IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/1999, Seite 101 ff.


RECHT-ECK


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlagen und Auswirkungen

RA Thomas Feil

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind allgegenwärtig. Sie tragen unterschiedliche Bezeichnungen, die auf ihre konkrete Nutzung zugeschnitten sind: So gibt es Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen, Bestellformulare und ähnliches. Trotzdem fallen alle unter das AGB-Gesetz.

Das AGB-Gesetz sorgt dafür, daß der andere Vertragspartner geschützt wird. Ein Verbraucher bzw. Kunde ist dabei bei weitem mehr geschützt, als dies ein Kaufmann ist, der für seinen Gewerbebetrieb ein Geschäft abschließen will.

Was sind "Allgemeine Geschäftsbedingungen"?

Nach der Definition in § 1 des AGB-Gesetzes sind Allgemeine Geschäftsbedingungen "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (in den meisten Fällen der Händler) der anderen Vertragspartei (dem Kunden) bei Abschluß des Vertrags stellt".

Folgende Bedingungen machen also aus Vertragsklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Die Regelungen sind vorformuliert.

Die Klauseln bestehen für eine Vielzahl von Verträgen.

Sie werden von einer Vertragspartei gestellt.

Wann ist eine Regelung vorformuliert?

Vorformuliert sind solche Vertragsregelungen, die bereits vor Abschluß eines Vertrages fertig aufgestellt sind und nicht im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt werden. Typischerweise sind die AGB auf der Rückseite einer Auftragsbestätigung gedruckt oder werden als Anlage zu einem Vertrag überreicht. Auch Bestellformulare oder Musterverträge können AGB sein.

Wann gelten die Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen?

Das Gesetz versteht unter einer "Vielzahl von Verträgen", wenn die selben Vertragsbedingungen mindestens bei zwei bis drei Vertragsabschlüssen genutzt werden. Dabei muß eine solche Mehrfachnutzung noch nicht erfolgt sein; es genügt bereits, wenn sie nur beabsichtigt ist. Gegen eine Mehrfachverwendung spricht, daß die Vertragsparteien im Vertrag namentlich bezeichnet werden und nicht allgemein "Käufer" oder "Verkäufer" genannt werden.

Schwierig zu beurteilen sind die Fälle, in denen mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogrammes die Namen der Vertragspartner durch Platzhalter in einen vorformulierten Text eingesetzt werden. Im Zweifel ist dies aber kein geeignetes Mittel, die Bestimmungen des AGB-Gesetzes zu umgehen.

Wann sind AGB gestellt?

Des weiteren müssen die Geschäftsbedingungen vom AGB-Verwender gestellt werden. In den meisten Fällen wird der Verwender dem Kunden seine AGB überreichen und jedes Aushandeln einzelner Vertragsklauseln ausschließen. Dann sind die AGB "gestellt".

Verbraucher sind besonders geschützt

Erweitert wurde der Schutz des Kunden durch die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Aufgrund der Regelungen dieser Richtlinie werden nicht nur mehrfach verwendete Verträge gesetzlich überprüft, sondern auch Individualverträge, wenn diese nicht im einzelnen ausgehandelt wurden. Somit unterliegen auch vorformulierte Einzelverträge einer Kontrolle. Dieser erweiterte Schutz gilt allerdings nur in bezug auf Verbraucher und nicht unter Kaufleuten.

Verbraucher ist, wer weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Die Kenntnisnahme der AGB muß zumutbar sein

Damit AGB überhaupt Auswirkungen auf ein Vertragsverhältnis haben können, müssen sie zumutbar zur Kenntnis genommen werden können. Dies bedeutet, daß die AGB drucktechnisch so gestaltet sein müssen, daß der Durchschnittskunde sie mühelos und ohne Lupe lesen kann. Die Rechtsprechung hat sich noch nicht darauf festgelegt, welches die Mindestschriftgröße ist. Wird also eine leicht lesbare Schriftart verwendet, so kann die Schriftgröße im Einzelfall durchaus kleiner sein, als bei einer schlecht lesbaren, eng gedruckten Schrift.

