der Heizungsanlagenverordnung wurden in die EnEV übernommen und lediglich redaktionell überarbeitet. Dennoch gibt es einige wesentliche Veränderungen: Waren beispielsweise Rohrleitungen und Armaturen nach Heizungsanlagenverordnung nur gegen Wärmeverluste* zu dämmen, so wird nun grundsätzlich eine Begrenzung der Wärmeabgabe gefordert. Das wirkt sich insbesondere auf die Dämmpflichten in beheizten Bereichen aus. Konkret heißt das:

Ungedämmte Rohrleitungen, die in unbeheizten Räumen verlaufen und zugänglich sind, müssen bis Ende 2006 wärmegedämmt werden. Das betrifft auch die in den Strängen eingebauten Armaturen, wie hier am Beispiel eines Heizungsverteilers.

Asymmetrische Dämmungen (so genannte Dämmhülsen) dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn "mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Dämmung erreicht werden kann", so der Wortlaut der amtlichen Begründung zur EnEV. Die Einhaltung dieser Anforderung muss der Hersteller der Dämmung durch eine so genannte Konformitätserklärung belegen.

Nach wie vor dürfen Leitungen innerhalb beheizter Räume, deren Wärmeabgabe vom Nutzer (z.B. durch Thermostatventile) beeinflussbar ist, ungedämmt verlegt werden. Hierzu zählen insbesondere

Rohr-in-Rohr-Systeme für die Heizungsinstallation sind ohne zusätzliche Dämmung nur im Fußbodenaufbau zwischen beheizten Räumen eines Nutzerkreises (z.B. Einfamilienhaus) zugelassen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Leitungen von Durchlauferhitzern in beheizten Bereichen nicht gegen Wärmeabgabe gedämmt werden müssen, unabhängig davon, ob sie im Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert werden.

Wichtig: Die Befreiung von der Dämmpflicht in bestimmten Bereichen ist kein Freibrief für den generellen Verzicht auf eine Dämmung. Schließlich dient sie auch der Aufnahme temperaturbedingter Längenausdehnungen (Vermeidung von Knackgeräuschen) sowie der Trennung vom Baukörper (Schallschutz, Korrosionsschutz). Außerdem sind in der EnEV lediglich Mindestanforderungen an den Wärmeschutz von Rohrleitungen und Armaturen festgelegt. Das schließt nicht aus, dass zwischen den Vertragspartnern - Kunde und Installateur/Planer - stärkere Dämmdicken vereinbart werden.

Tabelle 2: Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen im Ein- und Mehrfamilienhaus - ausgewählte Beispiele

Trinkwasser-Warm (TWW)

Mehrfamilienhaus

Einfamilienhaus

Leitungen bis 22 mm Innendurchmesser ohne Zirkulation/Begleitheizung in Wohnungen

-

-

Leitungen über di = 22 mm oder Leitungen mit Zirkulation/Begleitheizung

100%

100%

Trinkwasser-Kalt (TWK)

Dämmdicken gemäß DIN 1988

Heizung

Mehrfamilienhaus

Einfamilienhaus

Steigeleitung frei verlegt/auf Putz in beheizten Räumen

100%

-

Steigeleitung im Schacht/unter Putz zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer

50%

-

Steigeleitung frei verlegt/im Schacht auf/unter Putz in unbeheizten Räumen

100%

100%

Im Fußbodenaufbau verlegte Leitungen, auch HK-Anschlussleitungen zwischen beheizten Räumen

6 mm

-

Im Fußbodenaufbau verlegte Leitungen, auch HK-Anschlussleitungen gegen Erdreich/unbeheizte Räume

100%

100%

Dämmschichtdicke nach Innendurchmesser

Die Mindestdämmschichtdicke wurde bislang auf die genormte Nennweite bezogen. Für nicht genormte Rohre musste der Außendurchmesser eingesetzt werden. Insbesondere bei dickwandigen und nicht genormten Kunststoffrohren führte dies zu aufwendigen und teuren Dämmschichten. Diese Gegebenheit wurde von der Europäischen Kommission als "Handelshemmnis für Hersteller von Kunststoffrohren" gerügt. Deshalb orientieren sich die Mindestdämmschichtdicken nun am Innendurchmesser einer Rohrleitung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Eigendämmung der Rohrleitungswandung zu berücksichtigen und die außen anzubringende Dämmschicht entsprechend zu verringern. Vor allem die Hersteller von dickwandigem Kunststoffrohr werden dieses Entgegenkommen zu schätzen wissen.

Die EnEV bezieht die Dämmstärken auf die Wärmeleitgruppe 035. Dämmstoffe der Wärmeleitgruppe 025 führen deshalb zu geringeren, Dämmstoffe der Wärmeleitgruppe 040 zu größeren Dämmschichtdicken als in der Verordnung genannt.

