IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 15/2001, Seite 3


EDITORIAL


Recht im Internet

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Manches SHK-Unternehmen musste dies schon leidvoll erfahren. Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen oder Missachtung von neuen Rechtsregeln, wie dem Fernabsatzgesetz, sind im Internet an der Tagesordnung. Es empfiehlt sich daher, vor der Veröffentlichung eines Internetauftritts einige rechtliche Informationen zu beachten, um unangenehme Erfahrungen mit Mitbewerbern, Abmahnvereinen oder Rechtsanwälten zu vermeiden.

Denn: Was verboten ist, bleibt verboten.

Auf diese einfache Formel lässt sich ein rechtlicher Grundsatz für den SHK-Internetauftritt bringen. Niemand kommt auf die Idee, in der Tageszeitung eine Anzeige mit dem Inhalt "Wir sind der beste SHK-Betrieb in Deutschland" zu schalten. Im Internet finden die gleichen rechtlichen Vorschriften Anwendung, so dass auch hier eine solche Werbung unzulässig ist. Jede Werbeaussage im Internet muss der Realität entsprechen (z.B. "Wir sind der größte Betrieb am Ort") und darf nicht sittenwidrig sein. Leider gibt es keinen feststehenden Maßstab des Begriffs "sittenwidrig". Im Zweifel sollte vor Veröffentlichung Rechtsrat eingeholt werden.

Auch die bedenkenlose Übernahme fremder Texte, Fotos und anderen Inhalten, beispielsweise von Lieferanten, ist rechtlich mit Vorsicht zu handhaben. An jedem Foto und jedem Text gibt es ein gesetzliches Urheberrecht. Ohne die Zustimmung des Urhebers darf kein Foto oder Text auf der eigenen Website veröffentlicht werden. Fragen Sie also den "Urheber", ob er eine Veröffentlichung im Internet genehmigt.

Und noch etwas wichtiges: E-Mail-Werbung an Kunden, zu denen zuvor noch kein Geschäftskontakt bestand ist - wie Telefaxwerbung - unzulässig.

Wer einen originellen Firmennamen oder ein besonderes schönes Firmenlogo hat, sollte dies unbedingt beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen (www.dpma.de). Nur geschützte Marken bieten auf Dauer die Gewähr, dass die originelle Idee nicht von einem Mitbewerber oder Dritten übernommen oder missbraucht wird. Eine geschützte Marke kann auch dazu führen, dass eine bereits vergebene Domain an den Markeninhaber herauszugeben ist.

Die Anmeldung einer Internetadresse mit der Endung .de erfolgt über die Vergabeorganisation DENIC (www.denic.de) oder über einen sogenannten Provider. DENIC prüft bei der Vergabe der Internetadressen nicht, ob bei der Anmeldung Rechte anderer Unternehmen verletzt werden. Dies ist allein Aufgabe des Anmelders.

Wer seinen Internetauftritt einem Webdesigner überlässt, sollte unbedingt einen Vertrag abschließen. Zu folgenden Bereichen sollte ein guter Webdesignvertrag Regelungen enthalten:

Vertragsmuster für Webdesignverträge und weitere Internetverträge finden Sie unter www.vertragstexte.de.

Bevor allerdings ein Webauftritt professionell gestaltet wird, sollte sich der SHK-Unternehmer Gedanken machen, welche Informationen und welchen Service er seinen Kunden auf den Internetseiten geben will. Denn das Konzept muss vom SHK-Betrieb kommen.

Thomas Feil
Rechtsanwalt


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