IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 14/2001, Seite 53 ff


RECHT-ECK


Häufig zu Unrecht gefordert:

Die unentgeltliche Nachbesserung für Verschleißteile

RA F.-W. Stohlmann

Den SHK-Betrieben steht täglich Ärger ins Haus, weil viele Auftraggeber die Auffassung vertreten, im Rahmen der Gewährleistung stünde ihnen für jedes mangelhaft werdende Teil der Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung zu. In der Regel verwechseln die Auftraggeber und häufig auch deren Architekten den Begriff "Funktionsgarantie" mit der Gewährleistung gemäß BGB § 638 bzw. gemäß § 13 VOB/B.

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat vor kurzem eine Fachinformation zum Thema "Abnutzungs- und Verschleißprozesse in haustechnischen Anlagen" herausgegeben. Die Publikation enthält nicht nur zur technischen, sondern auch zur rechtlichen Seite wichtige Informationen. So wird darin richtigerweise darauf hingewiesen, dass haustechnische Anlagen komplexe Ver- und Entsorgungssysteme darstellen und dass dazu z.B. Anlagen zur Wärmeversorgung, Raumklimatisierung, Raumbe- und -entlüftung oder Wasserver- und -entsorgung gehören. Jedes solcher Systeme besteht aus einer Vielzahl von technischen Baugruppen und -elementen (Arbeits-, Steuer-, Regelelemente usw.) die in ihrer Gesamtheit die bedarfsgerechte Nutzung sicherstellen sollen.

Die Verfasser weisen zu Recht darauf hin, dass diese Einzelteile mit Beginn der Betriebsaufnahme der Gesamtanlage mehr oder weniger einem technischen Abnutzungsprozess unterworfen sind. Dabei beeinflusst die zu erwartende Lebensdauer selbstverständlich die Intensität dieser Abnutzungserscheinung. Insofern wird bereits am Anfang der Broschüre darauf hingewiesen, dass der Betreiber der Anlage von vornherein auf notwendige Werterhaltungsmaßnahmen bzw. auf die Wartungsbedürftigkeit des Gesamtsystems hingewiesen werden muss. Zur Gewährleistung wird klargestellt, wann nach dem geltenden Werkvertragsrecht bzw. bei Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) überhaupt ein Anspruch auf unentgeltliche Mängelbeseitigung besteht. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur, wenn die Werkleistung einen Mangel aufweist und dieser Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme schon vorhanden (wenn auch noch nicht sichtbar) war. Weiterhin trägt der Auftraggeber nach der Abnahme für das Vorhandensein eines Mangels die Beweislast. Ein etwaiger Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers darf darüber hinaus noch nicht verjährt sein.

In der Broschüre wird genau definiert, wann von einem Mangel am Werk auszugehen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Werk herzustellen, das die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich um drei verschiedene Tatbestandsmerkmale, die insgesamt eingehalten werden müssen, um vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommen zu werden. Dabei wird in der Broschüre richtigerweise hervorgehoben, dass die geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt der Abnahme vertragsgemäß (mangelfrei) erbracht sein muss. Ist sie zu diesem Zeitpunkt nicht mangelfrei, so ist zu trennen zwischen den dem Auftraggeber bekannten und nicht bekannten Mängeln. Ist dem Auftraggeber bei Abnahme der Mangel bekannt, muss er sich für diesen Mangel seine Gewährleistungsrechte vorbehalten. Sind ihm zum Abnahmezeitpunkt diese Mängel (noch) nicht bekannt, solche aber tatsächlich vorhanden, tritt die Nachbesserungspflicht für die gesamte Zeit der Gewährleistung ein, soweit sich der Mangel innerhalb der Gewährleistung zeigt und ordnungsgemäß vom Auftraggeber gerügt wird. Der Zentralverband weist darauf hin, dass es keine Funktionsgarantie während der Laufzeit der Gewährleistung gibt. Diese würde nur greifen, wenn sie gesondert vertraglich zwischen den Bauvertragsparteien vereinbart worden ist. Davon kann selbstverständlich nur abgeraten werden.

Die Abnahme selbst bewirkt, dass die Gefahr für den Untergang/die Beschädigung des Werkes auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber übernimmt mit der Abnahme das Betreiberrisiko, zu dem selbstverständlich auch das Risiko eines normalen Abnutzungsprozesses von Teilen innerhalb der technischen Anlage gehört.

