IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 6/2002, Seite 52 ff


ELEKTROTECHNIK


DIN VDE 0100-701

Neue Errichtungsbestimmung für Räume mit Badewanne oder Dusche

Potenzialausgleich an leitfähigen Wannen und Duschen wird nicht mehr gefordert

Werner Hörmann

Der nachfolgende Beitrag beschreibt die wesentlichen Anforderungen der neuen DIN VDE 0100-701 (VDE 0100 Teil 701), die für Planer und "nicht elektrotechnische" Handwerker von Bedeutung sind. Die rein deutsche Norm trat im Februar dieses Jahres in Kraft.

Die VDE 0100-701 gilt für Räume, die dem Baden und/oder Duschen von Personen dienen und in denen die Bade- oder Duscheinrichtungen fest angeordnet sind, beispielsweise in Räumen mit fabrikfertigen Bade- oder Duscheinrichtungen oder Räumen mit Whirlpooleinrichtungen. Außerdem in Räumen oder Bereichen mit Bade- oder Duscheinrichtungen in Krankenhäusern, wobei zusätzliche Anforderungen aus DIN VDE 0107 (VDE 0107) zutreffend sein können, oder in solchen Räumen, die von behinderten Personen benutzt werden. Sie gilt nicht für Räume mit Duschen, die nur in Notfällen benutzt werden, z. B. Not-Duschen in Laboratorien.

Bereiche

Es gibt nun nur noch drei Bereiche, die durch Decken, Dachschrägen, Wände und fest angebrachte Abtrennungen begrenzt werden können. Duschvorhänge und Duschabtrennungen gellten nicht als Begrenzung.

Bereich 0 ist - wie bisher - das Innere der Bade- oder Duschwanne. Bei Duschen ohne Wanne entfällt der Bereich 0, was bisher nicht so eindeutig festgelegt war.

Bereich 1 ist begrenzt:

- durch den Fertigfußboden und eine fiktive waagerechte Fläche in 225 cm Höhe,

- durch eine fiktive senkrechte Fläche an den Außenkanten der Bade- oder Duschwanne,

- an den Innenkanten bei gemauerten Wannen,

- im Abstand von 120 cm vom Mittelpunkt der festen Wasseraustrittsstelle (Brausekopf) an Wand oder Decke bei Duschen ohne Wanne.

Zum Bereich 1 gehört auch der Bereich unter Bade- oder Duschwannen.

Bild 1: Bereich 1, Badewanne mit und ohne Abmauerung.

Beim Bereich 1 hat sich Folgendes geändert:

- bei gemauerten Bade- oder Duschwannen endet nun der Bereich 1 an den Innenkanten,

- bei Duschen ohne Duschwanne ist der Bereich 1 von 60 cm auf 120 cm vergrößert worden, dafür ist ein Bereich 2 nicht festgelegt. Außerdem ist nun der Ausgangspunkt für den Radius 120 cm die feste Wasseraustrittsstelle aus der Wand oder der Decke. Die Beweglichkeit des Brausekopfes bzw. die Länge des Brauseschlauches werden nicht berücksichtigt.

Bereich 2 ist begrenzt:

- durch den Fertigfußboden und eine fiktive waagerechte Fläche in 225 cm Höhe,

- durch den Bereich 1 und die parallele Fläche in 60 cm Abstand.

Bei Duschen ohne Duschwanne entfällt der Bereich 2.

Zusätzlicher Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) (Schutz bei direktem Berühren)

Nahezu alle Stromkreise müssen nun mit einer oder mehreren Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom IDN 30 mA versehen werden, ausgenommen sind lediglich Stromkreise:

- mit Schutztrennung, zur Versorgung eines Verbrauchsmittels,

- mit SELV (bisher als Schutzkleinspannung bezeichnet) oder PELV (bisher als Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung bezeichnet),

- zur ausschließlichen Versorgung von Wassererwärmern (beispielsweise von Elektro-Durchlauferhitzern).

