IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 20/2001, Seite 71 ff.


RECHT-ECK


Reform des Betriebsverfassungsgesetzes

RA Friedrich-W. Stohlmann

Am 21. Juni 2001 konnte man folgendes Statement des Presseamtes des Bundesministeriums für Arbeit zu der am Folgetag vorgesehenen 2. und 3. Lesung über die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes lesen:

"Der Betriebsrat muss dort arbeiten, wo die Entscheidungen im Betrieb oder Unternehmen getroffen werden - in gleicher Augenhöhe mit den Personalverantwortlichen des Arbeitgebers."

Die von vielen Arbeitgeberverbänden nachhaltig kritisierte Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ist inzwischen sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet worden, also in Kraft getreten.

Im Wesentlichen wird die Bildung von Betriebsräten auch in kleinen und mittleren Betrieben erleichtert. Das liest sich in den Presseerklärungen des Bundesarbeitsministeriums für Arbeit wie folgt:

"Bürokratische Hindernisse für die Wahl eines Betriebsrats werden beseitigt und Anreize für die Arbeitnehmer geschaffen, sich verstärkt im Betriebsrat zu engagieren."

In Wirklichkeit werden die demokratischen Wahlmechanismen, die bisher bestanden, durch Schnellverfahren beseitigt, indem in kleineren Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern der Betriebsrat in einer Wahlversammlung gewählt wird. Dieses vereinfachte Wahlverfahren wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe werden der Wahlvorstand bestellt und die Wahlvorschläge vorgelegt. In einer zweiten Stufe - nach nur einer Woche - wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Das von der Opposition gewünschte Quorum wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Die Betriebsratswahl kann daher bei einem beispielsweise aus 30 Arbeitnehmern bestehenden Betrieb auch von drei (gewerkschaftlich organisierten) Arbeitnehmern betrieben werden, selbst wenn die übrigen Arbeitnehmer sich an der Wahl nicht beteiligen. Die von der Opposition gewünschte Mindestbeteiligung der Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl wurde abgelehnt.

Das Gesetz sieht weiter vor, dass in Betrieben von 51 bis 100 (?) Arbeitnehmern das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Wahlvorstand und dem Arbeitgeber vereinbart werden kann.

Die drei Arbeitnehmer, die die Betriebswahl initiieren, erhalten einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz.

In allen Betrieben werden Arbeiter und Angestellte künftig den Betriebsrat gemeinsam wählen (Aufgabe des früheren Gruppenprinzips).

Besteht in einem Betrieb eines Unternehmens oder eines Konzerns kein Betriebsrat, so kann ein bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat dort den Wahlvorstand bestellen (Mentorenprinzip).

Die Besetzung der Betriebsratsausschüsse und die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt wie bisher nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

In das neue Gesetz wurden auch besondere Beschäftigungsformen einbezogen, in dem z.B. auch ein aktives Wahlrecht für Leiharbeitnehmer besteht. Allerdings muss eine Überlassungsdauer von mehr als drei Monaten vertraglich vereinbart sein.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gegenüber dem Betriebsrat auch über die Beschäftigung von im Betrieb beschäftigten Personen zu berichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen (§ 80 Abs. 2). Dadurch erhält der Betriebsrat einen Überblick über den Einsatz externer Arbeitskräfte im Betrieb (arbeitnehmerähnliche Personen, Fremdfirmenarbeitnehmer) und kann die Beschäftigungssituation im Betrieb in der Gesamtheit erfassen.

Mit dem neuen Betriebsverfassungsgesetz wurden auch die Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrates verbessert, der Schutz der Mitglieder des Betriebsrates erweitert.

Mit verschiedenen Maßnahmen sollen die Betriebsräte nach dem Willen des Gesetzgebers in die Lage versetzt werden, ihre Arbeit sachnah und effizient gestalten zu können (so die Begründung des Bundesarbeitsministeriums zu den Neuregelungen). Dies soll dadurch erreicht werden, dass eine Absenkung der Arbeitnehmergrenzzahlen zur Bestimmung der Betriebsratsgröße sowie eine Erweiterung der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern vorgesehen ist.

So erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder beispielsweise

§ 9 regelt daher nunmehr folgendes:

"Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 150 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, usw."

Während nach dem alten Betriebsverfassungsrecht nur in Betrieben mit mindestens 300 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeit freizustellen war, erfolgt die Freistellung künftig schon in Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmern. Hier erfolgte bisher eine teilweise Freistellung von der Arbeit unter entsprechender Entgeltfortzahlung. Die Zahl der von der Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglieder erhöht sich beispielsweise

Über die entsprechenden Kosten der Betriebsratsarbeit, die der Arbeitgeber aufzubringen hat, bestand nur in den Debatten zum Gesetzesentwurf heftiger Streit.

Der Arbeitgeber ist nach dem neuen Gesetz darüber hinaus verpflichtet, dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Damit soll erreicht werden, dass betriebsinternes Wissen vom Betriebsrat besser genutzt werden kann (§ 80 Abs. 2 BVG).

Wie oben schon dargelegt, ist auch der Schutz von Betriebsratsmitgliedern im neuen Gesetz weiter verbessert worden. Nicht nur die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, sondern auch deren Versetzung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie gegen dessen Willen erfolgt und zum Verlust der Mitgliedschaft im Betriebsrat führen wird (§ 103 Abs. 3 BVG).

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus die Betriebsratsrechte verstärkt, insbesondere bei Beschäftigungssicherung und Qualifizierung.

Folgende Punkte sind zu nennen:

Eine weitere Neuerung stellt die Integration des betrieblichen Umweltschutzes in die Betriebsverfassung dar.

Der Betriebsrat wird daher in die Überlegungen des betrieblichen Umweltschutzes eingebunden.

So wird der betriebliche Umweltschutz in den Katalog der Aufgaben des Betriebsrates aufgenommen. Diese Neuregelung löst erweiterte Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats aus (§ 80 Abs. 2 Nr. 9 BVG).

Der Betriebsrat ist bei allen umweltschutzrelevanten Fragen und Untersuchungen vom Arbeitgeber hinzuzuziehen (§ 89 BVG).

Freiwillige Betriebsvereinbarungen können auch ausdrücklich Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zum Gegenstand haben.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berichtspflichten in der Betriebsversammlung über Fragen des betrieblichen Umweltschutzes zu unterrichten.

Fazit:

Die rot/grüne Koalition hat den Gewerkschaften auf dem Präsentierteller ein neues Betriebsverfassungsgesetz serviert. Dieses Geschenk an die Gewerkschaften führt zu erheblichen Mehrkosten innerhalb der Betriebe, zu erhöhtem Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder oder Wahlvorstände und ist im Großen und Ganzen gesehen nicht als Schritt nach vorn, sondern als Schritt zurück zu werten, weil die deutsche Wirtschaft alles gebrauchen kann, nur keine weiteren Belastungen aufgrund überflüssiger Gesetzesreformen.

Es ist ein leichtes, gesetzliche Vorlagen in Kraft treten zu lassen, wenn der Arbeitgeberseite die Kosten für solche "Geschenke" aufgehalst werden.

Trotz der erheblichen Einwände der Arbeitgeberverbände ist das neue Betriebsverfassungsgesetz im wahrsten Sinne des Wortes "durchgepeitscht" worden. Mag die Zukunft entscheiden, wieviel Betriebe aufgrund des hohen Kostendruckes und der durch das Gesetz verursachten Mehrkosten schließlich und endlich in Resignation und dann in Insolvenz fallen.


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