IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 21/1999, Seite 30 ff.


SANITÄRTECHNIK


Projektierungshilfe für die Versickerung von Regenwasser in NRW

Teil 1: Voraussetzungen

Rudolph Hanke, Hans-Peter Sproten

Hinsichtlich der Beseitigung von Niederschlagswasser haben sich, mit dem zum 1. 7. 1995 novellierten Landeswassergesetz (LWG) von Nordrhein-Westfalen sowie dem Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) vom Juni 1995, entscheidende Änderungen ergeben. Den Anstoß zur Änderung dieses Gesetzes gab die Erkenntnis, daß die zunehmende Versiegelung zu erheblichen ökologischen und ökonomischen Folgeerscheinungen führt.

Niederschlagswasser, welches abgeleitet wird, statt zu versickern, wird dem natürlichen Wasserkreislauf entzogen und kann somit nicht mehr zur Grundwasserneubildung beitragen. Die Folge ist ein vielerorts zu beobachtendes stetiges Absinken des Grundwasserspiegels. Zum einen resultieren hieraus steigende Kosten bei der Trinkwassergewinnung. Zum anderen besteht die Gefahr, daß Wasser aus höher gelegenen Oberflächengewässern in den Untergrund versickert. Bei kleinen Gewässern kann dies zum völligen Austrocknen führen, womit Pflanzen und Tiere, die auf Feuchtgebiete angewiesen sind, ihren Lebensraum verlieren.

Steigende Hochwassergefahr

Das schnelle Ableiten von Niederschlagswasser in Oberflächengewässer hat dazu geführt, daß die Wahrscheinlichkeit und die Heftigkeit von Überschwemmungsereignissen spürbar gestiegen sind. In Bild 1 ist dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Grad an versiegelter Fläche einerseits und dem daraus folgenden Hochwasserabfluß andererseits dargestellt.

Bild 1: Hochwasserabfluß in Abhängigkeit vom Versiegelungsgrad (Quelle: W. Geiger, H. Dreiseitl, "Neue Wege für das Regenwasser", Handbuch zum Rückhalt und zur Versickerung von Regenwasser in Baugebieten, Oldenbourg Verlag, München 1995).

Kosten

Es sind kostspielige Regenrückhaltebecken, Uferbefestigungen und Deiche erforderlich, um die sich verschärfende Hochwassersituation zu beherrschen.

Erhebliche Kosten im Bereich des Kanalbaus entstehen durch die Forderung, daß auch im Starkregenfall eine sichere Ableitung des Abwassers gewährleistet sein muß. Die Folge sind dementsprechend groß dimensionierte (teure) Kanalnetze.

Belastung der Gewässer

Einen weiteren Aspekt stellt die Gewässerbelastung dar. Bei Mischsystemen kommt es in den Belebungsbecken von Kläranlagen aufgrund der stoßweisen Belastung durch Regenwasser zu einer Einschränkung der Reinigungsleistung und damit zu einer Erhöhung der Schadstoff-Frachten im Kläranlagenablauf in das Gewässer. Beim Trennsystem entstehen Verschmutzungen der Gewässer dadurch, daß sich während einer Trockenperiode die Schadstoffe auf den befestigten Flächen ansammeln und dann bei Regen abgewaschen werden. Versickert dieses Wasser hingegen im Erdreich, so werden Schadstoffe zu einem großen Teil absorbiert, da die Bodenpassage wie ein Filter wirkt.

Bisher bestand die Zielsetzung darin, das gesamte auf bebaute und befestigte Flächen auftreffende Niederschlagswasser möglichst schnell durch Ableitung in die öffentliche Kanalisation zu beseitigen. Es herrschte eine Abwasserbeseitigungspflicht bezüglich des Niederschlagswassers, die sich jetzt durch die Einführung des § 51a grundlegend geändert hat.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird mit diesem Paragraphen eine gesetzliche Grundpflicht der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt und ihr damit ein Vorzug vor der Ableitung eingeräumt. Hierdurch sind die Gemeinden künftig gehalten, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen vorrangig die Versickerung vorzusehen.

Bild 2: Wasserhaushalt natürlicher und befestigter Flächen (Quelle: F. Sieker (Hrsg.) "Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung", Analytica Verlagsgesellschaft, Berlin 1998).