Zusätzlicher Potenzialausgleich

Folgende fremde leitfähige Teile, die in einen Raum mit Badewanne oder Dusche eingeführt werden, sind in den zusätzlichen Potenzialausgleich einzubeziehen.

Teile für:

- Frisch- und Abwasser,

- Heizung und Klima,

- Gas.

Die genannten Teile sind untereinander über Potenzialausgleichsleiter zu verbinden. Außerdem muss einmal über einen Potenzialausgleichsleiter eine Verbindung mit der Schutzleiterschiene im Installationsverteiler oder mit der Hauptpotenzialausgleichsschiene hergestellt werden. Der Mindestquerschnitt für diese Potenzialausgleichsleiter beträgt 4mm2 Cu (bei isolierten Leitern muss ein grün-gelb gekennzeichneter Leiter verwendet werden).

Nicht mehr gefordert ist das Einbeziehen leitfähiger Badewannen oder Duschwannen. Das schließt aber nicht aus, dass solche Bade- oder Duschwannen aber auch andere, hier nicht aufgeführte, fremde leitfähige Teile weiterhin einbezogen werden dürfen. Ein vorhandener Potenzialausgleich braucht also beispielsweise bei Renovierungsarbeiten nicht entfernt zu werden.

Bild 2: Bereich 1 bei Duschen ohne Duschwanne.

Der Verzicht auf das Einbeziehen einer leitfähigen Bade- oder Duschwanne in den zusätzlichen Potenzialausgleich erscheint als schwerwiegende Änderung. Der Grund für den Verzicht auf das Einbeziehen ist, dass eine leitfähige Bade- oder Duschwanne nicht als fremdes leitfähiges Teil betrachtet wird (siehe Begriffsbestimmung auf der nächsten Seite). Somit kann durch die Bade- oder Duschwanne kein Potenzial in den Raum eingeführt werden, eine Gefährdung ist somit mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Auch für kunststoffummantelte metallene Rohre wird das Einbeziehen nicht gefordert.

Der Potenzialausgleich darf innerhalb oder außerhalb der Einführung dieser Teile, vorzugsweise in der Nähe der Einführung durchgeführt werden.

Schutzarten

Bei der Schutzartfestlegung für elektrische Betriebsmittel ist nur der Wasserschutz (zweite Datenstelle) von Bedeutung. Für den Fremdkörperschutz und Berührungsschutz ist üblicherweise die Mindestschutzart IP2X ausreichend.

Bereich 0: mindestens IPX7 (zeitweiliges Untertauchen), zum Teil durch Symbol a) gekennzeichnet;

Bereich 1: mindestens IPX4 (Spritzwasser), zum Teil durch Symbol b) gekennzeichnet;

Bereich 2: mindestens IPX4 (Spritzwasser), zum Teil durch Symbol b) gekennzeichnet;

Bei Strahlwasser, beispielsweise zu Reinigungszwecken, kann eine höhere Schutzart erforderlich sein.

Elektrische Installationsgeräte

Grundsätzlich gilt: Im Bereich 0 dürfen elektrische Installationsgeräte nicht errichtet werden.

Im Bereich 1 dürfen errichtet werden:

- Verbindungs- und Anschlussdosen für Stromkreise von zulässigen Verbrauchsmitteln in diesem Bereich,

- Installationsgeräte (z.B. Schalter und Steckdosen) in SELV- oder Pelv-Stromkreisen (Stromkreise mit Schutzkleinspannung oder mit Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung) mit einer Nennspannung bis AC* 25 V oder bis DC** 60 V.

Im Bereich 2 dürfen errichtet werden:

- Verbindungs- und Anschlussdosen für Stromkreise von zulässigen Verbrauchsmitteln in diesem Bereich,

- Installationsgeräte in SELV- oder PELV-Stromkreisen mit einer Nennspannung bis AC 25V oder bis DC 60V,

- Rasiersteckdosen-Einheiten nach DIN EN 61558-2-5 (VDE 0570 Teil 2-5).