Auch die vorgenommene Gliederung sollte so großzügig vorgenommen sein, daß die AGB auch wirklich strukturiert gelesen werden können.

Individualvereinbarungen

Auf individuelle Vertragsbedingungen finden weder das AGB-Gesetz noch die EG-Richtlinie Anwendung. Voraussetzung ist, daß die Vertragsklauseln ausgehandelt wurden. Aushandeln bedeutet, daß der Kunde zumindest die tatsächliche Möglichkeit hat, auf die gestellten Vertragsbedingungen Einfluß zu nehmen. Ob er diese Möglichkeit dann in Anspruch nimmt, ist für die Abgrenzung von AGB und Individualvereinbarungen unerheblich.

Auch müssen die vorgeschlagenen Vertragsklauseln nicht unbedingt geändert oder ergänzt werden. In der Praxis ist es oft schwierig, die Grenze zwischen AGB und Individualregelungen zu ziehen. Die Gerichte beurteilen anhand individueller inhaltlicher Textänderungen, ob über Klauseln verhandelt werden konnte.

Für ein Aushandeln von Vertragsbedingungen genügt es nicht, daß einzelne Klauseln gestrichen werden oder über eine Regelung des Vertrages verhandelt wird.

Händler Schulz liefert an einen Kunden Ware im Wert von 25000,- DM. Die Lieferklauseln werden wegen einiger Besonderheiten beim Kunden individuell ausgehandelt. Über die Gewährleistungs- und Haftungsklauseln des Händlers wurde in den Verhandlungen nicht weiter geredet. In einem solchen Fall unterliegen die Gewährleistungs- und Haftungsklauseln weiterhin dem AGB-Gesetz.

Sind zwischen zwei Vertragsparteien AGB vereinbart worden, so haben abweichende individuelle Vereinbarungen Vorrang.

AGB müssen einbezogen werden

Damit die AGB in einem Vertragsverhältnis Gültigkeit erlangen, müssen sie in den Vertrag einbezogen werden. Keine Probleme entstehen, wenn auf der Rückseite des Angebotsformulars die AGB abgedruckt sind oder dem Angebot ein Exemplar der AGB beigefügt ist. Anders ist es, wenn erst bei der Auftragsbestätigung die AGB überreicht werden. In diesem Fall sind die AGB nicht in den Vertrag einbezogen.

Es empfiehlt sich also, auf den Angebotsformularen deutlich auf die umseitig abgedruckten AGB zu verweisen. Der bloße Abdruck auf der Rückseite ohne einen Hinweis auf der Vorderseite genügt nicht zur Einbeziehung der AGB in den Vertrag.

Und wenn der Kunde eigene AGB hat?

Wenn der Kunde ebenfalls auf seine AGB verweist, so gelten die AGB als vereinbart, auf die zuletzt verwiesen wurde. Um sich vor der Geltung fremder AGB zu schützen, sollten die eigenen AGB einen Hinweis enthalten, daß man als Verwender nur zu seinen eigenen Bedingungen einen Vertrag abschließen möchte. Dann werden zwar beide AGB nicht wirksam und es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, aber man ist insoweit vor der ungewollten Einbeziehung fremder AGB in einen Vertrag geschützt.

Wurden die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, so hat der Vertrag trotzdem seine Gültigkeit. Allerdings gelten an Stelle der AGB die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

AGB unter Kaufleuten

Der umfassende Verbraucherschutz, den das AGB-Gesetz und die EG-Richtlinie bieten, gilt lediglich eingeschränkt im Verhältnis zwischen zwei Kaufleuten. Der AGB-Text muß, im Gegensatz zu Verträgen mit Nichtkaufleuten, dem anderen Vertragsteil nicht unbedingt überlassen werden. Auch ein Schweigen auf die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag kann unter Kaufleuten zur Gültigkeit der Bedingungen führen.

Ein guter Umgang mit Geschäftskunden gebietet es aber, auch hier auf die Einbeziehung der AGB zu verweisen und nicht durch Stillschweigen eine Geltung der eigenen Vertragsklauseln zu erreichen.

