IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 9/2000, Seite 114 ff.


RECHT-ECK


Neuheit im Versicherungswesen

Baugewährleistungs-Versicherung Teil 2

RA Friedrich-W. Stohlmann

Im ersten Teil des Artikels über die von der Vereinigten Haftpflichtversicherung (VHV) aufgelegte sogenannte Gewährleistungsversicherung wurden die Anspruchsvoraussetzungen dargestellt. Im zweiten Teil geht es um die Entschädigungsleistung, um Fragen der Vermögensfolgeschäden, die Regelung bei einer Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, etc.

Entschädigungsleistung

Nach § 4 Ziff. III Abs. 2 der Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigungen für die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Mangel an der Bauleistung zu beseitigen. Diese Entschädigungsleistung erfolgt ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie allgemeine Geschäftskosten.

Muss der Versicherungsnehmer einen Mangel beseitigen, wird der Umfang dieser Nachbesserungsarbeiten durch die vertraglich festgelegte Herstellungspflicht bestimmt. Die Nachbesserungsverpflichtung erstreckt sich also nicht nur darauf, die eigene mangelhafte Leistung nachträglich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Sie umfasst vielmehr sämtliche Arbeiten, die vorbereitend erforderlich sind, um den Mangel an der eigenen Leistung zu beheben sowie auch Arbeiten, die notwendig nach durchgeführter Mängelbeseitigung anfallen, um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Diese Leistungen zählen untrennbar zur Mangelbehebungspflicht des Versicherungsnehmers.

Allerdings sind diese Leistungen zu Selbstkosten zu erbringen. Der Unternehmer ist also nicht berechtigt, Gewinnaufschläge oder Zuschläge für das weitere Gewährleistungsrisiko zu erheben.

Begrenzung der Entschädigungsleistung

Die Entschädigungsleistung wird begrenzt durch:

An der anerkannten Entschädigungssumme hat sich der Versicherungsnehmer mit 10% selbst zu beteiligen, mindestens aber mit einem Betrag von 5.000,- DM je Versicherungsfall.

Vermögensfolgeschäden

Gegenstand der Baugewährleistungs-Versicherung ist die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten bzw. des Minderungsbetrages.

Der Versicherungsnehmer soll also eine Entschädigung für die Kosten bekommen, die ihm zur Beseitigung des Mangels entstehen. Schäden, die dem Auftraggeber darüber hinaus entstanden sind, wie z.B. Mietausfälle etc., sind grundsätzlich zunächst nicht erstattungsfähig. (In der Regel werden diese sogenannten weiteren Mängelfolgeschäden über die Haftpflichtversicherung erstattet, wenn ein Verschulden des Unternehmers vorliegt.)

Sowiesokosten

Nicht erstattet werden Ansprüche bei "Sowiesokosten", die bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung von vornherein angefallen wären.

Diese im Baurecht bekannten und häufig vorkommenden "Sowiesokosten" können nicht unter die Erstattungspflicht der Versicherung fallen, weil der Auftraggeber in der Regel bezogen auf sogenannte Sowiesokosten auch gegen den Unternehmer keinen Anspruch auf Erstattung hat.

Beispiel:
Mangelhafte Fliesen werden nicht durch gleiche mangelfreie ersetzt, sondern auf Wunsch des Bauherrn durch eine hochwertigere, also teuere Fliese. Die entsprechenden Mehrkosten hat der Auftraggeber als sogenannte Sowiesokosten zu tragen.

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften

Auch die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften ist von der Gewährleistungs-Versicherung umfasst. Die Verpflichtungen aus dem Bauvertrag haben die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft in der Weise zu erfüllen, dass jeder - auch wenn er einen Mangel nicht verursacht hat - dem Bauherrn gegenüber voll verantwortlich ist. Der Auftraggeber kann also jeden Gesellschafter auch im Gewährleistungsfall in Anspruch nehmen.

Die Haftung der einzelnen Mitglieder bei Mängeln hängt von der zwischen den Mitgliedern getroffenen Vereinbarung ab. Aus diesem Grunde lautet die Bestimmung in den Versicherungsbedingungen auch wie folgt:

"Für Gewährleistungsansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, bei denen die Aufgaben im Innenverhältnis nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt sind, bleibt die Ersatzpflicht des Versicherers auf die vom Versicherungsnehmer übernommenen Aufgaben beschränkt.

Die Ersatzpflicht des Versicherers besteht bis zur vereinbarten Deckungssumme.

Sind die Aufgaben anderweitig aufgeteilt, bleibt die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht."

Dies kann selbstverständlich dazu führen, daß ein ARGE-Partner auf den Gesamtschaden in Anspruch genommen wird, die Versicherung aber quotenmäßig wegen seiner lediglich 50%-igen Beteiligung auch nur 50% des Schadens reguliert.

