IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 19/1999, Seite 74 ff.


UNTERNEHMENSFÜHRUNG


Vor- und Nachteile des Leasing

Michael Bandering

Beabsichtigt ein Betrieb Investitionen im Immobilien- oder Mobilienbereich, zielt er auf eine optimale gewinnbringende Nutzung des anzuschaffenden Investitionsguts. So sollen beispielsweise die neue Maschine rationelleres Arbeiten ermöglichen, ein neuer Lieferwagen schnelle und vor allem zuverlässige Belieferung der Abnehmer sicherstellen. Das heißt, dem Unternehmen kommt es in erster Linie auf die Funktion und damit den Besitz des erworbenen Gutes an und nicht so sehr auf den mit dessem Kauf verknüpften Eigentumserwerb. Auf diesem Gedanken beruht die Leasing-Idee, die seit 1962 in Deutschland wachsendes Interesse findet, in den übrigen EU-Ländern bereits als selbstverständliche Alternative zur konventionellen Anlagenfinanzierung gesehen und selbst in China bereits seit 1975 praktiziert wird.

In Deutschland haben sich mittlerweile an die 2000 Leasinggesellschaften unterschiedlicher Bedeutung dieser Aufgabe verschrieben. Freilich sind davon — von den produkthersteller-gebundenen abgesehen — nur die Gesellschaften als wirklich leistungsfähig zu bezeichnen, die die erforderliche Kapitalkraft ihren Gesellschaftern verdanken: aus dem Banken- und Sparkassenbereich bzw. potenten Produzenten. Hauptzielgruppe besonders des Mobilienleasing sind mittelständische Betriebe — somit auch unsere Leser.

Beim Leasingvertrag ("Miete auf Zeit") ist der Leasingnehmer zwar formalrechtlich nicht Eigentümer des geleasten Gutes, wohl aber dessen Besitzer und Nutzer. Als solcher trägt er grundsätzlich das Risiko jederzeitiger Funktionsfähigkeit des geleasten Gebrauchsgutes, da die Leasinggesellschaft (Leasinggeber) im Gegensatz zur normalen Miete üblicherweise für die Tauglichkeit der Sache nicht haftet.

Dem Leasingnehmer obliegt beim klassischen Leasingvertrag auch Wartung und Reparatur des Leasinggutes, und er hat die Folgen dessen Untergangs (z.B. durch Feuer) zu tragen. Zur Stärkung der Rechtsposition des Leasingnehmers tritt daher der Leasinggeber alle Ansprüche aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag an den Leasingnehmer ab, insbesondere seine Rechte auf Wandlung des Kaufvertrags, auf Minderung wie auf Gewährleistung.

Mit Mängeln behaftetes Leasinggut berechtigt daher den Leasingnehmer nicht zur Kürzung oder Aussetzung der Leasingraten. Gleiches gilt bei Schadenersatzansprüchen etwa wegen falscher Beratung durch den Lieferanten. Daher empfiehlt sich besonders bei sensiblen (z.B. EDV-) Geräten, Beratungsumfang und -Inhalt zu dokumentieren und schriftlich zu bestätigen, um sich wegen etwaiger Schadenersatzansprüche infolge Falschberatung abzusichern.

Arten des Leasing

Beim Hersteller-Leasing tritt als Leasinggeber der Hersteller des zu verleasenden Gutes selbst oder eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft des Herstellers auf. Eine ungleich bedeutendere Rolle spielt das Finanzierungs-Leasing; hier fungiert ein herstellerneutraler Partner als Leasinggeber.

Während sich der klassische Netto-Leasing-Vertrag auf die reine Finanzierung des Investitionsgutes beschränkt, schließt der Service- oder Full-Leasing-Vertrag die Wartung des Leasinggutes durch Beauftragte der Leasinggesellschaft ein.

Finanzierungs-Leasing

Mit Immobilien-Leasing werden dem Leasingnehmer Gebäude zur Nutzung bereitgestellt; da dieser Zweig des Leasinggeschäfts weniger im Blickfeld unserer Leser liegt, sei er hier vernachlässigt. Gegenstand des Mobilien-Leasing können Mobilien aller Art sein: maschinelle Anlagen, EDV-Anlagen, ganze Fahrzeugflotten usw. Dabei bedient man sich standardisierter Verträge, die schon aus steuerlichen Gründen präzise und Leasing-Erlaß-konform formuliert sein müssen — unabdingbare Voraussetzungen, denen man sich nur bei erfahrenen Leasinggesellschaften sicher sein kann.

