IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/1999, Seite 27 f.


VERBÄNDE AKTUELL 


Schleswig-Holstein


Baurecht und VOB

Fehlentscheidungen können teuer werden

Im März 1999 führte der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Schleswig-Holstein wiederum gemeinsam mit dem Metallgewerbeverband ein zweitägiges Seminar zu Baurecht und VOB durch.

Dipl.-Volksw. Reinhard Richter, stv. Geschäftsführer in beiden Verbänden, leitete die Veranstaltung und hielt das Einführungsreferat.

Er wies darauf hin, daß die Grundlagen des Vertragsrechts in dem bereits seit 1900 geltenden BGB zu finden sind. Auch das Werkvertragsrecht wird im BGB, allerdings nur in knapper Form, abgehandelt. Dieses Werkvertragsrecht gilt in allen Fällen, bei denen nichts Abweichendes vereinbart wird, gleichgültig, ob der Vertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen wird. Besonderes Merkmal aller Bauverträge ist, daß sie sog. "erfolgsgerichtete" Verträge sind, d.h. genaugenommen kann der Handwerker nur dann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn er den vertraglich festgelegten Erfolg bewirkt hat.

Demgegenüber ist die VOB/B eine Verwaltungsvorschrift, die erst dann wirksam wird, wenn sie vor, spätestens bei Vertragsschluß vereinbart wird. Dazu muß sie grundsätzlich dem Vertragspartner schriftlich zur Kenntnis gegeben werden. Hier empfiehlt es sich, den Sonderdruck des Fachverbandes zu verwenden, der zusätzlich zu den empfohlenen Branchen-AGB auf einem Faltblatt gleichzeitig den Text der VOB/B enthält, dem Angebot beizufügen.

Am Nachmittag des ersten Seminartages referierte Ralf Neumann, Referent für Bautechnik und zugleich Vorsitzender des VOB-Ausschusses beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. Zunächst legte er die grundsätzlichen Bestimmungen der VOB Teil A, den Regelungen zur Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber, dar. Als Bauingenieur ging er in einem Exkurs auf die zunehmende Bedeutung des Schallschutzes ein. Allzuoft "biete sich" auf Baustellen als "kostengünstige Lösung" das Verlegen von Leitungen auf dem Rohfußboden an. Vielfach kann damit der Schallschutz nicht eingehalten werden. Der Fachunternehmer muß dann Bedenken gegenüber dem Bauherren, nachrichtlich dem Architekten, anmelden. Abschließend ging der Referent kurz auf die Regelungen des Vergaberechtsänderungsgesetzes ein, das eine besondere Art der Überprüfung von Vergaben bei EU-weit ausgeschriebenen Bauvorhaben ermöglicht, sofern das gesamte Bauvorhaben voraussichtlich eine Summe von 5 Mio. Ecu netto übersteigt.

Stv. GF R. Richter (links) mit einem Teil der VOB-Seminaristen.

Am 2. Seminartag referierte Rechtsanwalt Christian Holstein, Hauptgeschäftsführer des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein. Er stellte die Besonderheiten der VOB/B dar und verdeutlichte die Unterschiede zum BGB-Vertrag. Unter anderem machte er den Teilnehmern deutlich, wie eng begrenzt eigentlich die übliche Architektenvollmacht ist. Sie ende eigentlich bei Abweichungen mit finanziellen Folgen. Daher ist es wichtig, bei Abweichungen von LV-Positionen bzw. Abweichungen von der ursprünglich geplanten Bauausführung entsprechend § 2 VOB bereits möglichst vor Ausführungsbeginn ein Nachtragsangebot vorzulegen und zwar gegenüber dem Bauherren. Denn der Bauherr hat letztlich die Mehrkosten zu tragen und bekommt rechtzeitig einen Eindruck über die auf ihn zukommenden Mehrkosten. Darüber hinaus stellte Holstein ausgewählte Problembereiche und deren rechtliche Lösung dar. Als Kenner des Baugeschehens wies er aber gleichzeitig darauf hin, daß möglichst ein praxisgerechtes Vorgehen gewählt werden solle, um die eigene Position zu wahren und um teure Rechtsstreitigkeiten mit vielfach unsicherem Ausgang zu vermeiden.


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