IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 23/1999, Seite 74 f.


UNTERNEHMENSFÜHRUNG


Wie kommt man auf den Firmenwert?

Michael Bandering

Soll ein Betrieb verkauft werden, erwartet sich der Verkäufer vom Käufer eine möglichst hohe Vergütung für den zu übergebenden Kundenstamm, für den bereits erreichten Bekanntheitsgrad: die Bezahlung eines Firmenwerts, auch als Façon- oder Geschäftswert bezeichnet. Längst vorbei sind die Zeiten, in denen sich der Firmenwert am Jahresumsatz orientierte, sagt doch die Umsatzhöhe nichts über die Ertragskraft eines Betriebes aus.

Neben einer Reihe verschiedener anderer Methoden zur Ermittlung des Firmenwerts empfiehlt sich die (direkte) Ertragswertmethode als wohl einfachstes Modell. Über welchen Betrag sich die Vertragspartner aber schließlich einigen, hängt vom Verhandlungsgeschick des jeweiligen Partners ab.

1. Die Ertragswertmethode

Ihre Grundlage sind die Geschäftsergebnisse der letzten mindestens drei Geschäftsjahre; dabei sind in den Ergebnissen enthaltene außerordentliche (periodenfremde wie betriebsuntypische) Aufwendungen und Erträge zu eliminieren. Arbeitet der Ehegatte des Unternehmers im Betrieb mit und bezieht Gehalt, ist gegebenenfalls der Gehaltsteil dem Gewinn zuzuschlagen, der über dem Gehalt liegt, das eine Fremdperson für dieselbe Leistung erhalten würde. In unserem Beispielsfall bezog der Ehegatte Gehalt in Höhe einer Vollzeitarbeitskraft, obgleich er nur zu 80% im Betrieb tätig war.

Schließlich sind die drei Jahresergebnisse zu gewichten, um gerade die Bedeutung der jüngeren Ergebnisse zu unterstreichen:

Der durchschnittliche bereinigte und gewichtete Gewinn der Jahre 1996 bis 1998 beträgt folglich 591.975 DM : 6 = 98.663 DM.

Da im Ergebnis eines nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetriebes, einer Einzelfirma oder einer Personenhandelsgesellschaft (nicht einer GmbH) ein "Gehalt" des im Betrieb tätigen Unternehmers in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausgewiesen wird, ist von dem nach vorstehender Methode berichtigten und gewichteten Gewinn ein angemessenes Gehalt für einen gedachten (fremden) Geschäftsführer abzuziehen (hier 60.000 DM).

Weiter ist dieses Ergebnis um eine angemessene Eigenkapitalverzinsung für die zu übernehmenden Nettovermögenswerte, orientiert am Kapitalmarkt für langfristige Anlagen (z.B. 5%) sowie eine Risikoprämie für das unternehmerische Wagnis (3%) zu kürzen. Sind Aktiva im Wert von bspw. 163 TDM zu übernehmen, und ist eine Fremdfinanzierung von 110 TDM vorgesehen, ergibt sich ein Eigenkapitaleinsatz von 53 TDM; daraus 5% + 3% Zinsen ergeben 4240 DM:

Der Firmenwert macht nach der direkten Ertragswertmethode das 21/2fache der Unternehmerrente, also 86.058 DM aus.

2. Besonderheiten

Soll eine GmbH verkauft werden, ist gegenüber vorstehenden Übersichten zu berücksichtigen, daß das Gehalt eines geschäftsführenden Gesellschafters in der Regel bereits in die Gewinn- und Verlustrechnung eingegangen ist, eine Fortschreibung des bereinigten und gewichteten Gewinns folglich entfällt.

Vorsicht ist geboten, wenn nicht endgültige Bilanzergebnisse sondern nur vorläufige Zahlen (z.B. aufgrund von sog. DATEV-Auswertungen) in die Berechnung einfließen sollen; nicht selten weichen derartige vorläufige Zahlen von den endgültigen nicht unerheblich ab. Selbstverständlich ist bei endgültigen Zahlen zu beachten, wer für welchen Zweck das Zahlenwerk aufgestellt hat.

Liegt der "gewichtete Gewinn" bei Null oder gar darunter, wird der Geschäftsverkäufer lediglich den Gegenwert des Zeit- (nicht Buch-) Werts der verkauften Anlagen und Vorräte erwarten können (Substanzwertmethode).

Der Firmenwert ist in der Handelsbilanz binnen maximal fünf Jahren abzuschreiben. In der Steuerbilanz ist die Firmenwertabschreibung auf 15 Jahre zu verteilen, soweit nicht außergewöhnliche Gründe eine kürzere Abschreibungsperiode rechtfertigen.

Wie bereits eingangs erwähnt, bleibt die Festlegung der genauen Höhe des Firmenwerts regelmäßig Gegenstand zäher Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien. Vereinzelt kommt es auch vor, daß der Verkäufer einem reduzierten Preis für den Firmenwert zustimmt, wenn er andererseits einen Mehrerlös für die zu übernehmende Ware erzielt, der dem Zugeständnis für den Firmenwert entspricht. Die (auch steuerlichen) Folgen: Der entsprechende Kaufpreisteil mindert i.d.R. bereits im Übernahmejahr (steuer- = liquiditätssparend) das Betriebsergebnis und braucht nicht auf 15 Jahre verteilt zu werden. Daß der Übernahmepreis im Kaufvertrag aufzuschlüsseln ist, sei hier nur der Vollständigkeit halber ergänzt.


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