Mit Blick auf die steuerlichen Konsequenzen unterscheidet man den "unechten" vom "echten" Leasingvertrag, wobei der "echte" Leasingvertrag die Regelform darstellt.

Weiter teilt man Leasingverträge in Voll- und Teilamortisationsverträge auf.

Leasing und Bilanz

In die Handelsbilanz des Leasingnehmers dürfen Leasinggut und die damit in Verbindung stehende Gesamt-Leasing-Ratenverpflichtung regelmäßig nicht aufgenommen werden; lediglich Kapitalgesellschaften haben auf bestehende Leasingverpflichtungen im "Anhang zur Bilanz" zu verweisen.

Liegt ein "echter" (und kein "unechter") Leasingvertrag vor, sind Leasinggut wie korrespondierende Leasing-Verpflichtungen in die Steuerbilanz nicht aufzunehmen. Dadurch erspart sich der Unternehmer namentlich Gewerbeertragsteuer, da die Leasingrate den gewerbeertragsteuerpflichtigen Jahresgewinn mindert. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Vertragswerk, das in jeder Beziehung den Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung entspricht. Eine Gewähr dafür bieten Leasinggesellschaften mit langjähriger Erfahrung. Wenn Leasinggesellschaften auch regelmäßig auf den Fortfall der Gewerbesteuerpflicht beim Leasingnehmer, echte Leasingverträge unterstellt, verweisen: Nur eine Banktochter als Leasinggesellschaft braucht selbst keine Gewerbesteuer zu zahlen, während alle übrigen Leasinganbieter uneingeschränkt gewerbesteuerpflichtig sind und folglich die Eigenbelastung durch Gewerbesteuer auch in die Leasingrate einkalkulieren werden.

Nur in Ausnahmefällen empfiehlt sich der "unechte" Leasingvertrag wie zum Beispiel zur Erlangung von Investitions-Zulagen oder von Sonderabschreibungs-Möglichkeiten, soweit im Einzelfall diese Vorteile nur dem Eigentümer des Wirtschaftsguts zustehen. Der unechte Leasingvertrag löst eine Passivierungspflicht der kapitalisierten Leasingverpflichtungen in der Steuerbilanz aus; auch wird die Leasingrate geteilt: in einen gewerbeertragsteuer-mindernden Abschreibungsanteil, einen gewerbeertragsteuer-auslösenden Zinsanteil ("Dauerschuldzinsen"!) und einen erfolgsneutralen Tilgungsanteil. Ob ausnahmsweise der Abschluß eines "unechten" Leasingvertrags einem "echten" vorzuziehen ist, ist mit einer erfahrenen Leasinggesellschaft im Einzelfall abzuklären.

Ist ein Leasinggut ausschließlich für die Belange des Leasingnehmers geeignet, ohne auch einem dritten Unternehmen dienlich sein zu können (z.B. eine speziell angepaßte Laden- oder Büroeinrichtung), wird sich i.d.R. nur ein "unechter" Leasingvertrag realisieren lassen.

Vertragsgestaltung und -abwicklung

Wie auch ein Käufer wird der Leasinginteressent mit dem späteren Lieferanten des zu leasenden Gutes verhandeln: es werden technische Details wie auch Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten abschließend besprochen. Daraufhin wendet sich der Interessent an eine Leasinggesellschaft, um mit ihr den Leasingvertrag abzuschließen. Das Leasingunternehmen erwirbt nun das Wirtschaftsgut und veranlaßt dessen Lieferanten zur Lieferung direkt an den Leasingnehmer zur Nutzung während der Leasing-Vertragszeit.

Voraussetzung für eine Anerkennung als "echten" Leasingvertrag ist die Vereinbarung einer Grundmietzeit, die mindestens 40% und höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt; der Vertrag kann als Vollamortisations- oder als Teilamortisationsvertrag gestaltet werden.

Der während der Grundmietzeit grundsätzlich unkündbare Vollamortisationsvertrag ("Full-pay-out-Vertrag") sieht eine volle Amortisation der Anschaffungskosten des Leasinggutes wie der Finanzierungs- und Nebenkosten durch die monatlich zu erbringende Leasingrate vor. Für den Zeitpunkt des Ablaufs der Grundmietzeit kann das Vertragswerk eine Berechtigung des Leasingnehmers vorsehen

Der Teilamortisationsvertrag ("Non-full-pay-out-Vertrag") sieht dagegen nur eine teilweise Amortisation von Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten des Leasinggutes während der Grundmietzeit über die Leasingrate vor. Er wird bevorzugt für marktgängige und relativ wertbeständige Objekte (z.B. Lkw, Busse, Kräne) gewählt und führt zu vergleichsweise niedrigeren Leasingraten als der Vollamortisationsvertrag.