Immer wieder wird von den SHK-Betrieben übersehen, dass die Abnahme auch dazu führt, dass die Beweislast für etwaige Mängel vom Unternehmer auf den Auftraggeber übergeht, sich also umkehrt. Bei einer entsprechenden Mängelanzeige durch den Auftraggeber hat der Unternehmer daher vorrangig zu prüfen, ob überhaupt noch Gewährleistungsansprüche bestehen. Dabei wird ebenfalls häufig übersehen, dass es fünf modifizierte Gewährleistungsfristen gibt, angefangen von fünf Jahren seit Abnahme nach den Vorschriften des BGB bei Erstellung einer gesamten haustechnischen Anlage bzw. einer Substanzerhaltungsmaßnahme für ein Gebäude bis zu der kürzesten Frist von sechs Monaten, die sich aus dem Kaufrecht herleitet und bei einer reinen Lieferung (ohne Montage) in Betracht käme.

Die 6-monatige Gewährleistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn lediglich ein Aggregat ausgetauscht wird, ansonsten aber die haustechnische Anlage wie vorhanden unberührt bleibt. Darüber hinaus wird immer wieder übersehen, dass für "Arbeiten am Grundstück", zu denen z.B. auch die Reparatur einer Dachrinne auf der Nordseite eines Hauses gehören kann, sowohl nach BGB als auch nach VOB nur ein Jahr Gewährleistung zugunsten des Bestellers besteht.

Die Besonderheiten der VOB/B liegen darin, dass für Substanz erhaltende Arbeiten und Neubauarbeiten eine Beschränkung der Gewährleistung auf zwei Jahre Laufzeit vom Zeitpunkt der Abnahme an besteht. Im Übrigen weist die VOB Teil B – was von vielen Baurechtlern allerdings heute angegriffen wird – die Besonderheit auf, dass für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Teile nur ein Jahr Gewährleistung gilt, soweit der Auftraggeber nach Erstellung der Anlage keinen Wartungsvertrag (z.B. für zwei Jahre) mit dem SHK-Betrieb abschließt, obwohl ihm von diesem ein solcher Vertragsabschluss angeboten wurde.

In der Broschüre wird deutlich gemacht, wie typische Abnutzungsverläufe von Bauteilen aussehen. Durch die Ermittlung solcher Modellverläufe können Instandhaltungsmaßnahmen für stark beanspruchte Bauteile optimiert und damit die Betriebsbereitschaft in höherem Maße gesichert werden. Weiter heißt es: "Um den Verlauf der technischen Abnutzung hinreichend zu beschreiben, ist die Wahl einer geeigneten Bezugsgröße von Bedeutung. Die am häufigsten angewandte Bezugsgröße ist die Zeit. Dabei sind unterschiedliche Zeitmessgrößen zu beachten, wie z.B. das Anlagenalter, die Lebensdauer, die Betriebsdauer und anderes. Die Betriebsdauer ist ein Maß für die Inanspruchnahme eines technischen Bauteils infolge eines unmittelbaren Betriebs. Sie wird meistens in Betriebsstunden angegeben. In Abgrenzung zur Betriebsdauer steht das Anlagenalter, welches als die kalendermäßige Zeitspanne von der Herstellung bis zum Betrachtungszeitpunkt definiert wird. Das Alter einer Anlage umfasst daher die Summe der Betriebsdauerintervalle zuzüglich der dazwischen auftretenden Stillstandszeiten."

Weiterhin wird deutlich gemacht, wie Betriebsbedingungen und bestimmungsgemäßer Gebrauch einer solchen Anlage einzuschätzen sind. Auch wird unter der Rubrik "Kriterien zur Analyse von technischen Ausfällen" ein interessanter Bereich abgehandelt.

Die Kriterien zur Bestimmung für ein Bauteil mit erhöhter Abnutzung oder für das so genannte Verschleißteil kann daher wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Das Bauteil ist zum Zeitpunkt der Bauabnahme mangelfrei (Ausschluss der mängelbedingten Abnutzung).
  2. Das Bauteil hat eine zu erwartende Nutzungs-/Lebensdauer, die weit unterhalb der Lebensdauer der Gesamtanlage liegt. Darunter fallen die Bauteile, deren zu erwartende Nutzungs-/Lebensdauer innerhalb der Verjährungsfrist für Gewährleistung liegen, also auch innerhalb dieser Zeit verschleißbedingt ausfallen können.
  3. Der Betrieb der Anlage erfolgt bestimmungsgemäß, d.h., das Bauteil wird nicht unerwartet hohen und bestimmungswidrigen Beanspruchungen ausgesetzt, für die es nicht ausgelegt ist (Ausschluss der außergewöhnlichen Abnutzung).