Bild 3: Bereich 2.

Elektrische Verbrauchsmittel

Im Bereich 0 dürfen errichtet werden: Nur fest angebrachte und fest angeschlossene Verbrauchsmittel, die nach Herstellerangaben für die Verwendung im Bereich 0 zulässig sind und mit der Schutzmaßnahme SELV mit einer Nennspannung bis AC 12 V oder bis DC 30 V versorgt werden.

Begriffsbestimmung: "fremdes leitfähiges Teil"

Ein fremdes leitfähiges Teil ist ein Stück, das nicht zur elektrischen Anlage gehört, das jedoch ein elektrisches Potenzial einschließlich des Erdpotenzials einführen kann. Das Für und Wider für einen Potenzialausgleich an leitfähigen Bade- oder Duschwannen wird immer wieder diskutiert und wird auch in Zukunft diskutiert werden. Fakt ist, dass beide Varianten keine absolute Sicherheit bieten. Die Frage nach einem Potenzialausgleich würde sich nicht mehr ergeben, wenn Bade- und Duschwannen und die gesamte Rohrinstallation aus Kunststoff ausgeführt würden.

a)

b)

Im Bereich 1 dürfen nur folgende fest angebrachte und fest angeschlossene Verbrauchsmittel errichtet werden:

- Wassererwärmer, Whirlpooleinrichtungen und Abwasserpumpen,

- Verbrauchsmittel, die mit der Schutzmaßnahme SELV oder PELV mit einer Nennspannung bis AC 25V oder bis DC 60V versorgt werden, z.B. Leuchten. Stromquellen sind in den Bereichen 0 und 1 nicht zulässig.

Im Bereich 2 dürfen alle elektrischen Verbrauchsmittel errichtet werden.

Wichtiger Hinweis: Da Steckdosen keine Verbrauchsmittel sind, dürfen sie nur außerhalb der Bereiche 0 bis 2 errichtet werden.

Fußboden-Flächenheizungen

Für Fußboden-Flächenheizungen dürfen nur isolierte Heizleitungen nach DIN VDE 0253 (VDE 0253) oder Flächenheizelemente nach den zutreffenden Normen (zzt. nur Entwürfe) mit metallenem Mantel oder metallener Umhüllung verwendet werden. Der Mantel oder die Umhüllung ist, ausgenommen bei SELV, mit dem Schutzleiter zu verbinden.

Bild 4: Zusätzlicher Potenzialausgleich in Räumen mit Badewanne oder Dusche. Wichtiger Hinweis: Das Einbeziehen leitfähiger (metallener) Bade- oder Duschwannen in den Potenzialausgleich wird nicht mehr gefordert. Das gilt ebenso für kunststoffummantelte metallene Rohrleitungen.

Fazit für das Sanitärhandwerk

Für das Sanitärhandwerk ergibt sich durch die neue Norm eine wesentliche Erleichterung, da nun die Abstimmung mit der Elektrofachkraft bezüglich Herstellung des Potenzialausgleiches an den Bade- oder Duschwannen entfällt. Nach wie vor muss allerdings bei der Auswahl "elektronisch" gesteuerter Armaturen die Art und Höhe der notwendigen Versorgungsspannung beachtet werden, d.h., im Bereich 1 (übliche Anordnung der Armaturen) darf zur Versorgung der elektronischen Steuerung nur SELV oder PELV begrenzt auf 25 V bei Wechselspannung und 60 V bei Gleichspannung vorgesehen werden.

Nach wie vor ist für Waschtische, WC’s und ähnliche Einrichtungen ein Schutzbereich nicht festgelegt, weil man davon ausgeht, dass hierbei der Mensch nicht im Wasser steht, wenn er ein elektrisches Verbrauchsmittel in der Hand hält und dieses gegebenenfalls in Wasser fallen könnte.


*) AC = Wechselstrom
**) DC = Gleichstrom


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