IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 18/1999, Seite 22 f.


VERBÄNDE AKTUELL 


Nordrhein-Westfalen


Informatives

Badwelt Niederrhein

Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NRW vom 21. 7. 1999.

In der Anlage überreichen wir das Schreiben des nordrhein-westfälischen Ministeriums vom 21 7. 1999 an die Anwaltssozietät Hölzle in Kevelaer. Diese Kanzlei hatte im Namen von fünf SHK-Betrieben der Innung Kleve Beschwerde gegen die Handwerkskammer Düsseldorf beim Ministerium eingelegt und gefordert, daß Ministerium möge im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht die Kammer anweisen, die Genehmigung der treuhänderischen Tätigkeit der 10 niederrheinischen Innungen für die jeweiligen Treugeber (= die einzelnen SHK-Betriebe in der Treugebergesellschaft) zu widerrufen.

Jetzt hat das Ministerium diesen Anwälten mitgeteilt, daß es die Genehmigung durch die Handwerkskammer Düsseldorf nicht weiter beanstande.

Damit hat das Ministerium sowohl zur handwerks- als auch bereits vor Monaten zur kartellrechtlichen Seite der Badwelt Niederrhein GmbH & Co. KG "grünes Licht" gegeben. Dies ist für alle Innungen von Bedeutung, die sich zur Zeit mit dem Gedanken der Gründung entsprechender "BADWELTEN" befassen.

Das Schreiben des Ministeriums bzgl. der kartellrechtlichen Beurteilung haben wir bereits mit Rundschreiben vom 29. 4. 1999 in der entsprechenden Info den Innungen zugeleitet. Ggf. kann es noch einmal bei der Rechtsabteilung abgerufen werden.

Einsatz von verzinkten Rohren in der Trinkwasserinstallation

Aufgrund von Schadensfällen mit "verzinkten Eisenwerkstoffen" in der Trinkwasserinstallation weisen wir noch einmal auf die Beachtung folgender Punkte hin:

1. Die Werkstoffwahl ist nach den Wasserverhältnissen und Betriebsbedingungen vorzunehmen.

2. Die Leitungsanlage ist fachgerecht nach DIN 1988 zu planen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Eine Teilbefüllung "entleerter Anlagen" mit Wasser — z.B. nach der Dichtheitsprüfung — ist zu vermeiden.

3. Die Anlage ist entsprechend der dem Kunden überlassenen Betriebs- und Wartungsanleitung zu betreiben. In dieser ist der Betreiber auf die Vermeidung von Stagnationswässern z.B. nach der Urlaubszeit oder längerer Abwesenheit hinzuweisen.

Grundsätzlich muß sich das Installationsunternehmen über die Eignung des Rohrwerkstoffes informieren. Hierfür sollte es beim zuständigen Wasserversorgungsunternehmen eine technisch-physikalische (korrosionschemische) Wasseranalyse nach DIN 50 930 Teil 1 einholen und eine Auswertung nach DIN 50930 Teil 3 z.B. für feuerverzinkte Werkstoffe vornehmen. Außerdem sind die praktischen Erfahrungen des Installateurs und/oder die Empfehlungen des jeweils zuständigen Wasserversorgungsunternehmens zu beachten.

Nach DIN 1988, Teil 7, Punkt 3.1 ist bei der Installation von feuerverzinktem Stahl die Dauerwassertemperatur auf maximal 60°C zu begrenzen.

In Ausnahmefällen darf die Wassertemperatur in den Rohrleitungen bis 85°C für ca. 50 Betriebsstunden im Jahr ansteigen.

Aufgrund der Tatsache, daß sich die Korrosionswahrscheinlichkeit bereits ab 35°C erhöht, raten wir im Bereich der Warmwasserinstallation alternative Werkstoffe (Kupfer, Edelstahl, Kunststoffe) einzusetzen.

Im Kaltwasserbereich kann, wenn die Anforderungen der DIN 1988 und DIN 50 930 erfüllt werden, verzinkter Stahl eingesetzt werden. Die Erfahrungen zeigen aber gerade bei Teilsanierungen und Reparaturen eine hohe Lochkorrosionsrate in den eingesetzten neuen Rohrstücken. Es muß deshalb hier beachtet werden, daß

— kein deutscher Hersteller geschweißte Rohre nach DIN 2440 mit Zinküberzügen nach DIN 2444 produziert,

— es zur Zeit keinen Hersteller für verzinkte geschweißte oder nahtlos gezogene Rohre gibt, der eine Haftungsübernahmevereinbarung mit dem ZVSHK abgeschlossen hat.

— bei Anlagen mit häufig auftretender Stagnation, wie z.B. bei Schulen, Kindergärten usw. Betriebsbedingungen vorliegen, die sehr korrosionsfördernd sind und die Rohre nach kürzester Betriebszeit (u.U. 12 Monate) bereits schadhaft sind.

Wenn der Lehrling krankheitsbedingt an der Prüfung nicht teilnehmen kann

Kann der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Lehrlings bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 14 Abs. 3 BBiG).

Nach Auffassung des BAG (Urteil vom 30. September 1998 — 5 AZR 58/98) liegt es somit fern, anzunehmen, der Gesetzgeber hätte den Auszubildenden, der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung nicht teilnehmen kann, hinsichtlich der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses schlechter stellen wollen als den Auszubildenden, der die Prüfung zwar abgelegt, aber nicht bestanden hat.


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