Beginn des Versicherungsschutzes

Die Versicherung beginnt mit zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt; dieser Zeitpunkt muss vor der erstmaligen Aufnahme der vertraglich vereinbarten Bautätigkeit des Versicherungsnehmers liegen.

Dies bedeutet, dass die Versicherung abgeschlossen sein muss, bevor der Versicherungsnehmer, also beispielsweise der SHK-Betrieb, mit der Aufnahme seiner Installationsarbeit beginnt.

Mängelbeseitigung während der Gewährleistungszeit - Unterbrechung der Verjährungsfrist

Werden während der Gewährleistungszeit Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt, so beginnt der Versicherungsschutz hinsichtlich der Teilleistungen, die Gegenstand der Mängelbeseitigungsarbeiten waren, erneut mit deren Abnahme und endet spätestens fünf Jahre und ein Monat nach Beendigung des Versicherungsvertrages.

In den Versicherungsbedingungen sind daher die komplizierten Unterbrechungsmechanismen des Werkvertragsrechtes nach BGB und der Bestimmungen in § 13 VOB/B berücksichtigt. Die Dauer der nach der Unterbrechung erneut beginnenden Frist entspricht bei einem BGB-Vertrag ausnahmslos der vor der Unterbrechung geltenden Frist. War dieser also vorher z.B. mit fünf Jahren vereinbart, beginnt auch nach der Unterbrechung für die Mängelbeseitigungsleistung eine fünfjährige neue Gewährleistungsfrist.

Wurde zwischen den Parteien ein Vertrag nach VOB/B geschlossen, gilt das vorherige nicht in vollem Umfang. Wird die Verjährung unterbrochen, weil der Auftraggeber eine erste Beseitigungsaufforderung an den Auftragnehmer gerichtet hat, beginnt nach Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsfrist, sondern die einschlägige Regelfrist gem. § 13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B. Selbstverständlich ist darauf zu verweisen, dass die Unterbrechungswirkung sich nur auf diejenigen Mängel bezieht, die vom Auftraggeber als mangelhaft gerügt wurden. Hat der Auftragnehmer beispielsweise an der Bauleistung eine fehlerhafte Wärmeisolierung nachgebessert, so hat dies keinen Einfluss auf den Fristablauf der Gewährleistung für andere Mängel an seiner erbrachten Bauleistung. Mit dem Aussprechen einer Mängelrüge wird daher auch nur der Ablauf der Gewährleistung für diese gerügten Mängel unterbrochen. Wegen der übrigen Leistung läuft die Frist weiter.

Wie bei jeder Versicherung gibt es auch sogenannte nicht versicherte Tatbestände. Diese sind in § 5 der Gewährleistungsversicherung festgehalten. Nicht versichert sind z.B. Mängel aus dem Versagen von Steuerungs-, Sicherungs- und Meldeanlagen.

Liefert der Versicherungsnehmer neben der Bauleistung auch die bekannten technischen Anlagen und kommt es infolge eines Versagens dieser Anlagen während der Gewährleistungszeit zu einem Sachschaden an der Anlage bzw. an der Bausubstanz, sind diese Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da diese nicht durch mangelhafte Handwerksleistungen bedingt sind.

Äußerst problematisch ist allerdings der Ausschluss, der dann greifen soll, wenn der Bauunternehmer Baumaterialien verwendet, die nicht den geltenden DIN-Normen entsprechen. Das sogenannte Experimentierrisiko des Unternehmers bei Verwendung von nicht zugelassenen bzw. nicht erprobten Baustoffen und Bauteilen ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Hier liegt einer der Kernpunkte, die nach Auffassung des Autors den Abschluss einer Gewährleistungsversicherung bedenklich machen, weil in solchen Fragen der Streit mit der Versicherung vorprogrammiert ist.

Wenn der Unternehmer fahrlässig Materialien verwendet, für die es noch keine DIN-Normen gibt, so sollte er deswegen nicht mit der Gewährleistungssicherung gänzlich ausgeschlossen werden. Hier sollte die VHV eine Nachbesserung ihrer Bedingungen vornehmen.

