IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/2001, Seite 70


RECHT-ECK


Risiken trotz geschlossener Rechtsfähigkeit

Gläubiger sollten auch künftig alle GbR-Gesellschafter zusätzlich persönlich verklagen

Obwohl Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach neuester Rechtsprechung auch in ihrer Gesamtheit verklagt werden können, sollten die Gläubiger auch weiterhin alle ihnen bekannten Gesellschafter zusätzlich persönlich verklagen. Diese "Parteienhäufung" empfiehlt der Essener Prozessfinanzierer PROXX AG*, um die Vollstreckung nicht nur in das Gesellschaftsvermögen, sondern auch in das Privatvermögen der Gesellschafter betreiben zu können.

 

Derzeit werde das BGH-Urteil, so der Rechtsanwalt Uwe Carsten Glatz, in der Presse als Fortschritt gegenüber der alten Rechtsprechung gewertet, nach der im Zivilprozess sämtliche Gesellschafter verklagt werden mussten, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden sollte. Diese einseitige Kommentierung könne aber zu gefährlichen Missverständnissen führen. Das Urteil (Az: II ZR 331/00 v. 29.1.2001), räume zwar tatsächlich mit der unerträglichen Situation auf, dass eine Vollstreckung unmöglich ist, wenn der Kreis der Gesellschafter nicht eindeutig identifizierbar ist. "Das war gerade bei den Eigentümer-Gesellschaften von Steuersparmodell-Immobilien kein seltener Fall, wo sich teilweise hunderte, ständig wechselnde Gesellschafter aus dem ganzen Bundesgebiet anonym zusammengefunden haben", so Glatz. Insbesondere in Ostdeutschland habe deshalb mancher Bauunternehmer und Handwerker große Schwierigkeiten gehabt, einen Vollstreckungstitel für seinen Werklohn einzuklagen. Dennoch bleibe es nach wie vor sinnvoll, neben der GbR auch alle persönlich identifizierbaren Gesellschafter zu verklagen, denn nur dann könne auch zusätzlich in deren Privatvermögen vollstreckt werden. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen sei zwar erstrebenswert, man solle sich aber nicht auf dieses Rechtsmittel beschränken. "Bei Auflösung oder Insolvenz der GbR ist das Geld sonst trotzdem futsch", warnt der Rechtsanwalt.

Denjenigen, die nach alter Rechtsprechung einen Vollstreckungstitel gegen einen Gesellschafter, aber nicht gegen das Gesellschaftsvermögen besitzen, empfiehlt Glatz, einen Antrag auf Titelumschreibung zu stellen: "Das ist zwar juristisch noch nicht in trockenen Tüchern, aber das Gericht wird sich angesichts der Alternative eines neuen, zeitintensiven Verfahrens eine Ablehnung zweimal überlegen." Denn eine neue Klage gegen die GbR könne nach dem BGH-Urteil ohnehin nur zu dem gleichen Ergebnis führen, so die Einschätzung des Anwalts.

In einer Entscheidung vom 29.1.2001 (II ZR 331/00) billigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe der "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) erstmals volle Rechts- und Parteifähigkeit zu. Dies bedeutet, dass eine GbR — vertreten durch einen Geschäftsführer — künftig im eigenen Namen vor Gericht klagen und verklagt werden kann.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. (Beispiel: Die bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft) ARGE).

 

Internetinformationen:
www.unita.de


*  Die PROXX AG finanziert Prozesse um Honorare und sonstige Forderungen im gesamten Bereich des Baugewerbes. Dabei nimmt sie den Klägern gegen Beteiligung an der Forderung das Prozesskostenrisiko ab und steht ihnen mit Spezialanwälten und Sachverständigen zur Seite.


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