Als während der Grundmietzeit unkündbarer Vertrag kann der Teilamortisationsvertrag für den Zeitpunkt des Ablaufs der Grundmietzeit ein Recht des Leasinggebers beinhalten,

Als Sonderform legt der frühestens nach 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer kündbare Vertrag eine von vornherein bestimmte Schlußzahlung fest. Er wird vornehmlich für zu leasende, kurzfristig austauschbare, einem raschen technischen Wandel unterliegende Güter verwendet.

Unter Operating-Leasing versteht man einen jederzeit kündbaren, meist relativ kurzfristigen (Teilamortisations-)Vertrag, bei dem der Leasinggeber das volle Weitervermietungsrisiko nach jeweiligem Vertragsablauf übernimmt und regelmäßig auch die typischen Eigentümerrisiken selbst trägt (in wachsendem Maße bei größeren hochwertigen technischen (z.B. EDV-)Anlagen verwendet). Hier gilt im Gegensatz zu den Verträgen mit festen Laufzeiten, daß der Leasingnehmer ziemlich problemlos "Alt gegen Neu" ersetzen kann. Damit übernimmt der Leasinggeber ein erhöhtes Verwertungsrisiko, das er wiederum dem Leasingnehmer auferlegen wird: durch teurere Leasingraten und/oder — eine allerdings ungleich subtilere Form — durch vorprogrammiert höhere Schlußzahlungen.

Eine besondere Bedeutung erlangt mit erheblich über fünfzig Prozent aller Verträge das Autoleasing. Immerhin rollen derzeit rund zwei Millionen geleaste Autos über Deutschlands Straßen. So konzentriert sich auch eine ganze Reihe von Leasinggesellschaften ausschließlich auf das Kraftfahrzeug, gegebenenfalls auch mit seinen Aufbauten. Dabei spielt der Fullservice eine tragende Rolle: Er schließt die Beratung beim Kauf genauso ein wie laufende Reparaturen, Reifenersatz, sogar Steuern und Radiogebühren und schließlich die Fahrzeugverwertung nach Vertragsablauf.

Häufig wird dieser Service von reinrassigen Autoverleasern auch durch ein komplettes Fuhrpark-Management-System — nicht nur für geleaste Fahrzeuge — ergänzt, das dem Unternehmer zudem eine Fuhrpark-Betriebskosten-Analyse bietet. Freilich muß man sich darüber im Klaren sein, daß für die im Vertragsverlauf steigenden (namentlich Reparatur-) Kosten ein entsprechender Puffer in die Leasingrate einkalkuliert ist.

Vereinzelt fallen die Leasingkosten bei einer herstellereigenen Leasinggesellschaft vergleichsweise preiswerter aus als bei einem freien Anbieter: So mag sich der Reparaturdienst in den Vertragswerkstätten der Hersteller beim Fullservice günstiger gestalten als in anderen Betrieben; zudem können Subventionen des Autoherstellers zur Absatzförderung eine Rolle spielen.

Herstellerfreie Autospezialisten mit hohen Fahrzeugbeständen sind hingegen zu einem neutralen, markenüberschreitenden Kostenvergleich imstande und können dadurch dem Leasingnehmer durch Wahl des aufgabenbezogen optimalen Fahrzeugtyps vielleicht manche Mark sparen helfen. Als Vertragslaufzeit empfehlen sich bei einer jährlichen Laufleistung von 25000 bis 30000 km 36 Monate, bei einer jährlichen Leistung von etwa 40000 km 24 Monate und bei 50000 km jährlich und mehr 12 bis 18 Monate.

Leasing bietet sich aber nicht nur anläßlich der Finanzierung von Neuinvestitionen an. Nach dem System "sale and lease back" lassen sich auch in zurückliegender Zeit erworbene Wirtschaftsgüter zur Schaffung zusätzlicher Liquidität nachträglich in einen Leasingvertrag einbinden: Hier verkauft der Unternehmer beispielsweise ein bereits in seinem Eigentum stehendes Anlagegut an die Leasinggesellschaft, die ihm das Leasingobjekt im Rahmen eines Leasingvertrages sofort wieder zur Nutzung überläßt.

Leasen heißt abwägen

Eines vorweg: Leasing eignet sich nicht als Ausweg-Finanzierungsform für kränkelnde Betriebe; denn eine solide Leasinggesellschaft prüft sehr wohl die Bonität ihres künftigen Vertragspartners, wobei Leasingobjekt und Ertragskraft des Leasingnehmers im Vordergrund stehen.

