IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 3/2000, Seite 89


RECHT-ECK


Bürgenhaftung

Vorformulierte Ausdehnung der Bürgenhaftung im kaufmännischen Geschäftsverkehr

Hat sich der SHK-Unternehmer für die Darlehensschuld eines Dritten gegenüber einer Bank verbürgt, besteht für ihn das Risiko, aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 24.09.1998 (veröffentlicht in NJW 1998, S. 3708) in diesem Zusammenhang erstmalig entschieden, dass eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners (d.h. des Dritten) aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung grundsätzlich auch gegenüber Kaufleuten unwirksam sei (§ 9 AGBG i.V.m. § 765 BGB und § 350 HGB).

Die formularmäßige weite Haftungszweckerklärung begründe für den Bürgen ein unabsehbares und nicht steuerbares Risiko, das zu einer unbilligen und untragbaren Belastung führen könne. So habe der BGH bereits Vertragsstrafeklauseln in Bauverträgen, die keine Begrenzung nach oben enthalten, selbst unter Kaufleuten beanstandet, weil sie dem Vertragspartner ein unangemessenes Risiko auferlegen (vgl. BGH, NJW 1988, S. 3205). Für einen Kaufmann, der eine solche Erklärung abgebe, bestehe die entsprechende Gefahr in gleicher Weise. Der Bürge vermöge die mit der entsprechenden Bürgschaftsklausel verbundenen Gefahren weitaus weniger zu beeinflussen als ein Unternehmer die von der genannten Vertragsstrafebestimmung ausgehenden Risiken. Nach Ansicht des BGH können auch die Vorschriften über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) grundsätzlich nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Anders zu beurteilen seien solche Formularerklärungen nur dort, wo Bürgschaften zum typischen Geschäftsbetrieb des Kaufmanns gehören und entsprechende Einstandspflichten im Verhältnis zum Hauptschuldner nur entgeltlich übernommen werden, also im Banken- und Versicherungsgewerbe. Diese Bürgen können sich daher nicht auf die neue Rechtsprechung des BGH berufen.


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