Optische Mängel

Die Höhe der Ersatzleistung im Rahmen der Baugewährleistungs-Versicherung im Schadenfall richtet sich nach der vereinbarten Deckungssumme. Daraus sollen in erster Linie Gewährleistungsansprüche gedeckt werden, die sich auf Mängel an der Bausubstanz beziehen. Es ist allgemein bekannt, dass gerade die Beseitigung von optischen Fehlern/Schönheitsmängeln hohe Kosten nach sich ziehen kann. Auf diese Weise kann in dem einen oder anderen Fall die vereinbarte Deckungssumme schnell verbraucht werden und dann für andere, den Versicherungsnehmer, oder das betreffende Bauvorhaben "existenzielle" Nachbesserungsarbeiten fehlen. Um dem vorzubeugen, soll der Wert der Entschädigungsleistung bei optischen Mängeln vertraglich auf eine bestimmte Höhe beschränkt werden. Durch die Möglichkeit der einzelvertraglichen Festsetzung einer Obergrenze der Entschädigungsleistung bei derartigen Mängeln kann den speziellen Bedürfnissen eines bestimmten Bauvorhabens und/oder eines bestimmten Versicherungsnehmers Rechnung getragen werden.

Auch bezüglich dieses Ausschlusses müssen Bedenken angemeldet werden, da auch bei bestem Bemühen des Unternehmers solche als Mängel anzusehenden Schönheitsfehler am Bauvorhaben entstehen können. Dies gilt aber in der Regel für Putzarbeiten, Maler- und Lackiererarbeiten, weniger für das SHK-Handwerk.

Mängel der Raumakustik (Luftschall)

Werden hinsichtlich eines Bauwerks Mängel der Bauakustik (Trittschall, Luftschall) festgestellt (z.B. ungenügende oder gar fehlende Trittschalldämmung), so sind die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten versichert. Der Bauunternehmer, der sich zur Errichtung bestimmter, spezieller Bauwerke verpflichtet, die hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Nutzung besondere raumakustische Maßnahmen erfordern (wie z.B. Opernhäuser, Konzerthallen etc.), hat verstärkt darauf zu achten, dass diese Eigenschaft im Hinblick auf die spätere Nutzung vorhanden ist. Mängel in diesem Bereich sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versicherungsschutz durch andere Versicherungsverträge

Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungsverträge, z.B. eine Haftpflichtversicherung, besteht, so tritt die Baugewährleistungs-Versicherung hinter entsprechende Regulierungsansprüche zurück.

Zu nennen sind hier z.B. die "Mangelbeseitigungsnebenkosten", die im Rahmen einer Betriebs-Haftpflichtversicherung für Betriebe des Bauhandwerks in der Regel bedingungsgemäß mitversichert sind. Erforderlich ist dabei in der Regel, dass auch ein Folgeschaden eingetreten sein muss. Die reinen Mangelbeseitigungskosten - Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen - sollen nach wie vor im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung ersetzt werden. Nur die reine - dort nicht versicherte - Mangelbeseitigung soll in den Zuständigkeitsbereich der Baugewährleistungs-Versicherung fallen.

Bei Bauwerksmängeln aufgrund fehlerhafter Planungsleistungen kann ferner eine Kollision mit der Berufs-Haftpflichtversicherung des Architekten gegeben sein. Für den bauausführenden Unternehmer gehört auch die Beseitigung des auf einem Planungsfehler beruhenden Baumangels zum Gewährleistungsbereich, soweit der Unternehmer den Planungsfehler hätte erkennen und entsprechende Bedenken hätte vorbringen müssen. Beruht der Mangel ausschließlich auf einem Planungsfehler, besteht keine Deckung über die Gewährleistungsversicherung. Dem Bauausführenden würde in diesem Fall Rechtsschutz zur Abwehr gewährt. Soweit die Ursache des Mangels sowohl auf Ausführungs- als auch auf Planungsfehler zurückzuführen sind, sind die Kosten für die Ausführungsfehler im Rahmen der Versicherung gedeckt.

Ansprüche aus Wartungsverträgen

Ebenso sind Ansprüche ausgeschlossen, die sich aus einer schlecht durchgeführten Wartung ergeben. Die Wartung bestimmter im Bauwerk befindlicher Anlagen während des Gewährleistungszeitraumes durch den Unternehmer stellt keinen Gewährleistungsanspruch des Bauherrn dar, sondern eine über die üblichen Inhalte eines Bauvertrages hinausgehende Verpflichtung des Unternehmers, die in der Regel aufgrund eines separaten Wartungsvertrages übernommen wird. Mangels Bezuges zum Gewährleistungsbereich eines Bauvertrages will die VHV daher negative Auswirkungen aus einer mangelhaften Wartung auf die Bausubstanz vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wissen.

Direktzugriff des Bauherrn (Auftraggebers) auf den Versicherer

In § 12 der Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass der Bauherr im Rahmen des Versicherungsvertrages berechtigt ist, Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten bzw. auf Erstattung des Minderungsbetrages unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend zu machen berechtigt ist, wenn die Erfüllung dieser Gewährleistungspflichten durch den Versicherungsnehmer infolge von Insolvenz (Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder deren Ablehnung mangels Masse) nicht mehr möglich ist.

Woher weiß der Bauherr, dass sein Auftragnehmer eine derartige Absicherung hat?

