IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 8/2002, Seite 107 f.


LESER-SERVICE


Leser fragen - Experten antworten

Tipps und Ratschläge für die SHK-Praxis

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle ihre Fragen aus der Praxis.


Rohrleitungen: Dämmdicken nach EnEV oder VDI 2055?

Im Rahmen eines größeren Neubauprojektes konfrontierte mich der verantwortliche Fachplaner mit der Aussage eines Herstellers von Sanitärtechnik, der behauptet, dass im zivilen Werkvertragrecht generell die nach VDI 2055 berechneten Dämmdicken maßgebend seien und über den öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung stünden. Wie ist diese Aussage zu bewerten?

K. Dünnebacke via E-Mail

 

Auch der IKZ-HAUSTECHNIK-Redaktion sind die Äußerungen bekannt. Um Irritationen zu vermeiden, haben wir die Anfrage deshalb sowohl an das Bundesbauministerium [1] als auch an den Zentralverband Sanitär Heizung Klima [2] gesandt. Nachfolgend beide Stellungnahmen:

[1] Der Hersteller geht offenbar davon aus, dass werkvertragliche Anforderungen in bestimmten Situationen ein höheres Maß an Dämmung erforderlich machen, als es die Energieeinsparverordnung vorschreibt, und dass dies vielleicht einmal Probleme erzeugen könnte. Das ist indessen weder ungewöhnlich noch aus Sicht der Energieeinsparverordnung ein Problem. Welche Anforderungen in einem konkreten Werkvertrag an eine korrekte Dämmung von Rohrleitungen gestellt werden, ist - bei Beachtung der Gesetze - ausschließlich eine Angelegenheit, die der Vertragsautonomie und damit den konkreten Absprachen zwischen Werkunternehmer und Werkbesteller abhängt. Wenn die VDI 2055 Vertragsgrundlage sein soll und ihre Anforderungen nicht hinter denen der Energieeinsparverordnung zurückbleiben, kann dies selbstverständlich so vereinbart werden. Die Vorschriften der Energieeinsparverordnung sind - wie der Hersteller in seiner Pressemitteilung zu Recht selbst erwähnt - Mindestanforderungen. Darüber hinausgehende zivilrechtliche Verpflichtungen sind zulässig. In anderen Worten: Wer vertraglich nicht zur Erbringung einer größeren Dämmdicke verpflichtet ist, als sie in der Energieeinsparverordnung vorgeschrieben ist, kann sich mit den Anforderungen der Verordnung "begnügen".

Der schlichte Hinweis auf VDI 2055 reicht für eine weitergehende Verpflichtung allerdings nicht aus. Darin werden lediglich Berechnungsverfahren festgelegt, aber keine Dämmschichtdicken. Außerdem werden bei einem VOB-Vertrag die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) vereinbart, die in ihrer DIN 18421 auf die DIN 4140 verweisen. In der DIN 4140, Nummer 4, wird der Vorrang der öffentlich-rechtlichen Anforderungen vor der VDI 2055 festgeschrieben: "Soweit in dieser Norm oder nach der Heizungsanlagenverordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, ist für Berechnungen, Mess- und Prüfverfahren und Gütesicherung die VDI-Richtlinie 2055 anzuwenden" (Kursivdruck hinzugefügt; an die Stelle der Heizungsanlagenverordnung ist am 1.2.2002 die Energieeinsparverordnung getreten).

Dr. Jürgen Stock, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, Bonn

[2] Die Frage, was zwischen den Parteien eines Werkvertrages geschuldet wird, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall und den entsprechenden Ergänzungen im Leistungsverzeichnis. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass im zivilen Werkvertragsrecht generell die Vorschriften der VDI 2055 maßgebend sind und damit den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang in jedem Fall festlegen. Zu beachten ist hierbei, dass die VDI 2055 nicht als technische Baubestimmung, d.h. baurechtlich eingeführt ist.

Die EnEV demgegenüber legt die Mindestanforderungen des geschuldeten Leistungsumfanges fest, sofern zwischen den Parteien keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Die EnEV gibt damit lediglich die Minimalanforderungen wieder, was jedoch nicht ausschließt, dass zwischen den Parteien eines Werkvertrages ein anderweitiges technisches Regelwerk vereinbart wird, welches abweichende Dämmdicken empfiehlt.

Ein Blick in die VOB zeigt, dass die VDI 2055 nicht VOB-relevant ist, d.h. nicht in der Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmung DIN 18380 als Regelausführung gelistet ist. Dies bedeutet, dass sogar im Bereich des öffentlichen Auftraggebers die Anwendung der Norm nicht als notwendig erachtet wird.

Sollte im Bereich des privaten Bauherrn folglich eine VDI 2055 als in jedem Fall werkvertraglich geschuldeter Leistungsumfang gesehen werden, so ergäbe sich hier ein krasser Wertungswiderspruch zur Verdingungsordnung für Bauleistungen.