Leasing bietet zweifellos eine ganze Reihe von Vorteilen. So kann der Leasingnehmer speziell beim Finanzierungsleasing an Markterfahrung und Objektkenntnis des Leasinggebers profitieren, soweit es sich um ein erfahrenes Leasinginstitut handelt.

Gerade mittelständische Betriebe können Möglichkeiten des Leasinggebers nutzen, die u.U. in niedrigeren Beschaffungskosten (als Basis für die Leasingraten-Kalkulation) liegen, besonders aber im Zugang der Leasinggesellschaft zum Second-hand-Markt. Daneben schont der Unternehmer zur Verfügung stehende Bankkreditlinien und blockiert nicht unnötig Sicherheiten für neue Bankkredite. Zudem erfolgt im Gegensatz zur herkömmlichen Finanzierung die Anschaffung des Wirtschaftsgutes regelmäßig ohne Einsatz von Eigenkapital, das er somit nutzbringend beispielsweise zum attraktiven Skontieren verwenden kann; gleichzeitig schafft er die wohl ideale zeitliche Kosten-Nutzen-Kongruenz.

Das häufig vorgetragene Werbeargument der Gewerbesteuerersparnis beim "echten" Leasing stimmt wirtschaftlich freilich nicht immer: denn nur bei großen Leasinggesellschaften, die im Steuerverbund mit einer Bank stehen, fällt auch keine indirekte Belastung durch Gewerbesteuer an.

Anders als bei der konventionellen Bankfinanzierung lassen sich Leasingraten individuell an die Bedürfnisse des Betriebes anpassen, also nicht nur annuitätisch (d.h. während der Gesamtlaufzeit gleichbleibend) darstellen, sondern auch mit degressivem oder progressivem Verlauf, aber auch phasenunterschiedlich.

Aber auch Nachteile gilt es zu bedenken. Gerade die Finanzierung des Investitionsgutes ohne sofortigen Eigenkapitaleinsatz könnte einen Unternehmer zu unbedachten Anschaffungen verleiten. Ein Leasingvertrag könnte zudem die Talfahrt eines kränkelnden Betriebes beschleunigen, wird mit der Neuinvestition keine entscheidende Strukturverbesserung zur Stärkung der Ertragskraft bewirkt. Zudem kommt die Finanzierung über Leasing häufig etwas teurer als die traditionelle Bankfinanzierung, enthält die Leasingrate doch auch Risikozuschläge wie Gewinnanteile für die Leasinggesellschaft. Schließlich erlaubt Leasing nur im begrenzten Umfang die Bildung stiller Reserven aus dem geleasten Gut.

Die nicht selten aufgestellte Behauptung, Leasing sei wegen der Gewerbesteuerersparnis billiger als die herkömmliche Finanzierung, läßt sich — besonders in dieser absoluten Form — sicherlich nicht aufrechterhalten.

Der Vertragsabschluß

Wie wir gesehen haben, unterscheiden sich Leasingverträge in ihrem Inhalt und folglich in ihrer Kalkulation erheblich. Achten Sie daher vor Vertragsabschluß auf

1. den richtigen Partner:

Auch eine Leasinggesellschaft kann pleite gehen (mit allen negativen Folgen für den Leasingnehmer). Favorisieren Sie daher eine große Gesellschaft, die auf mindestens fünf bis zehn Jahre Tätigkeit zurückblicken kann. Verschiedene Leasingfirmen pochen auf ihr besonderes Know-how auf bestimmten Tätigkeitsfeldern. Andere herstellerfreie Leasinginstitute konzentrieren sich auf einen einzigen Wirkungskreis: wie auf Autos, EDV-Anlagen.

2. die optimale Vertragsart und seine Laufzeit:

Vollamortisationsverträge sind i.d.R. nicht gerade preisgünstig und daher heute auch relativ selten geworden.

3. die Gestaltung der Leasingrate:

Sie sollte — annuitätisch, degressiv, progressiv oder phasenverteilt — Ihren betrieblichen Bedürfnissen entsprechen und (namentlich in Niedrigzinsphasen) für die Gesamtlaufzeit des Vertrages festgeschrieben sein. Denken Sie auch daran, daß Leasingraten für Wirtschaftsgüter im Wert von unter 50000 DM, noch mehr von unter 20000 DM ungleich teurer kalkuliert werden als für wertvollere Anlagegüter.

