IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 22/1999, Seite 74



Knackpunkt beim Güterkraftverkehr ab 3,5 t

Erlaubnis- und Versicherungspflicht

Seit 1. Juli 1998 ist innerhalb der Europäischen Union (EU) das Kabotage-Kontingent aufgehoben. Als Folge dieser Änderung der europäischen Frachtmarktordnung erhielt die deutsche Gesetzgebung im Fracht- und Speditionsbereich eine völlig neue Fassung mit Konsequenzen, von denen viele Handwerker nichts wissen.

Der Güterkraftverkehr wird seither definiert als geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Unterschieden wird nur noch zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterkraftverkehr.

Betreibt ein Unternehmen Werkverkehr, befördert also Güter zu eigenen Zwecken, ist es verpflichtet, sich anzumelden beim

Bundesamt für Güterkraftverkehr, Werderstr. 34, 50672 Köln, Tel.: 0221/5776-0, Fax: 0221/5776-444, www.bag.bund.de

Kraftfahrzeuge, die einschließlich Anhänger ein höheres zul. GG als 3,5 t haben, sind beim Bundesamt für Güterverkehr in Köln meldepflichtig.
Foto: Volkswagen

Eine zusätzliche Versicherungspflicht für die Ladung besteht nicht. Der gewerbliche Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 3,5 t zGG dagegen bleibt weiterhin erlaubnispflichtig. Allerdings gibt es nur noch eine allgemeine Erlaubnis für den Straßengüterverkehr. Diese wird erteilt, wenn die subjektiven Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt sind: persönliche Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers sowie fachliche Eignung der zur Geschäftsführung bestellten Person.

Im Gegensatz zum Werkverkehr besteht bei gewerblichem Güterkraftverkehr Versicherungspflicht für die Ladung. Der Versicherungsnachweis ist bei Beförderungen im Inland mitführungs- und aushändigungspflichtig. Das bedeutet: In jedem Fahrzeug muß eine vom Versicherer ausgestellte Bestätigung liegen. Eine EU-Erlaubnis (Gemeinschaftslizenz) gilt zugleich als Erlaubnis für den innerdeutschen Güterkraftverkehr.

Was viele Fuhrparkbetreiber nicht bedenken: Auch Transporte mit Pkw fallen neuerdings - seit 1. Juli 1999 - unter den gewerblichen Güterkraftverkehr, wenn die Fahrzeuge einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben.

Was viele Fuhrparkbetreiber noch nicht wissen: Auch Transporte mit Pkw fallen seit 1. Juli 1999 unter den gewerblichen Güterkraftverkehr, wenn die Fahrzeuge einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben. Foto: Opel

Jeder Unternehmer, der Personenkraftwagen zum gewerblichen Gütertransport nutzt, sollte deshalb sofort eine Erlaubnis beantragen und eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abschließen. Mißachtung dieser Vorschrift wird teuer, denn Verstöße werden seit 1. Juli 1999 mit einer Geldbuße in Höhe von 5000 DM geahndet.

Ausnahmen bestätigen die Regel. Die neuen Vorschriften gelten beispielsweise nicht für das Befördern von beschädigten, reparaturbedürftigen Fahrzeugen, aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Rückführung.

Der weitaus größere "Rest" muß sich jedoch auf die geänderte Situation einstellen. Schnellstmöglich - sonst wird’s teuer.


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