Eine andere Beurteilung der Sachlage könnte sich möglicherweise daraus ergeben, dass die streitgegenständliche VDI 2055 als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden müsste. Nach Aussage der Geschäftsführung Technik in unserem Hause ist es jedoch höchst fraglich, ob die VDI 2055 den Stellenwert einer allgemein anerkannten Regel der Technik genießt - zumindest was die von uns vertretene Fachwelt anbetrifft. Auch vor diesem Hintergrund ist erneut auf die ATV 18380 und die dort niedergelegte Regelausführung im Bereich des öffentlichen Auftraggebers zu verweisen.

Hinzu kommt, dass die DIN 18421 im Hinblick auf die Ausführung von Dämmarbeiten ausdrücklich auf die DIN 4140 verweist, die eindeutig den Vorrang der öffentlich-rechtlichen Anforderungen vor der VDI 2055 konstantiert. Abschließend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Frage nach dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang immer nur im Rahmen des konkreten Einzelfalls anhand der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu beantworten ist. Hier ist dem SHK-Unternehmer zudem zu empfehlen, konkrete Abreden über den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang zu treffen, d.h. auch über die Frage der Dämmdicken für Rohrleitungen eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und im schriftlich niedergelegten Vertrag festzuhalten.

RAin Martina Koepp, Grundsatzreferat/Recht beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima, St. Augustin

 


HT-Rohre als Tankentlüftung?

Dürfen HT-Rohre als Entlüftungsleitung für Heizöllagertanks verwendet werden oder verstößt diese in der Praxis anzutreffende Installationsvariante gegen geltende Vorschriften?

Hans Dickhaut via E-Mail

 

In der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20, Ausgabe April 2001, werden unter Abschnitt 9.1.2.2 die betrieblichen Anforderungen an Be- und Entlüftungseinrichtungen von Tankanlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten erläutert. Danach müssen Lüftungseinrichtungen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig bleiben. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein. Diese Anforderungen sind bei metallischen Werkstoffen in der Regel erfüllt. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist ihre Eignung nachzuweisen. HT-Rohre wären also nur dann als Entlüftungsleitung für Heizöllagertanks zu verwenden, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für diesen Einsatzbereich vorliegt. Nach meinem Kenntnisstand ist die Eignung von HT-Rohr für den Einsatz als Entlüftungsleitung für Heizöllagertanks nicht nachgewiesen.

Dipl.-Ing. Erik Debertshäuser, Technischer Referent im Fachverband SHK, Land Brandenburg, ö.b.u.v. Sachverständiger der HWK Potsdam

 


Rohrmaterial für Kondensatleitungen

Die Kondensatleitungen aus Brennwertgeräten werden an die Abwasserleitung der Hausinstallation angeschlossen.
Welche Art von Rohrmaterialien kommen hier neben Kunststoff zur Anwendung (HT, Edelstahl, Kupfer, Stahlrohre...)? Diese Frage bezieht sich auf Gas- und Öl-Brennwertgeräte. Was muss man bei alten Abwasserleitungen, z.B. in Altbauten, beachten?

Alfons Lückinger, Gerlingen

 

Es ist zu beachten, dass die häuslichen Entwässerungssysteme aus Werkstoffen bestehen, die gegenüber dem sauren Kondenswasser beständig sind. Im Entwässerungssystem findet allerdings durch die übrigen häuslichen Abwässer ein Ausgleich des pH-Wertes statt. Abwasser aus Waschmaschinen beispielsweise ist stark basisch.

Nach ATV-Arbeitsblatt A 251 können für kondensatführende Leitungen eingesetzt werden:

  • Steinzeugrohre
  • PVC-Hart-Rohre
  • PVC-Rohre
  • PE-HD-Rohre
  • PP-Rohre
  • ABS/ASA-Rohre
  • Nicht rostende Stahlrohre
  • Borosilikat-Rohre.

Zementgebundene Werkstoffe sind nicht kondensatbeständig.

Diese Aussagen gelten für Gas, wenn keine Neutralisation erfolgt (ATV A 251). Wird neutralisiert, so wird ein pH-Wert über 6,5 erreicht. Damit besteht kein saures Angriffspotenzial auf die Rohrwerkstoffe mehr. Da bei Brennwert-Öl bislang grundsätzlich zu neutralisieren ist, ist die Werkstofffrage hier also unkritisch.

Weitere Hinweise: Sofern von der Einleitungs- bis zu einer Sammelstelle eine Leitung ausschließlich für Kondenswasser genutzt wird und keine Verdünnung - auch nicht gelegentlich - stattfindet, sollten speziell geeignete Werkstoffe verwendet werden.

Der Kondenswasserablauf zum Kanalanschluss muss einsehbar, also offen sein. Die Einleitungsöffnung sollte mit einem Geruchsverschluss versehen werden.

Dr. Gerhard Meier-Wiecher, Viessmann Heiztechnik GmbH, Allendorf


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