IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 18/2001, Seite 32 f.


HEIZUNGSTECHNIK


Problemstellungen bei Ölbrennwertfeuerstätten

Dipl.-Ing. Hans-Peter Sproten*

Die verstärkte Einführung von additivierten Heizölen (EL), sogenannten "Premiumqualitäten", stellt die ausführenden und planenden Unternehmen im SHK-Bereich vermehrt vor die Frage nach möglichen Einsatzgrenzen für Wärmeerzeuger und die damit verbundenen Abgassysteme.

Seit einiger Zeit – leider nicht flächendeckend – wird zusätzlich "schwefelarmes" bzw. "schwefelfreies" Heizöl am Markt angeboten; der Schwefelgehalt variiert je nach Anbieter. Parallel dazu wächst das Feld der am Markt angebotenen Ölbrennwertanlagen, und so entstehen Fragen nach den technischen Voraussetzungen für einen einwandfreien Betrieb mit o.e. Ölen.

Zur Lösung der an den Fachverband herangetragenen Fragestellungen wurden daher 21 Hersteller von Ölbrennwertsystemen befragt, ob für ihre Produkte Einschränkungen hinsichtlich der Heizölqualität bestehen.

Obwohl der überwiegende Teil der angeschriebenen Hersteller keine Einschränkungen beim Einsatz von normiertem Heizöl EL nach DIN 51603-1 sieht, wurden nach wiederholter Anfrage dennoch diverse einschränkende Vorgaben deutlich. Diese gehen zum größten Teil nicht aus den Planungs- und Herstellungsunterlagen hervor.

Die zum Teil sehr unterschiedlichen Aussagen erfordern dringend eine frühzeitige Absprache zwischen dem Hersteller, dem Installateur und dem Kunden.

Raffinerieanlage in Hamburg-Harburg.

Neben der uneingeschränkten Forderung von "schwefelfreiem"/"schwefelarmem" Heizöl für Brennwertsysteme einiger Hersteller ergaben sich folgende Hinweise:

Auch die Standzeiten von Neutralisationseinrichtungen sowie deren Reinigung werden von den Herstellern mit einer verbesserten Ölqualität in Verbindung gebracht.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Neben der Frage nach dem geeigneten Heizöl für den Wärmeerzeuger sollte, obwohl hier nicht erfragt, in diesem Zusammenhang auch die Standzeit für das Abgasanlagensystem betrachtet werden. Der Schwefelgehalt im Öl dürfte vor allem bei metallischen Werkstoffen in naher Zukunft zu einigen Überraschungen führen.

Der momentan einwandfreie Einsatz von Ölbrennwerttechnik ist, auf den jeweiligen Hersteller bezogen, von sehr unterschiedlichen Anforderungen u.a. in Bezug auf Filterung und Ölqualität ("schwefelfrei/schwefelarm") abhängig.

Dies kann vor allem bei der Vermischung verschiedener Öle im Gewährleistungsfall zu Problemstellungen für Unternehmen führen, die von den (z.T. nicht deutlich benannten) Anforderungen der Herstellerunterlagen abgewichen sind. Auch die Aussagen, ein besonderes Augenmerk auf eine Filterung zu legen, zeugt von zu befürchtenden Problemstellungen.

Dabei bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich die Einleitung der anfallenden Kondensate – die Problematik wurde bereits bei der Einführung der Gasbrennwerttechnik weitestgehend diskutiert – auch unabhängig von ihrer Menge in das öffentliche Kanalnetz untersagt ist (vgl. Verordnung zum LWG-NRW/VGS). Spezifische, offizielle Erleichterungen von Seiten der Behörde gibt es grundsätzlich nicht.

Für den Bereich der Gasbrennwertfeuerstätten wurden jedoch – nach aufwendigen Untersuchungsverfahren – entsprechende Regelungen mit der Gaswirtschaft in ATV-Merk- und Arbeitsblättern (A 251) niedergelegt. Diese werden – mit regionalen Einschränkungen – von der Mehrzahl der zuständigen Behörden akzeptiert. Somit kann die Neutralisation im "Gasbereich" häufig entfallen.

Es bleibt jedoch festzuhalten, dass Kondensate von Ölbrennwertfeuerungsanlagen nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden dürfen. Dies bedeutet ein aufwendiges und für jede einzelne Anlage neu anzugehendes Verfahren, das dem Heizungsbauer keinesfalls aufgebürdet werden kann und wenig erfolgversprechend sein dürfte.

Eine erleichternde Regelung für die Einleitung von Kondensaten aus Ölbrennwertfeuerstätten – möglichst auf Bundesebene – wurde bislang nicht erkennbar angegangen bzw. zum Abschluss gebracht. Hier bleibt für einen sicheren Einbau und eine gesetzlich konforme Ableitung des Kondensates ausschließlich die Möglichkeit, eine Neutralisationseinrichtung einzusetzen.

Selbst beim Einsatz dieser Neutralisationseinrichtungen sind Genehmigungspflichten zu beachten: Nach der Freistellungsverordnung für Abwasserbehandlungsanlagen NRW auf Grundlage des Landeswassergesetzes sind Neutralisationsanlagen für die Behandlung von Kondensaten aus Brennwertkesseln nur bis 100 kW Nennwärmeleistung genehmigungsfrei. Dies gilt übrigens auch für Gas- und Ölbrennwertanlagen.

Bislang weitestgehend ungeklärt ist außerdem die Entsorgung der "Neutralisationsstoffe", die als Sondermüll anzusehen sind.

Empfehlung:

Für den Einsatz von Ölbrennwerttechnik in der Praxis sollte aus zuvor genannten Gründen mit Hersteller/Kunde/Öllieferant vorab geklärt werden:

 


* Dipl.-Ing. Hans-Peter Sproten stv. Geschäftsführer Technik Fachverband SHK NRW Düsseldorf


[Zurück]   [Übersicht]   [www.ikz.de]