Die Ausnahme bezüglich Niederschlagswasserbeseitigung über eine vorhandene Trennkanalisation, also ohne Vermischung mit Schmutzwasser, betrifft Anlagen, die bereits am 1. 1. 1996 bestanden. Die zweite Ausnahmeregelung betrifft Mischkanalisationen, deren Kanalisationsnetzplanung vor dem 1. 7. 1995, also vor Inkrafttreten des neuen LWG, genehmigt wurden und bei denen die Verpflichtung zu einem unverhältnismäßig technischen oder wirtschaftlichen Aufwand führen würde. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Genehmigung. So sind hiermit auch solche Mischsysteme gemeint, die erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Kanalisation angeschlossen werden sollen, aber vor dem 1. 7. 1995 genehmigt wurden.

Voraussetzungen für die Versickerung

Grundwasserabstand

Unter dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes steht die Forderung nach einem Mindestabstand des Grundwassers von der Fläche, durch die versickert werden soll. Hierdurch wird erreicht, daß das Regenwasser einen ausreichenden Sickerraum passiert, wodurch Schmutzstoffe durch physikalische, chemische und biologische Prozesse zurückgehalten oder abgebaut werden. Der Rd-Erlaß (Runderlaß) gibt hierzu für die verschiedenen Versickerungsmethoden Grenzwerte der Sohl- und Flurabstände vor, die in der Tabelle 1 zu ersehen sind.

Tabelle 1: Sohl- und Flurabstände von Versickerungsanlagen zum Grundwasser

Versickerungs-
methode

Sohlabstand (m)
(Abstand zwischen Grundwasser-
oberfläche und Sohle der technischen Versickerungs-
anlage)

Flurabstand (m)
(Abstand zwischen Grundwasser-
oberfläche und Gelände-
oberkante)

Großflächige Versickerung

> 1,0

Flächenversickerung

> 1,0

> 1,5

Versickerungsbecken

> 1,0

> 1,5

Mulde

> 1,5

Mulden-Rigolen-Versickerung

> 1,0

> 1,5

Rigolen- und Rohrversickerung

> 1,0

> 2,0

Versickerungsschacht

> 1,5

> 2,5

Sonstige Versickerungs-Methoden

Prüfung im Einzelfall

Prüfung im Einzelfall

Quelle: Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) "Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes", Runderlaß des MURL im Ministerialblatt Nr. 39, 51. Jahrgang, 23. 06. 1998.

Bodendurchlässigkeit

Eine ausreichende Durchlässigkeit des Bodens ist eine weitere wichtige Voraussetzung für die Versickerung. Der Durchlässigkeitsbeiwert kf [m/s] dient hierbei als Bewertungsmaßstab.

Weder ein zu hoher noch ein zu geringer Beiwert ist zur Versickerung geeignet. Im Falle eines zu hohen kf-Wertes, wie er beispielsweise bei Grobkies vorliegt, versickert das Niederschlagswasser so schnell dem Grundwasser zu, daß eine ausreichende Aufenthaltszeit in der Filterstrecke nicht gegeben ist. Diese wird jedoch benötigt, um eine genügende Reinigung des Wassers zu erzielen und um damit einen ausreichenden Grundwasserschutz sicherzustellen. Stark tonhaltige Böden weisen hingegen einen zu geringen kf-Wert auf. Dies führt zu einer langen Einstaudauer, in deren Folge es zu einer Verschlickung und Verdichtung der Oberfläche kommen kann, wodurch das Rückhalte- und Umwandlungsvermögen ungünstig beeinflußt werden. Aus diesen Gründen gibt der Rd-Erlaß einen für Versickerungsanlagen in Frage kommenden Bereich an, welcher sich zwischen kf = 1 · 10-3 und 5 · 10-6 m/s bewegt. Liegen Böden mit einem kf < 5 · 10-6 vor, so kann laut Rd-Erlaß keine Versickerung gefordert werden.

Tip: Die Boden- und Grundwasserverhältnisse sind in der Regel bodenkundlichen und geologischen Karten, die flächendeckend für NRW beim staatlichen Umweltamt vorliegen, zu entnehmen. Ein ausführliches hydrogeologisches Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn derartige Aufzeichnungen nicht vorhanden sind oder nur unzureichende Informationen enthalten.

Als Anhaltspunkt sind in der nachfolgenden Tabelle die Durchlässigkeitsbeiwerte einiger Bodenarten aufgeführt, wobei sich im allgemeinen nur die im Mittelteil der Tabelle 2 aufgeführten Böden für eine Versickerung eignen.

