IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/1999, Seite 28 ff.


VERBÄNDE AKTUELL 


Hessen


Tarifverträge

Ab 1. März 1999 neuer Lohn- und Gehaltstarifvertrag sowie neuer Manteltarifvertrag

Am 26. Januar 1999 einigten sich die beiden Tarifvertragsparteien des Fachverbandes Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Hessen und der IG-Metall Frankfurt über neue Lohn-, Gehalts- und Manteltarifverträge.

Die Löhne und Gehälter steigen ab 1. März 1999 um 3,5%. Die Ausbildungsvergütungen steigen im ersten Ausbildungsjahr um 20,- DM, im zweiten um 22,- DM, im dritten um 25,- DM und im vierten um 30,- DM.

Die Verhandlungen verliefen äußerst schwierig und zogen sich über zwei Jahre hin. Der letzte Lohn- und Gehaltsabschluß datiert aus dem Jahre 1996. Die noch im Mai 1998 geforderte Nachzahlung in Höhe von 727,- DM für den Zeitraum vom Februar 1997 bis April 1998 konnte seitens der Tarifkommission des Fachverbandes Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Hessen abgewiesen werden.

Am 1. März 1999 traten somit Lohn- und Gehaltserhöhungen in Höhe von 3,5% in Kraft. Da die Erhöhung sich auf den Stand 1. April 1996 bezieht, bedeutet das für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes SHK Hessen, daß es eine jährliche Gehaltserhöhung von ca. 1,2% gegeben hat. Damit bewegt sich der Abschluß unter dem Durchschnitt anderer vergleichbarer Tarifabschlüsse.

Ein großes Stück Arbeit für die Lohnkommission des Fachverbandes Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Hessen war der Abschluß eines neuen Manteltarifvertrages.

Die meisten Schwierigkeiten während den zweijährigen Manteltarifvertragsverhandlungen betrafen die Eckpunkte

- Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle,

- Kündigungsschutzgesetz sowie die

- Höhe der Auslösungsvergütungen.

Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden dreizehn von dreißig Manteltarifparagraphen geändert und neu verfaßt. Da es sich bei diesen neu verfaßten Paragraphen um erhebliche Änderungen handelt, heben wir im folgenden die wesentlichsten Punkte hervor.

§ 2 Einstellung, Probezeit und Kündigung - ab dem 1. März 1999 gelten längere Kündigungszeiten für den Arbeitnehmer sowie für den Arbeitgeber. Grundsätzlich kann nach Beendigung der Probezeit das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten nur noch mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder 30. eines Monats gekündigt werden. Wird seitens des Arbeitgebers eine Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwei Jahren ausgesprochen, so beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit gelten folgende Kündigungsfristen:

 5 Jahre Betriebszugehörigkeit - zwei Monate zum Monatsende

 8 Jahre Betriebszugehörigkeit - drei Monate zum Monatsende

10 Jahre Betriebszugehörigkeit - vier Monate zum Monatsende

12 Jahre Betriebszugehörigkeit - fünf Monate zum Monatsende

15 Jahre Betriebszugehörigkeit - sechs Monate zum Monatsende

20 Jahre Betriebszugehörigkeit - sieben Monate zum Monatsende.

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. Die gesetzlichen Vorschriften über fristlose Kündigungen bleiben unberührt.

Größte Veränderungen jedoch im § 3 - Arbeitszeit

Hier wurde den Arbeitgebern die Möglichkeit geschaffen, die Arbeitszeiten flexibel zu gestalten. Mit einem einzuhaltenden Ankündigungszeitraum von sieben Tagen, kann die Arbeitszeit 32 bis 40 Stunden wöchentlich betragen. Dabei ist darauf zu achten, daß innerhalb von zwölf Monaten der Zeitausgleich auf durchschnittlich 37 Stunden wöchentlich vorzunehmen ist. Kurzfristig, das heißt für höchstens drei Monate kann die Arbeitszeit bis zu 42 Stunden betragen. Sollten die Arbeitgeber von dieser Arbeitszeitflexibilisierung Gebrauch machen, so ist den Arbeitnehmern ein Monatslohn auf der Basis von 160,95 Stunden zu bezahlen. Dieser Monatslohn ist unabhängig von der Flexibilisierung der Arbeitszeit zu gewähren. Bei all den Möglichkeiten, welche die Flexibilisierung der Arbeitszeit dem Unternehmen bietet, ist jedoch darauf zu achten, daß das Zeitkonto 130 Stunden Plus/Minus nicht überschreiten darf. Mit der Monatsabrechnung ist dem Arbeitnehmer sein Zeitkontostand (Plus/Minus) mitzuteilen. Überstundenzuschläge werden erst fällig, wenn der Arbeitnehmer am Jahresende ein Plus an Stunden auf seinem Zeitkontostand aufweist. Diese Plusstunden sind dann mit 25% Mehrarbeitszuschlag auszugleichen. Hierbei kann der Ausgleich auch in Freizeit erfolgen.

Änderungen ergeben sich auch im § 6 - Höhe der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Wechselschichtarbeit. Für die Arbeit an Sonntagen wird der Zuschlag von 60% auf 50% gesenkt. Der Zuschlag für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, an denen Arbeit ausfällt (z.B. Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag), wird von 180% auf 150% gesenkt.