Baulicher Wärmeschutz - Dämmung unter Fußbodenheizungen

Aufgrund der ganzheitlichen Bilanzierung des Heizenergiebedarfs eines Gebäudes gibt die EnEV keine expliziten U-Werte (früher k-Werte) für die Dämmung unterhalb von Fußbodenheizungen vor. Vielmehr wird für zu errichtende Gebäude lediglich ein "Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik"** verlangt (§ 6). Das hat zur Folge, dass der Dämmschichtaufbau einer Fußbodenheizung unter Umständen niedriger ausfallen kann als bisher. Beispielsweise wird beim Einbau einer Fußbodenheizung auf Decken gegen unbeheizte Räume eine Mindestdämmschicht mit einem Rges von 1,25 m2·K/W gefordert. Dieser Wert entspricht einer 5 cm starken Dämmung der Wärmeleitgruppe von 040. Beim Einbau auf Decken gegen Außenluft ist ein Wärmeleitwiderstand von Rges = 2,0 m2·K/W ausreichend (Tabelle 3).

Tabelle 3: Mindest-Wärmeleitwiderstände von Dämmschichten (m2 K/W) unter Fußbodenheizungen nach EN 1264-4

 

Darunter liegender beheizter Raum

Unbeheizter oder in Abständen darunter liegender Raum oder direkt auf dem Erdreicha)

Darunter liegende Außenlufttemperatur

Auslegungs-
außen-
temperatur
Td > 0°C

Auslegungs-
außen-
temperatur
0°C > Td > 5°C

Auslegungs-
außen-
temperatur
-5°C > Td > -5°C

Wärmeleit-
widerstand (m2K/W)

0,75

1,25

1,25

1,50

2,00

a) Bei einem Grundwasserspiegel < 5 m sollte dieser Wert erhöht werden.

Das entspricht etwa 8 cm Dämmstärke. Der bisherige k-Wert von 0,35 W/(m2 K) aus der Wärmeschutzverordnung ist entfallen.

Hinweis für die Praxis: Die erforderlichen Dämmstärken für beheizte Wand- oder Bodenkonstruktionen werden für neu zu erstellende Gebäude stets vom Architekten/Planer vorgegeben. Für Sanierungsmaßnahmen im Baubestand gelten in der Regel die o.g. Mindestanforderungen. Es empfiehlt sich grundsätzlich die Absprache mit dem Hersteller des Flächenheizungssystems, da im Markt unterschiedliche Qualitäten angeboten werden und die Dämmdicken entsprechend variieren können.

Nach wie vor brauchen Rohrleitungen in Wand- und Deckendurchbrüchen oder im Kreuzungsbereich nur mit 50% gedämmt werden.

Für den Einbau einer Wandheizung im Neubau wird ebenfalls kein U-Wert vorgegeben. Auch hier gilt der Mindestwärmeschutz, es sei denn, die Planung des Architekten sieht den Einsatz einer stärkeren Dämmung vor.


Broschüren zum Thema

Die KME-Broschüre "EnEV: so machen Sie es richtig" beschreibt für Sanitär- und Heizungsinstallationen in Ein- und Mehrfamilienhäusern, welche Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen nach der neuen Energieeinsparverordnung zu erfüllen sind. Die handliche Broschüre kann per Fax unter 0541/3214320 kostenlos angefordert werden.

Velta hat gleich zwei Broschüren zum Thema EnEV im Bereich Flächenheizungen und Rohrsysteme herausgebracht. Die beiden Publikationen zeigen anschaulich, welche Auswirkungen die im Februar 2002 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung auf Flächenheizungs-, Kühl- und Rohrsysteme hat. Zusätzlich werden bei der Flächenheizung auch die Auswirkungen der neuen Fußbodenheizungsnorm EN 1264 Teil 4 erläutert.
Die Sonderdrucke können kostenlos angefordert werden unter Telefon: 040/309860, Fax: 040/30986433 oder per E-Mail: service@velta.de

Der Verordnungstext der EnEV inklusive einer "Kommentierung für den Praktiker" (Herausgeber: Fachverband SHK NRW) kann über die Förderungs-Gesellschaft für Haustechnik mbH (FGH), Telefon: 0211/6906590, Fax: 0211/6906599, bezogen werden. Der Einzelabnahmepreis für Innungsmitglieder beträgt 7,00 EUR, für Nichtmitglieder 14,00 EUR (zzgl. Versandkosten und 7% MwSt).


*) Wärmeverlust meint, dass die Wärmeabgabe der Rohre den zu beheizenden Räumen nicht in vollem Umfang zugute kommt.

**) Anerkannte Regel für die Mindestwärmeleitwiderstände unter Fußbodenheizungen ist die EN 1264-4 (Fußboden-Heizung - Systeme und Komponenten - Teil 4: Installation), da sie im Weißdruck zur Verfügung steht und Angaben für die Dämmschichten beinhaltet.


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