Unwirksame Klauseln

Vertragsklauseln in AGB können aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkt gültig oder unwirksam sein. Im Rahmen dieses Beitrages ist es leider nicht möglich, alle Fälle aufzuführen, die zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln führen. Es sollen aber die typischen Fälle vorgestellt werden.

Eine Klausel kann eingeschränkt gültig oder unwirksam sein, wenn

- die AGB-Bestimmung unklar ist,
- die AGB-Bestimmung überraschend ist oder
- die AGB-Bestimmung den Kunden unangemessen benachteiligt.

Unklare Vertragsklauseln

AGB müssen klar und verständlich formuliert sein. Ist eine Vertragsklausel vieldeutig, so geht dies zu Lasten desjenigen, der die AGB gestellt hat. Zunächst ist eine solche Bestimmung nicht unwirksam, sondern es wird die kundenfreundlichste Auslegung der Regelung gewählt. Im Gegensatz zu sonstigen Verträgen, in denen eine unklare Regelung den Bestand eines Vertrages gefährden kann, behält nach dem AGB-Gesetz eine solche Klausel ihre Gültigkeit und der Vertrag bleibt bestehen.

Ausnahmsweise kann jedoch eine unklare AGB-Bestimmung unwirksam sein, wenn beispielsweise fremde Sprachen und fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden, die dem Durchschnittskunden nicht geläufig sein müssen. Diese Grundsätze gelten sowohl gegenüber Kaufleuten als auch gegenüber Nichtkaufleuten.

Überraschende Klauseln

Das AGB-Gesetz schützt den Kunden vor überraschenden Klauseln. Klauseln, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, daß ein Kunde nicht mit ihnen zu rechnen braucht, sind unwirksam.

Bei der Beurteilung, ob eine Klausel überraschend ist, stellt die Rechtsprechung auf den Einzelfall ab. Überraschend ist beispielsweise eine Klausel, nach der

- Reparaturzeiten nur dann verbindlich sind, wenn sie schriftlich bestätigt werden;

- der Käufer zum Bezug für die zum Betrieb der Kaufsache erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe verpflichtet wird, so etwa für Toner bei Computerdruckern;

- der Mieter von Investitionsgütern haftet, auch für nicht von ihm zu vertretende Schäden;

- ein Nachbesserungsversuch die ursprünglichen Gewährleistungspflichten weder hemmt noch unterbricht.

Nicht überraschend sind Haftungsbeschränkungen, da diese üblicherweise in AGB zu finden sind.

Benachteiligende Klauseln

§ 9 AGB-Gesetz untersagt Klauseln, die den Vertragspartner und Kunden unangemessen benachteiligen. Dabei hat der Gesetzgeber eine Anzahl von Klauseln genannt, die unwirksam sind. Grundsätzlich ist, daß eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, wenn

- die AGB von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweichen, ohne daß besondere Umstände dies rechtfertigen;

- berechtigte Interessen des Kunden nicht berücksichtigt werden;

- ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt.

Die Benachteiligung muß ein erhebliches Gewicht haben, geringfügige Benachteiligungen sind vom Kunden hinzunehmen. Nachfolgend einige unzulässige Klauseln:

- Abnahmeklauseln, nach denen mit dem ersten Gebrauch der Ware durch den Kunden diese Ware als abgenommen gilt.

- Freizeichnungsklauseln, mit denen sich der Anbieter von der Haftung ganz befreien will. Insbesondere Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind unwirksam.

- Gerichtsstandsklauseln im nichtkaufmännischen Verkehr.

- Klauseln, die den Kunden verpflichten, am Lastschriftverkehr teilzunehmen.

- Klauseln, die dem Verwender die Möglichkeit zu einseitigen Preiserhöhungen geben.

- Der generelle Ausschluß einer Aufrechnungsmöglichkeit des Kunden mit eigenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

- Regelungen, die das Wandlungsrecht des Kunden ausschließen.

- Klauseln, die den Beginn der Gewährleistungspflichten vorverlegen.


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