IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 18/2001, Seite 3


EDITORIAL


Was bringt die neue EnEV?

Nachdem der Bundesrat der Energieeinsparverordnung EnEV am 13. Juli 2001 zugestimmt hat, scheint nunmehr dem Inkrafttreten der EnEV spätestens Anfang 2002 nichts mehr im Wege zu stehen.

Angesichts von über 4 Mio. veralteten Heizkesseln und dem damit schon jahrelang anhaltenden Modernisierungsstau sind die Erwartungshaltungen der SHK-Unternehmer an die EnEV zur merklichen Belebung des stagnierenden Heiztechnikmarktes ungemein hoch.

Im Neubaubereich werden neue Anforderungen gestellt. Der Heizenergiebedarf wird um ca. 30% gegenüber den heutigen Anforderungen gesenkt! Der Energiebedarfsausweis wird obligatorisch d.h., die primärenergetischen Eigenschaften des Gebäudes und der Heizungs- und Warmwasseranlage sind zur Baugenehmigung vorzulegen. Architekt, Fachplaner und SHK-Handwerk müssen daher bereits vor der Bauantragstellung eine sehr enge Abstimmung über die Art und Weise der Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung und Wärmeübertragung sowie den Energieträger erzielen. Die Baubeteiligten tun gut daran, sich über qualifizierte Weiterbildung, z.B. als Energieberater, mit den neuen Grundlagen vertraut zu machen.

Der Primärenergieansatz wird der wichtigste Bewertungsmaßstab in der EnEV. Der Gesetzgeber lässt je nach A/V-Verhältnis, Außenfläche zu Volumen, des Gebäudes einen maximalen jährlichen Jahresprimärenergiebedarf zu. Dieser muss durch Maßnahmen an der Gebäudehülle und durch effiziente Heizungstechnik nachgewiesen werden.

Das gesonderte Anforderungsprofil für Gebäude mit elektrischer Warmwasserbereitung wird allerdings gegenüber der von der Bundesregierung verabschiedeten Fassung der EnEV noch einmal um 8 kWh/m2a erhöht d.h., diesen Systemen wird ein "politisch gewollter" höherer Jahresprimärenergieverbrauch gestattet. Der gesonderte Primärenergiefaktor für elektrischen Strom in Gebäuden mit Elektrospeicherheizungen wird von 2,3 auf 2,0 herabgesetzt. Weiterhin wird diese Sonderregelung auf acht Jahre befristet. Die Elektrodirektheizung wird mit einem Primärenergiefaktor von 3,0 bewertet. Diese Systeme sind praktisch nur noch in Gebäuden mit extrem aufwendigem Wärmeschutz zu realisieren.

Als Kompromiss hat der Bundesrat zwar die elektrischen Speicherheizungs- und Warmwasserbereitungssysteme primärenergetisch bevorteilt, jedoch beim Vergleich der unterschiedlichen Heizungs- und Warmwassersysteme hinsichtlich der Mindestwärmeschutzniveaus, der Investitionskosten und der Vollkosten zeigt sich, dass der Status quo im Wettbewerb zwischen den Energieträgern Gas, Öl und Strom tendenziell nicht verändert wird.

Für den für die Energieeinsparung viel interessanteren Gebäudebestand hat der Gesetzgeber neue Anforderungen gestellt. Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer selbst eine bewohnt, gilt diese Regelung nur dann, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet.

Sofern Umwälzpumpen von Heizungsanlagen mit mehr als 25 kW Nennleistung erstmalig eingebaut oder beim Austausch von defekten Pumpen erneuert werden, müssen diese selbsttätig die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf in mindestens drei Stufen anpassen.

Die Anforderungen an den Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Heizungs-, Warmwasser- und raumlufttechnischen Anlagen wurden durch den Paragraphen 12 hervorgehoben. Die Bedeutung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durch Personen, die über die notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wurde im Sinne einer Aufrechterhaltung der Funktionalitäten sowie der energetischen Qualitäten der haustechnischen Anlagen als Grundanforderungen in der EnEV festgestellt. Es besteht sozusagen ein Verschlechterungsgebot für alle Einrichtungen und Anlagenkomponenten, welche unmittelbaren Einfluss auf die energetische Qualität haben. Der Gesetzgeber hat damit die technische Notwendigkeit für eine Wartung und Instandhaltung durch das Fachhandwerk bestätigt.

Was den Vollzug bzw. die Umsetzung der EnEV betrifft, so sind die Bundesländer zuständig für den gesetzlichen Rahmen. Der ZVSHK und der ZDB - Zentralverband des Deutschen Baugewerbes - haben sich wiederholt für einen Vollzug der EnEV mit markteigenen Mechanismen unter direkter Mitwirkung des qualifizierten bauschaffenden Handwerks ausgesprochen. Fachhandwerksbetriebe bieten aufgrund ihrer Qualifikation, Kundennähe und Flexibilität ideale Voraussetzungen für eine breit angelegte Modernisierungsoffensive im Gebäudebestand. Als ein positives Beispiel für eine gute Zusammenarbeit zwischen Landesregierung und Fachhandwerk sind die Aktivitäten zur Umsetzung der EnEV in Sachsen zu nennen, wo derzeit die Vorbereitungen für einen Energiepass Sachsen laufen, welcher im Dialog mit den betroffenen Wirtschaftskreisen gemeinsam erarbeitet und umgesetzt werden soll.

Dipl.-Ing. Andreas Müller, ZVSHK-Geschäftsführer Technik 


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