Für § 7 - Arbeitsausfall, Arbeitsverhinderung, Arbeitsunfähigkeit - ist für unsere Mitgliedsbetriebe insbesondere Absatz 4, Entgeltfortzahlung zu beachten. Hier wurde seitens der Tarifvertragsparteien festgelegt, daß bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt ungekürzt weitergezahlt wird. Wer während der Krankheit an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation teilnimmt, dem darf hierauf kein Urlaub angerechnet werden. Des weiteren wurde in Absatz 6 geregelt, daß der Arbeitnehmer höchstens für drei Tage pro Jahr Freizeit ohne Anrechnung auf den Urlaub erhält.

In den Paragraphen 8, 9, 10, 11 und 12 wurden keine gravierenden Änderungen vorgenommen.

§ 13 - Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes und Grundsätze der Entgeltzahlung - heißt es nunmehr: In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag Anspruch auf Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes regelt, wird für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes folgendes zugrunde gelegt:

Effektivlohn auf der Basis von 160,95 Stunden pro Monat, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Wochenarbeit im Sinne des § 3.

Bei Arbeitnehmern mit leistungsabhängiger Vergütung (z.B. Akkord, Prämie), wird der durchschnittliche regelmäßige Arbeitsverdienst wie folgt ermittelt: Bruttoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate ohne Auslösungen, Fahrtkostenersatz, einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld, Jubiläumsgeld etc. ohne jegliche sonstige Zuschläge geteilt durch 65 gleich regelmäßiger Arbeitsverdienst pro Tag.

Bei den Auslösungen wurde eine Umverteilung der Zonenaufteilung vorgenommen. Ab 1. März 1999 wird bis zu einer Entfernung von sieben Kilometern lediglich das Fahrgeld erstattet.

Zusammenfassend läßt sich folgendes feststellen:

Der neue Manteltarifvertrag sichert Arbeitsplätze. Endlich kann der Arbeitgeber die Einsatzzeit der Mitarbeiter nach der konkreten Auftragslage gestalten, so daß Lehrlaufzeiten im wesentlichen vermieden werden können. Durch die Nutzung der flexiblen Arbeitszeiten ist der Arbeitgeber in der Lage, die unterschiedliche Auftragslage durch den Einsatz der Arbeitskräfte besser abzuarbeiten und eine sogenannte "Saure Gurkenzeit" durch eine unter 37 Stunden liegende Wochenarbeitszeit zu überbrücken, um andererseits bei einer hohen Auftragslage die wöchentliche Flexibilisierungsmöglichkeit bis auf 40 Stunden teilweise sogar 42 Stunden pro Woche ausschöpfen zu können ohne Überstundenzuschläge zahlen zu müssen.

Der tarifpolitische Ausschuß des Fachverbandes SHK Hessen ist der Auffassung, daß mit dieser Flexibilisierungsmöglichkeit nicht nur Arbeitsplätze sicherer geworden sind, sondern auch die Wirtschaftlichkeit der Betriebe gesteigert wird. Dies ist in Zeiten unterschiedlicher oder gar schlechter Auftragslage der einzige Weg, die Situation für die SHK-Betriebe zu verbessern.


Seminare 1999

Auch in diesem Jahr bietet der Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Hessen wieder ein umfangreiches Weiterbildungsangebot in seinem Schulungszentrum in Gießen an. Neben den klassischen Meisterkursen (Teil 1 und 2) und bewährten Lehrgängen wie Elektrofachkraft oder SHK-Kundendiensttechniker, umfaßt das Seminarangebot auch betriebswirtschaftliche Lehrgänge z.B. Betriebswirt des Handwerks oder das Seminar Arbeitsrecht. Nachdem im November 1998 der erste EDV-Lehrgang mit großem Erfolg stattgefunden hat, haben wir unser Programm durch verschiedene EDV-Lehrgänge wie z.B. Internetführerschein erweitert. Im April startete der zweite Lehrgang zum Energieberater im SHK-Handwerk, der in Zusammenarbeit mit der Gesamthochschule Kassel durchgeführt wird. Daß gerade dieses Thema von großem Interesse ist, zeigt schon die gute Beteiligung am ersten Seminar. Es sind für den Lehrgang nur noch wenige Plätze frei.

Nähere Informationen und Anmeldeunterlagen erhalten Sie bei:

Schulungszentrum des FV SHK Hessen, Sandkauter Weg 15, 35394 Gießen,
Tel.: (0641) 97437-0, Fax: (0641) 97437-23

Seminare 1999

Thema

Dauer

Termine

Technik

   

Anpassungslehrgang für Meister des Gas- und Wasserinstallationshandwerks

2 Wochen, Vollzeit

September

Badplanung mit EDV

4 Stunden

ganzjährig

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

6 Tage, Vollzeit

ganzjährig

Energieberater im SHK-Handwerk

2 Monate, Teilzeit

Anfrage

Regenwassernutzung

2 Tage

ganzjährig

Stromeinsparung bei Heizungs-Umwälzpumpen

1 Tag

ganzjährig

TRGI-Lehrgang

2 Wochen, Vollzeit

Mai, August

TRWI-Lehrgang - Teilzeit

6 Wochen

Mai

Betriebswirtschaft

   

Arbeitsrecht

1 Tag

Mai, November

Betriebswirt/in des Handwerks

7 Monate, Teilzeit

Anfrage

EDV-Seminare

   

Internetführerschein

1 Tag

Juni

Tabellenkalkulation MS Excel

4 Tage, Teilzeit

Mai, Oktober

Textverarbeitung MS Word

4 Tage, Teilzeit

Juni, November

Profi-Workshop Internet

1 Tag

Juni


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