IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 6/2002, Seite 106 f.


RECHT-ECK


Welchen Inhalt müssen Stundenlohnzettel haben?

RA Friedrich-W. Stohlmann

Ein Bauunternehmer vereinbart mit dem Auftraggeber (AG) unter Einbeziehung der VOB/B die Erbringung von Stundenlohnarbeiten. Der Betrieb unterlässt es, während der Bauausführung dem Auftraggeber täglich oder wöchentlich die entsprechenden Stundenberichte vorzulegen und unterschreiben zu lassen.

Mit der Schlussrechnung berechnet der Unternehmer für ein Bauvorhaben 66.452,77 DM für insgesamt 1.111,25 Lohnstunden sowie für ein weiteres Bauvorhaben 18.911,75 DM für 316,25 Lohnstunden. Für die in Rechnung gestellten Lohnstunden legt er im Prozess so genannte Zeiterfassungsbögen vor, aus denen sich entnehmen lässt, welcher Arbeitnehmer an welchem Tag wie viele Stunden auf welchem Bauvorhaben gearbeitet haben soll. In dem Werklohnprozess bestreitet der Auftraggeber die in Ansatz gebrachten Lohnstunden sowie die Angemessenheit und die Ortsüblichkeit der Stundenlöhne von 52,00 DM.

Die Klage des Werkunternehmers hat keinen Erfolg. Das Berliner Kammergericht (Mittelinstanz) weist die Klage insgesamt ab und bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Berlin. Das Kammergericht ist der Auffassung, dass der Vortrag hinsichtlich der Stundenlohnarbeiten nicht ausreiche, um einen entsprechenden Werklohnanspruch zu begründen. Der Unternehmer müsse vielmehr - wie es § 15 VOB/B bei Abrechnung von Stundenlohnarbeiten vorsieht - werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einreichen, aus denen sich die jeweils geleisteten Arbeitsstunden, die eingesetzten Personen (auch hinsichtlich ihrer Funktion) und die Art ihres Einsatzes entnehmen lassen. Darüber hinaus vermisst das Kammergericht in den Listen Angaben darüber, welche konkreten Arbeiten in der angegebenen Zeit ausgeführt worden sein sollen. Diese Angaben seien dringend notwendig, um dem Auftraggeber eine sinnvolle Kontrolle und Überprüfung zu ermöglichen. Denn nur so sei es dem Auftraggeber möglich, begründete Zweifel über den Umfang der Stundenlohnleistungen darzutun, wie dies §15 Nr. 5 VOB/B von ihm verlangt. Ein substantiiertes Bestreiten der abgerechneten Stunden ist dem Auftraggeber mithin nur möglich, wenn der Auftragnehmer darlegt (und damit beweist), für welche Arbeiten, d.h. für welchen konkreten Baufortschritt, er Bezahlung verlangt.

Praxishinweis

Diese Auffassung des Kammergerichts Berlin führt dazu, dass kaum ein Stundenlohnzettel, der im Rahmen eines Bauvorhabens ausgefüllt wird, diesen Ansprüchen genügt. Allerdings muss sich der SHK-Betrieb auf eine solche Rechtsprechung einstellen und unverzüglich überprüfen, wie er selbst die Abwicklung von Stundenlohnarbeiten im Betrieb handhabt. Vielen Werkunternehmern der SHK-Branche wird diese Anforderung des Kammergerichtes übertrieben erscheinen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Juristen, die einen Prozess entscheiden, sich streng an die Kommentierung zu §15 VOB/B halten und selbst zu wenig praxiserfahren sind, um das tatsächliche Handling vor Ort nachempfinden zu können. Es ist daher dringend zu raten, Stundenlohnzettel oder alternativ ein Bautagebuch so detailliert zu führen, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Gutachter anhand der Angaben ermitteln kann, ob die Anzahl der Monteurstunden für die konkrete Werkleistung notwendig war, soweit die Auftraggeberseite die Notwendigkeit bestreiten sollte. Dringend hat der Unternehmer auch zu beachten, dass er die Stundenlohnzettel dem Auftraggeber vorzulegen hat, soweit nicht im Werkvertrag etwas anderes geregelt ist. Teilweise sind die SHK-Unternehmen auf die glorreiche Idee gekommen, den Umfang der Stundenlohnarbeiten, die der Fachplaner/Architekt beauftragen kann, auch schon im Werkvertrag festzuhalten. Enthält z.B. der Werkvertrag die Passage: "Der Architekt/Fachplaner als Vertreter des Auftraggebers ist berechtigt, notwendige Stundenlohnarbeiten bis zu einer Höchstgrenze von 100 Arbeitsstunden zu beauftragen", so hat der Unternehmer eine gute Chance, bei Vorlage entsprechender unterschriebener Stundenlohnzettel, beispielsweise 98 Stundenlohnzettel zu 85,00 DM zuzüglich 16% MwSt. pro Stunde, bei Gericht auch durchzusetzen, soweit er selbstverständlich die obigen Hinweise des Kammergerichtes darüber hinaus beachtet. Der Stundenlohnzettel sollte daher dringend den Namen des Monteurs, die Zeit der durchgeführten Arbeiten und den Inhalt der durchgeführten Arbeiten, z.B. Demontage von Rohrleitungen im Kellerbereich in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr enthalten und dem Architekten - soweit dieser die oben genannte Vollmacht hat - unverzüglich täglich oder einmal wöchentlich vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass Stundenlohnzettel dann als vom Bauherrn anerkannt gelten, wenn er sie bei wöchentlich übergebenen Listen mit den oben genannten genauen Angaben nicht innerhalb von sechs Werktagen seit dem Zugang an den Unternehmer zurückschickt. Hier regelt §15 VOB/B, dass nicht zurückgesandte Stundenlohnzettel als Anerkenntnis gelten. Aber auch hier hat der SHK-Betrieb die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die Stundenlohnzettel ordnungsgemäß ausgefüllt und dann auch wöchentlich an den Auftraggeber zum Versand gekommen sind. Ggf. sollte sich der Unternehmer den Empfang der wöchentlichen Stundenlohnzettel bei Durchführung entsprechender Stundenlohnarbeiten, die ausdrücklich beauftragt sein müssen, vom Auftraggeber bestätigen lassen.

Abschließend darf auf die wichtige Vorschrift des § 2 Nr. 10 VOB/B verwiesen werden, wonach Stundenlohnarbeiten bei einem VOB/B-Vertrag nur dann seitens des Auftraggebers gezahlt werden müssen, wenn sie vor Ausführung schriftlich vereinbart waren.

Checkliste VOB/B-Vertrag:

Der Unternehmer hat Sorge dafür zu tragen, dass Stundenlohnarbeiten vor Ausführung schriftlich vereinbart werden. Er hat weiter dafür zu sorgen, dass die Stundenlohnzettel den Namen des Monteurs, den Tag und die Stunden der Arbeitszeit und die durchgeführte Arbeit stichwortartig enthalten. Wer in diesen beiden Punkten "schlampig" arbeitet, muss sich dann nicht wundern, wenn er die entsprechenden Prozesse bei Geltendmachung solcher Werklohnansprüche vor Gericht verliert.

Bei einem Werkvertrag nach BGB gilt nicht dieser strenge Formalismus. Aber auch hier muss der Unternehmer Sorge dafür tragen, dass er die Beauftragung nachweist. Er hat darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast, dass die durchgeführten Stundenlohnarbeiten der Höhe nach üblich und angemessen abgerechnet wurden.


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