Anders ausgedrückt: Wird ein Anlageteil infolge normaler Abnutzung innerhalb der Gewährleistungszeit mangelhaft, so hat der Betreiber keinen Anspruch auf unentgeltliche Mängelbeseitigung. Er muss vielmehr einen Reparaturauftrag erteilen.

In der Rechtsprechung sind verschiedene Urteile ergangen, die sich mit der Problematik des Verschleißteils befassen. So hat schon das OLG Braunschweig im Jahre 1981 auf folgendes hingewiesen: "Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftragnehmer die Reparatur im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht kostenlos hätte ausführen müssen; vielmehr schuldet er dem Auftragnehmer Werklohn aufgrund eines zwischen den Parteien neu geschlossenen Reparaturvertrages.

Nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer nur für vertragswidrige Leistungen einzustehen; als vertragswidrig gilt im Rahmen eines VOB-Bauvertrages die Leistung, wenn sie nicht den in § 13 Nr. 1 bis 3 VOB/B im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen entspricht, also etwa im Zeitpunkt der Abnahme mit Fehlern behaftet ist. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Auftragnehmer, die vertragsgemäße Erfüllung zu beweisen. Das gilt jedoch nur bis zur Abnahme der Leistung; danach kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Auftraggebers (teilweise) um, d.h., nach der Abnahme muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die objektive Pflichtverletzung beweisen, während der Auftragnehmer sich hinsichtlich eines etwaigen Verschuldens zu entlasten hätte.

Unstreitig ist, dass die Heizungsanlage vom Auftraggeber am 30. September 1977 abgenommen worden ist. Der Auftraggeber hat nicht dargetan, dass die Speisewasserpumpe bei Abnahme der Anlage fehlerhaft gewesen sein könnte. Danach hatte die Anlage einwandfrei funktioniert, d.h., auch die Speisewasserpumpe musste zu diesem Zeitpunkt in Ordnung gewesen sein. Der Schaden an der Speisewasserpumpe stellte sich wesentlich später ein, erst im März 1979 trat der Auftraggeber wegen der Reparatur an den Auftragnehmer heran. Nach Abnahme der Anlage war die Speisewasserpumpe ca. 1 1/2 Jahre intakt; dieser doch relativ lange Zeitraum spricht dagegen, dass die Pumpe bereits bei Abnahme der Anlage fehlerhaft gewesen sein könnte. Unter diesen Umständen hat der Auftraggeber eine objektive Pflichtverletzung des Auftragnehmers hinsichtlich des Einbaus der Speisewasserpumpe weder ausdrücklich dargetan noch bewiesen. Eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ist nicht festzustellen, sodass der Auftraggeber die Reparaturkosten zu tragen hat."

Das Landgericht Stuttgart hat im Jahre 1987 ebenfalls in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass der normale gebrauchsbedingte Verschleiß einer Werkleistung auch dann keinen Fehler darstellt, wenn sich der Fehler innerhalb der vereinbarten 5-jährigen Gewährleistungsfrist realisiert.

Sehr deutlich hat auch das Amtsgericht Memmingen in einem Urteil aus dem Jahre 1988 u.a. folgendes ausgeführt: "Voraussetzung eines Mangelbeseitigungsanspruchs ist aber in jedem Falle der Nachweis, dass bei der Abnahme ein derartiger Fehler vorhanden gewesen ist. Die erste Luftwärmepumpe, die der Auftragnehmer im Frühjahr 1983 eingebaut hatte, hat immerhin bis Anfang des Jahres 1984 funktioniert. Dass diese Luftwärmepumpe bereits bei Einbau im Frühjahr 1983 fehlerhaft gewesen sein könnte, hat der Auftraggeber nicht dargetan und nicht bewiesen. Die vom Auftragnehmer eingebaute Luftwärmepumpe war immerhin etwa ein Jahr lang intakt. Dieser relativ lange Zeitraum spricht dagegen, dass die Pumpe bereits bei Abnahme der Anlage fehlerhaft gewesen sein könnte. Eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ist daher nicht festzustellen. Die Reparaturkosten und Austauschkosten hat somit der Auftraggeber selbst zu tragen."