Im Rahmen der Baugewährleistungs-Versicherung besteht die Möglichkeit, diesen Direktzugriff in einer Gewährleistungsbescheinigung schriftlich niederzulegen.

Dies ist ein gutes Werbeargument für den Unternehmer, soweit eine solche Versicherung besteht. Dem Auftraggeber wird in solch einer Gewährleistungsbescheinigung testiert, in welchem Umfange und in welchem Zeitpunkt der Unternehmer für Gewährleistungsmängel versichert ist.

Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Innerhalb der Baugewährleistungs-Versicherung stehen dem Versicherungsnehmer verschiedene Abnahmeformen der Bauleistung zur Verfügung. Da der materielle Versicherungsschutz mit der Abnahme der Bauleistung beginnt, muss der Versicherer über diesen Zeitpunkt informiert sein, um im Versicherungsfall auch seine vertraglichen Leistungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

Hierzu ist die Unterstützung des Versicherungsnehmers erforderlich. Der Versicherungsnehmer hat deshalb während der Dauer des Versicherungsvertrages verschiedene Pflichten zu erfüllen, die Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag sind.

Daher sind Bauleistungen, die 25% der gesamten Jahresbausumme, mindestens 1 Mio. DM übersteigen, dem Versicherer rechtzeitig vor Beginn der Ausführung mitzuteilen. Auf Aufforderung des Versicherers sind folgende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen:

Der Bauvertrag
Die verfügbaren Baupläne
Die Leistungsbeschreibung

Der Versicherer kann in besonderen Fällen eine baubegleitende Kontrolle durch einen Sachverständigen anordnen.

Sobald eine Bauleistung 25% der Jahresbausumme, mindestens 1 Mio. DM übersteigt, muss der Versicherungsnehmer die Bauunterlagen vorlegen, damit entschieden werden kann, ob eine baubegleitende Kontrolle von Seiten des Versicherers durchgeführt wird.

Im Übrigen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer anzuzeigen, wann eine förmliche Abnahme vorgesehen ist. Findet keine förmliche Abnahme statt, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer aber die Fertigstellung der Bauleistung in einer sogenannten Fertigstellungsanzeige zu übermitteln.

Was kostet eine solche Gewährleistungsversicherung?

Soweit sich die VHV entscheiden sollte, eine derartige Gewährleistungs-Versicherung auch für das Baunebengewerbe zu installieren, käme nach ersten Äußerungen der VHV Prämien in Höhe von 1,06% des Jahresumsatzes in Betracht. Bei einem Umsatz von 5 Mio. DM würde daher eine Jahresprämie in Höhe von 53.000,- DM fällig.

Resümee:

Es ist tatsächlich fraglich, ob ein SHK-Betrieb mit einem Umsatz von beispielsweise 5 Mio. DM eine Prämie in Höhe von 53.000,- DM aufbringen will, um etwaige Gewährleistungsrisiken abzudecken. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass auch noch eine Selbstbeteiligung von 10% geleistet werden muss. Würde z.B. ein Gewährleistungsschaden 100.000,- DM betragen, so wäre durch die Prämie zuzüglich 10.000,- DM Selbstbeteiligung schon ein Aufwand in Höhe von 63.000,- DM in die Gegenrechnung zu stellen. Würde ein Gewährleistungs- anspruch in Form der vom Auftraggeber durchgesetzten Minderung in Höhe von 400.000,- DM geltend gemacht, so wäre die Belastung seitens des Unternehmers 53.000,- DM Prämie zuzüglich 40.000,- DM Selbstbehalt, demnach 93.000,- DM. Den Rest müsste die Gewährleistungsversicherung aufbringen. Dabei ist aber auch zu beachten, dass der Unternehmer "alles richtig machen muss". Er muss also seine Obliegenheitsverpflichtungen genau beachten, da ansonsten kein Versicherungsschutz besteht.

Ob der Fachverband SHK NRW in nächster Zeit mit der VHV einen entsprechenden Rahmenvertrag mit günstigeren Prämien aushandeln wird, steht noch offen. Möglicherweise könnte bei einer weit unter diesen Zahlen liegenden Prämie im Rahmen eines Gruppenvertrages/Rahmenvertrages die Empfehlung ausgesprochen werden, derartige Gewährleistungsversicherungen für Personengesellschaften und Einzelfirmen abzuschließen. Zum heutigen Zeitpunkt hält der Verfasser diese Empfehlung für verfrüht. Soweit der SHK-Betrieb als GmbH geführt wird und damit schon eine Haftungsbegrenzung auf das GmbH-Vermögen besteht, muss z.Zt. von einem Vertragsabschluss wegen der erheblichen Prämie abgeraten werden.


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