Tabelle 2: Bodenarten und deren Durchlässigkeit

Bodenart

Durchlässigkeit

Durchlässigkeitsbeiwert kf

Steingeröll

sehr stark durchlässig

> 10-1 m/s

Grobkies

sehr stark durchlässig

10-2 bis 1 m/s

Fein-/Mittelkies

stark durchlässig

10-3 bis 10-2 m/s

Sandiger Kies

stark durchlässig

10-4 bis 10-2 m/s

Grobsand

stark durchlässig

10-4 bis 10-3 m/s

Mittelsand

(stark) durchlässig

10-4 m/s

Feinsand

durchlässig

10-5 bis 10-4 m/s

Schluffiger Sand

(schwach) durchlässig

10-7 bis 10-4 m/s

Schluff

schwach durchlässig

10-8 bis 10-5 m/s

Toniger Schluff

(sehr) schwach durchlässig

10-10 bis 10-6 m/s

Schluffiger Ton, Ton

sehr schwach durchlässig

10-11 bis 10-9 m/s

Quelle: ATV (Hrsg.) "Regenwasserversickerung" ATV-Information, Juni 1997.

Wasserschutzgebiete

Besondere Anforderungen gelten in Wasserschutzgebieten, da hier das Trinkwasser vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen geschützt werden soll. In den Arbeitsblättern W 101, W 102 und W 103 des DVGW sind diese beschrieben. In ihnen sind die Handlungen, Einrichtungen und Vorgänge genannt, die für die jeweilige Schutzzone eine Gefährdung darstellen und somit verboten sind. So ist in den Schutzzonen I und II von Wassergewinnungsgebieten die Versickerung von Niederschlagswasser generell untersagt.

Bodenbelastungen

Tip: Schon bei Planungsbeginn ist dieser Sachverhalt zu prüfen.

Eine große Gefahr für das Grundwasser entsteht, wenn eine Versickerung auf einem kontaminierten Boden stattfindet, da durch die Versickerung die Schadstoffe ins Grundwasser verschleppt werden können. Solche z.T. erheblich belasteten Flächen sind häufig auf Altstandorten, Altablagerungen oder auch im Bereich von Verkehrswegen zu finden. Um eine Verunreinigung des Grundwassers auszuschließen, sollte deshalb im voraus geklärt werden, ob eine Versickerung zulässig ist. Dies geschieht durch Auswertung von Bau- und Flächennutzungsplänen sowie Altlasten-Kataster der Kommunen. Liegt anhand der o.g. Unterlagen die Vermutung nahe, daß der Boden belastet ist, so muß dieser genauer untersucht werden, um das Gefahrenpotential abschätzen zu können.

Tip: Daten über Stoffgehalte in Böden sind über ein Bodeninformationssystem (BIS NRW) abrufbar.

Bild 3: Restriktionsflächen.

Vernässung

Um Vernässungsschäden an Gebäuden, insbesondere bei hohen Grundwasserspiegeln, zu verhindern, müssen Versickerungsanlagen bei einem Durchlässigkeitsbeiwert von kf < 10-4 m/s bestimmte Abstände einhalten. Dieses ist zum einen ein Abstand von > 2 m von der Grundstücksgrenze (außer bei gemeinsam genutzten Anlagen), zum anderen ein Abstand von > 6 m, sofern der Keller des Gebäudes nicht wasserdicht ausgebildet ist. Durch die Einhaltung dieser Abstände ergeben sich auf dem Grundstück sogenannte Restriktionsflächen, in deren Bereich keine Versickerung erlaubt ist. Bei Hanglagen kann es dazu kommen, daß sich tieferliegende Häuser in der Sickerströmung einer Versickerungsanlage befinden. In solchen Fällen kann es aufgrund der Vernässungsgefahr erforderlich sein, zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.
Fortsetzung folgt

Tip: Frühzeitiges skizzieren der Restriktionsflächen (siehe Beispiel in Bild 3) zeigt, ob und welche Versickerungsanlagen einsetzbar sind.


§ 51a Beseitigung von Niederschlagswasser

(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.

(2) Niederschlagswasser, das nach Absatz 1 auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zu beseitigen. Sofern die Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet ist, hat sie das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 zu beseitigen.

(3) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, daß und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 1, 2, 6, 9 und 10 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden. Auf die Satzungen nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches, § 4 Abs. 2a und 4 und § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungen bedürfen der Zustimmung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde.

(4) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen ist Niederschlagswasser, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet wird. Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.

Quelle: Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL), Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. 6. 1995


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