In der Baurechtskommentierung bei Ingenstau/Korbion, 13. Aufl., wird zu § 13 darüber hinaus ausgeführt, dass ein vertragswidriger, den Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtender Mangel nicht vorliege, wenn es sich lediglich um die Abnutzung oder den Verschleiß einer sonst vertragsgerecht erbrachten Leistung handele.

Fazit

Insgesamt ist festzustellen, dass die Broschüre des Zentralverbandes die beste Argumentationshilfe für die Abwehr unberechtigter Ansprüche seitens der Kundschaft für den SHK-Betrieb bietet. Einziger Wermutstropfen der Publikation: Es fehlt darin ein Musterschreiben, welches zumindest sinngemäß als Vorlage verwendet werden kann. Der Verfasser hat deshalb ein beispielhaftes Schreiben verfasst (siehe Kasten). Dennoch bleibt festzuhalten: Jeder Betrieb sollte sich dieser Fachinformation bedienen und diese bei seinem zuständigen Landesverband bestellen. Die Kosten für diese Fachbroschüre liegen in einem äußerst günstigen Sektor, nämlich bei ca. 21,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer und Versand.

Herrn
Alfred M.

40237 Düsseldorf

Reklamation der ausgefallenen Pumpen
Ihr Wunsch auf unentgeltliche Nachbesserung

Sehr geehrter Herr M.,

mit Interesse haben wir Ihr Schreiben vom ...... zur Kenntnis genommen, können mit dem Inhalt aber keinesfalls einverstanden sein.

Richtig ist, dass wir, bezogen auf die erstellte Heizungsanlage, eine 5-jährige Gewährleistung gemäß § 638 BGB vereinbart haben (alternativ: nach der VOB eine 2-jährige Gewährleistung vereinbart haben).

Unrichtig ist aber Ihre Auffassung, es handele sich bei einer Gewährleistungsübernahme nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts (alternativ: der VOB/B) um eine sog. Funktionsgarantie in der Art und Weise, dass alle defekten Teile in einem Zeitraum von 5 Jahren (alternativ: 2 Jahren gemäß §13 VOB/B) seit Abnahme von uns unentgeltlich zu beseitigen sind.

Nach Durchsicht unserer Bauakten stellen wir fest, dass die von uns geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt der Abnahme, ..... (es folgt das Datum der Abnahme) vertragsgemäß erbracht worden ist. Unsere Leistung war daher zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei und vertragsgerecht. Die Abnahme bewirkt, dass die Gefahr für den Untergang/die Beschädigung des Werkes auf den Auftraggeber übergeht. Der Auftraggeber übernimmt das Betreiberrisiko, der Auftragnehmer hat auf die Leistung keine Einwirkungsmöglichkeit mehr.

Anders ausgedrückt: Wir haften als Auftragnehmer nur für Mängel, deren Ursache wir vor der Abnahme gesetzt haben und die während der Gewährleistungsfrist zum Vorschein kommen, also – wenn auch noch nicht erkennbar – zum Zeitpunkt der Abnahme bereits vorlagen. Für Mängel, deren Ursache erst nach der Abnahme, z.B. durch normalen Verschleiß, gesetzt werden, muss unsere Firma keine Gewähr leisten.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Ausfall der Pumpe (der Regelung, der Pumpe etc.) nach 1 1/2 Jahren (alternativ bei 5-jähriger Gewährleistung: nach 3 1/2 Jahren) um eine typische Verschleißerscheinung, für die wir nicht einzustehen haben. Diese Auffassung wird nicht nur von der Rechtsabteilung unseres Verbandes, sondern auch von namhaften Baukommentatoren und von verschiedenen Gerichten vertreten.

Wir dürfen Ihnen aus der Broschüre des Bundesverbandes Sanitär-Heizung-Klima mit dem Titel "Abnutzungs- und Verschleißprozesse in haustechnischen Anlagen" aus dem Jahre 2000 die Seiten 15 und 16 in Kopie übermitteln. Aus diesen zitierten Urteilen können Sie erkennen, dass für normalen Verschleiß keine Haftung des SHK-Betriebes besteht.

Selbstverständlich sind wir bereit, die defekten Teile auszutauschen, soweit Sie uns einen entsprechenden Reparaturauftrag erteilen. Die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahme würden bei ca. ..... DM liegen.

Mit freundlichen Grüßen

Firma Schlau GmbH

Anmerkung des Autors: Dieses Musterschreiben muss selbstverständlich auf den jeweiligen Fall bezogen modifiziert werden, es soll nur als Denkhilfe dienen.


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