IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 11/2002, Seite 70 ff.



Energieeinsparverordnung 2002

Dipl.-Ing. Hans-Peter Sproten*

Mit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung zum 1. Februar 2002 wurden nach langer Vorbereitungs- und Diskussionsphase die Inhalte einer Rechtsvorschrift auf Bundesebene gültig.

Die erhöhten Anforderungen im Neubaubereich dieser Verordnung, aus denen sich nun der Niedrigenergiehausstandard ergibt, lösen die Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung ab und sind für alle am "Bau Beteiligten" ein unumgängliches Thema.

Entsprechend anspruchsvoll ist die Aufgabe des SHK-Handwerkers/Planers geworden:

Er muss seinen Kunden entsprechend beraten, ohne ihn mit allzu komplexen Techniken zu verunsichern oder ihn direkt mit vermeintlich betriebswirtschaftlichen Wahrheiten zu entmutigen. Keinesfalls darf er dabei jedoch die ökonomische Wahrheit unterschlagen. Dies alles hat vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindeststandards der Verordnung bezüglich

- der Anforderungen an die Wärmedämmung/Bauausführung von Gebäuden und

- der Anlagentechnik zur Beheizung, Lüftung/Klimatisierung und Trinkwassererwärmung zu erfolgen.

Reglementiert wurde, dass innerhalb festgelegter Grenzen eine direkte energetische "Verrechnung" zwischen bauphysikalischen und anlagentechnischen Maßnahmen zugelassen ist. Der Architekt/Planer bekommt bei der Gestaltung eines Gebäudes somit weitgehende Freiheiten, da alle Einflüsse - von der Gebäudegeometrie, den eingesetzten Dämmstoffen, den Türen und Fenstern sowie der Anlagentechnik bis hin zum Energieträger - energetisch bewertet und zu einem Primärenergiebedarfkennwert zusammengefasst werden.

Dieser maximale Primärenergiebedarf ist vom Planer einzuhalten und darf auch vom Ausführenden bei der Umsetzung nicht überschritten werden. Darüber hinaus sind auch die Anforderungen an den Energieeinsatz zur Beheizung und Trinkwassererwärmung in Gebäuden durch die EnEV im Vergleich zur bisherigen Wärmeschutzverordnung verschärft worden. Dies ist allerdings nicht gleichmäßig über alle Gebäudearten verteilt, erfolgt.

Im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser ist diese Verschärfung weniger ausgeprägt als z.B. für Bürogebäude. Für die Einhaltung der EnEV wird aber in beiden Fällen die Effizienz der Anlagentechnik den gleichen Stellenwert haben wie die bauphysikalischen Eigenschaften eines Gebäudes, weil das Kompensationsprinzip der Verordnung eine gegenseitige Verrechnung beider Faktoren erlaubt.

Über den Primärenergiebezug wird, wie erwähnt, auch der Energieträger bei künftigen Neubauten eine wichtige Rolle spielen.

Die Abhängigkeit zwischen Wärmedämmung der Gebäudehülle und Anlagentechnik, bezogen auf Warmwasserbereitung, Heizungs- und Lüftungstechnik, gewinnt durch die EnEV derart an Bedeutung, dass zur Einhaltung der vorgegebenen Anforderungen, Planung und Ausführung frühzeitig aufeinander abzustimmen sind.

Das dazu auf Länderebene zu spezifizierende Verfahren sieht schon in der Bauentwurfsphase den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfes qP vor.

Zur Ermittlung dieses für die Bauvorlage notwendigen Wertes werden nun auch anlagentechnische Kennwerte benötigt. Diese können der mitgeltenden Norm, DIN V 4701 Teil 10, entnommen werden.

Eine energetisch günstige Anlagentechnik, bezogen auf Energieerzeugung, Energieverteilung und Energieübergabe an den zu beheizenden Raum, hat somit einen nicht unerheblichen Einfluss auf die daraus resultierenden Wärmeschutz-Dämmmaßnahmen des Baukörpers.

Während die Anlagen-Aufwandszahl über die zuvor erwähnte DIN V 4701 Teil 10 bewertet und ermittelt wird, ist der Heizwärmebedarf (nicht zu verwechseln mit dem Wärmebedarf nach DIN 4701, Teil 1-3), der den bautechnischen Standard beschreibt, über die DIN V 4108 Teil 6 zu ermitteln.

Für Planer und Ausführende des SHK-Bereichs dürften vor allem folgende Paragraphen der EnEV von Bedeutung sein:
§ 1 Geltungsbereich, (1) Die Verordnung stellt Anforderungen an...
§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität, (2)/(3)
§ 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln
§ 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen.

Hinzu kommen die Anhänge 4, (2. und 3. "Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel") und Anhang 5 "Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen", der den ehemaligen § 6 der Heizungsanlagenverordnung ablöst.

Hier kommt es zu einer Vereinfachung, die sich bei der Dämmung von Rohrleitungen wie folgt darstellt:

Die wichtigsten Anforderungen der Verordnung sind umfänglich in praxisgerechter Form einer Kommentierung des Fachverbandes SHK NRW zu entnehmen.

Die Unterlage ist erhältlich bei der FGH, Förderungsgesellschaft für Haustechnik mbH, Lindenstr. 87, 40233 Düsseldorf, Tel.: 0211/69065-90, Fax: 0211/69065-99.


* Dipl.-Ing. Hans-Peter Sproten, stv. Geschäftsführer Technik Fachverband SHK NRW


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