4. die Vorstellungen Ihres Partners zum Ende der Grundmietzeit:

Viele Vertragsgestaltungen sehen zwar vor, ein kalkulatorisches Defizit der Leasinggesellschaft zum Ende der Grundmietzeit dem Leasingnehmer anzulasten — über eine Beteiligung ihres Partners an einem Veräußerungsgewinn aber schweigen sie sich aus (d.h. sie schließen sie aus). Haken Sie hier nach! Denn das Finanzamt verlangt beim "echten" Leasingvertrag lediglich eine Mindestgewinnbeteiligung von 25% des Gewinns für die Leasinggesellschaft. Sollte beispielsweise ein Pkw mit einem Kaufpreis von 40000 DM, dessen (steuerliche) "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" 60 Monate beträgt, nach einer Grundmietzeit von 54 Monaten wirklich nur noch 4000 DM wert sein? Bringt er noch 10000 DM, so sieht ein kundenfreundlicher Teilamortisationsvertrag eine Beteiligung des Leasingnehmers am Buchgewinn (Verkaufspreis 10000 DM abzüglich Buchwert 4000 DM = Buchgewinn 6000 DM) mit 4500 DM (= 75% des Buchgewinns) vor, ein anderer Vertrag weniger oder überhaupt keinen Gewinnanteil.

Ein Vergleich der Leasingraten von zwei verschiedenen Anbietern gibt nur Sinn, wenn das jeweilige Gesamtpaket auch vergleichbar ist. Dazu die für Sie unabdingbare Vorgehensweise beim Fahrzeugleasing:

  1. Verlangen Sie von beiden Anbietern identische Leasingrate und projektierte km-Leistung bei Leasing-Ende sowie kalkulierten Restbuchwert des Fahrzeugs per Vertragsablauf! Eine Leasingrate läßt sich unschwer an das Konkurrenzangebot anpassen (gegebenenfalls kalkuliert man den Restbuchwert höher oder niedriger); meist ist man auch zu einer Anlehnung der km-Leistung an das Mitbewerber-Angebot bereit.
  2. Halten Sie den kalkulierten Restwert für angemessen? Sehen die Vertragsentwürfe unterschiedliche Laufleistungen vor: Entsprechen sich die kalkulatorischen Restbuchwerte unter Berücksichtigung der verschiedenen km-Leistungen? Einige wenige Gesellschaften wie Volkswagen- oder Mercedes-Leasing bieten eine Restwertgarantie an, die das Risiko des Leasingnehmers in Grenzen hält.
  3. Welche Regelungen sind bei Vertragsablauf vorgesehen? Wer trägt einen Buchverlust (meist der Leasing-Nehmer voll), wer partizipiert zu welchen Anteilen am Buchgewinn.
  4. Erscheint der kalkulierte Restbuchwert des Fahrzeugs als zu hoch (ein häufig angewandter, nicht sehr seriöser Trick), sind Buchverluste vorprogrammiert, die üblicherweise der Leasing-Nehmer zu tragen hat.
  5. Zu welchem Preis werden, bezogen auf die projektierte Laufzeitleistung per Vertragsende, km-Mehr-/Minderleistungen verrechnet?

Diese Vorgehensweise lohnt sich analog auch bei Leasingverträgen für andere Anlagegüter.

Leasing oder Kauffinanzierung?

Diese Frage ist leider nicht global zu beantworten; denn den Vorteilen des Leasing stehen zweifelsohne auch Nachteile gegenüber — wie ja auch die traditionelle Kauffinanzierung ihre Licht- und Schattenseiten hat. Zudem unterscheiden sich die individuellen betrieblichen Gegebenheiten z.T. erheblich. Neben dem unabdingbaren Abwägen der zuvor skizzierten Pro- und Contra-Argumente sollte man sich von der Leasinggesellschaft wie von der Bank Kostenvergleichsrechnungen vorlegen lassen. Da diese sich bei beiden Anbietern jedoch häufig durch eine gewisse, dem Laien nicht erkennbare Einseitigkeit auszeichnen, sollte man sich nicht scheuen, beide Institute zur Erläuterung und Begutachtung aller Vergleichsrechnungen aufzufordern, um vor allem die unabdingbare Vergleichbarkeit zu testen (oder erst noch herbeizuführen). Der Gang zum Steuerberater lohnt sich in diesen Fällen nur, sollte dieser zu einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsberechnung tatsächlich imstande sein.

Sind Sie im Entscheidungsfall selbst dann noch unschlüssig, und Sie beabsichtigen beispielsweise eine Investition in zwei vergleichbaren Wirtschaftsgütern in etwa zur gleichen Zeit: Warum leasen Sie nicht das eine und finanzieren das andere in traditioneller Weise, um ein späteres Fazit ziehen zu können?


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