IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 24/1999, Seite 64 f.


RECHT-ECK


Kommt es nun endlich?

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Forderungen der Bauhandwerker

RA Friedrich W. Stohlmann

Gebannt blicken die Handwerksbetriebe in Ost und West nach Berlin und warten auf die endgültige Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Forderungen der Bauhandwerker, das nach verschiedenen Aussagen von Politikern noch Ende 1999 verabschiedet werden soll.

Auftragnehmer werden durch die steigende Anzahl von Forderungsausfällen immer mehr belastet. Nach Untersuchung der Kreditreform vom Frühjahr 1996 mußten 26,2% der befragten Handwerksbetriebe in Westdeutschland Forderungsverluste von mehr als 1% ihres Umsatzes hinnehmen. In Ostdeutschland waren es sogar 42,3% der Befragten. Im Vergleich zum gesamten Mittelstand ist das Handwerk den Untersuchungen zufolge besonders stark von Forderungsausfällen betroffen. Die verschlechterte Zahlungsmoral und steigende Forderungsausfälle haben in der Vergangenheit bei vielen Betrieben nicht nur zu kurzfristigen Liquiditätsproblemen geführt, sondern unter der anhaltend schwierigen konjunkturellen Situation auch direkt an der finanziellen Substanz der Betriebe gezehrt. In den alten Bundesländern wurden fast 60% aller Handwerksinsolvenzen im Baugewerbe registriert. In Ostdeutschland waren es im letzten Jahr sogar 65%.

Der Gesetzgeber hat sich endlich dazu entschlossen, die Zahlungsmoral durch entsprechende gesetzliche Regelungen zu verbessern und die Baubetriebe mehr abzusichern. So ist unter anderem vorgesehen, in das Werkvertragsrecht einen neuen Abschnitt "Bauvertrag" aufzunehmen. In einer neuen Vorschrift soll geregelt werden, daß die Abnahme gem. § 640 Abs. 1 BGB nur wegen wesentlicher Mängel des Werkes bis zu deren Beseitigung verweigert werden kann. Weiterhin soll geregelt werden, daß auch in sich abgeschlossene Teile der Leistung auf Wunsch des Auftragnehmers besonders abzunehmen sind. Diese in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (§ 12 VOB/B) bereits enthaltene Regelung, soll nun endlich Gesetz werden.

Der bisherige § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherungsgesetz) soll zugunsten des Handwerkers noch weiter modifiziert werden. Soweit der Auftraggeber dem Bauunternehmer keine Bürgschaft in der verlangten Höhe der vorgesehenen Vergütung zur Verfügung stellt, so soll er einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5% der vereinbarten Vergütung leisten müssen.

Soweit der Auftraggeber den Vertrag kündigt, weil der Unternehmer entsprechende Sicherheit gefordert hat, so soll der Auftraggeber ebenfalls eine pauschalierte Vergütung von 5% der vereinbarten Vergütung zahlen müssen.

Diese Schadensersatzverpflichtung, die bisher nicht im § 648 a BGB enthalten war, stellt eine erhebliche Verbesserung des Instrumentariums zugunsten des Unternehmers dar.

Die pauschalierten Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche im Sinne der neu gestalteten Vorschriften werden manchen Auftraggeber anhalten, die verlangten Sicherheiten auch zur Verfügung zu stellen. Damit ist eine wesentliche Verbesserung des § 648 a BGB in der vorgesehenen Neufassung enthalten. Eine weitere Bestimmung sieht vor, daß Forderungen aus einem Bauvorhaben während des Verzugs und von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, mit einem Zinssatz in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz im Sinne von § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu verzinsen sind. Die bisherigen Zinsen von 4% bzw. 5% sind weitaus zu niedrig, um einen Auftraggeber zu motivieren, Zahlungen zu leisten. Diese geringen Zinsen stellen keine Abschreckung dar, wie sie mit dem neuen Gesetz gewollt ist.

Auch das fast in Vergessenheit geratene "Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB)" aus dem Jahre 1909 soll neu belebt und in das Bauvertragsrecht eingeführt werden. Dieses Gesetz ist den meisten kleineren wie mittleren Betrieben der Bauwirtschaft unbekannt. Aus diesem Grunde wurde es bisher selten oder gar nicht angewendet. Die Handhabung des Gesetzes ist äußerst schwierig. Zwar werden durch das Regelungswerk des GSB die Zahlungen primär nicht beschleunigt, jedoch kann sich der Bauunternehmer durch die Einsichtnahme in das Baubuch darüber informieren, ob der Bauherr die ihm zur Verfügung stehenden Baugelder ordnungsgemäß an die Auftragnehmer abführt. Sollten sich aus dem Baubuch Unstimmigkeiten ergeben, kann der Unternehmer Vorsorgemaßnahmen treffen oder ganz von der Auftragsannahme absehen. Ggf. kann auch der Geschäftsführer der GmbH bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung des sogenannten Baugeldes persönlich in Regreß genommen werden. Die vorgeschlagenen Regelungen im Neuentwurf leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Transparenz der Zahlungswege und Finanzströme letztlich also auch einen Beitrag zur Sicherung der am Bau tätigen Unternehmen.

Auch die Zivilprozeßordnung soll aufgrund der neuen Vorschriften angepaßt werden. So soll ein neuer § 302 a in die Zivilprozeßordnung (ZPO) eingefügt werden. Die bisherigen Bauprozesse haben insbesondere darunter gelitten, daß sie eine erhebliche Zeitdauer in Anspruch nehmen. Die bei Bauprozessen üblichen Sachverständigengutachten lassen oft unnötig auf sich warten. Dem Richter würde durch § 302 a ZPO die Möglichkeit eröffnet, eine sog. Vorabverfügung zu erlassen, in dem er die unstreitig dem Unternehmer zustehenden Vergütungsanteile zuspricht.

Gegen dieses "Teilurteil" soll kein Rechtsmittel möglich sein. Erst mit dem Schlußurteil kann der verurteilte Auftraggeber die nächste Instanz anrufen. Dem Unternehmer steht bei einem solchen "Teilurteil" die Möglichkeit zu, den ihm vorläufig zugesprochenen Betrag durch Absicherung einer Bürgschaft auch im Vollstreckungswege vorläufig geltend zu machen. Auch wurde im Rahmen des gesetzgeberischen Verfahrens angeregt, die Zahlungsregelung des § 16 VOB/B in das BGB aufzunehmen. Mit den beiden Instrumentarien, Anspruch auf Abschlagszahlungen und Fälligstellen gegen Gewährleistungsbürgschaft, würde dem Auftraggeber jedwede Möglichkeit genommen, sich durch die Anstrengung eines Bauprozesses für längere Zeit ein günstiges Darlehen auf Kosten des Unternehmers zu verschaffen. Denn tatsächlich ist es bei Bauprozessen häufig üblich, daß am Schluß eines langwierigen und komplizierten Verfahrens ein Vergleich vorgeschlagen wird, die eine Verzinsung der Vergleichssumme nicht vorsehen.

Vergleicht man die Gesetzesentwürfe der CDU/CSU-Fraktion mit dem Gesetzesentwurf der Regierung, so ist schlicht festzustellen, daß die Opposition den für die Handwerker günstigen Gesetzentwurf eingebracht hat. Aber selbst wenn es zu der Verabschiedung des Entwurfes der SPD und Bündnis 90/Die Grünen kommt, kann das Handwerk mit diesen Verbesserungen vorerst zufrieden sein. Sicherlich wird an dieser Stelle über das vorgesehene Gesetz Anfang 2000 zu berichten sein, sobald es endgültig in Kraft getreten ist.


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