IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 3/1999, Seite 11 ff.
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Kurz und bündig
Entwässerungsanlagen
Neuregelung der Dichtheitsprüfung
Die Forderung nach dichten Grundleitungen als vorbeugende Maßnahme für den Boden- und Gewässerschutz ist nicht neu. Der für öffentliche Abwasserkanäle bisher selbstverständliche Dichtheitsnachweis für neu verlegte Abwasserleitungen ist auch bei privaten Entwässerungsanlagen notwendig und die DIN 1986-1 ist in den Bundesländern als Technische Bauvorschrift eingeführt. Sie ist deshalb bei der Durchführung von Bauvorhaben als allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.) anerkannt. Soweit in den Einführungserlassen besondere Ergänzungen aufgenommen wurden, sind diese anzuwenden.
Nach den Bauordnungen der Länder, den Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen ist der Grundeigentümer, beziehungsweise der Bauherr oder Nutzungsberechtigte für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Entwässerungsanlage verantwortlich. Ebenso hat die ausführende Firma die entsprechenden Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
Mit dem Ersatz der DIN 4033 durch die EN 1610 wurde die grundsätzliche Forderung nach einer Wasserdichtheitsprüfung durch die Prüfverfahren mit Wasser (Verfahren W) oder Luft (Verfahren L) ersetzt. Näheres erläutert der Kommentar zur DIN EN 1610.
Sie verlangt, im Gegensatz zur DIN 4033, eine Abnahmeprüfung nach Verfüllung des Rohrgrabens und der Entfernung des Verbaus. Grund hierfür sind die unterschiedlichen Einflüsse auf die verlegte Rohrleitung und deren Verbindungen während der Verfüllung des Rohrgrabens, der Verdichtung und der Entfernung des Verbaus sowie im unerlaubten Befahren des ungesicherten, verfüllten Rohrgrabens mit Baufahrzeugen vor der Herstellung der endgültigen Oberfläche.
Der protokollierte Dichtheitsnachweis (Abnahmeprüfung) ist deshalb immer entsprechend der DIN EN 1610, Abschnitt 13.1, nach der Rohrgrabenverfüllung zu erbringen. Er ist gleichzeitig auch der Dichtheitsnachweis vor Inbetriebnahme einer neu erstellten Grundstücksentwässerungsanlage, sofern von der zuständigen Behörde keine andere Regelung getroffen wurde.
Um eventuelle Undichtheiten schnell und kostengünstig feststellen und beseitigen zu können, empfiehlt der ZVSHK eine Kontrolle bei noch offenem Rohrgraben durch das ausführende Unternehmen. Die mit der DIN EN eingetretene Änderung bedeutet zwei Prüfungen auf Dichtheit vor Übergabe an den Bauherrn, wobei die letztere maßgebend für den Zeitraum der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach der DIN 1986-30 ist.
Nachtragsauftrag
Vergütungsanspruch auch ohne Schriftform
Erteilt ein befugter Architekt einem Auftragnehmer auf der Baustelle spontan die Weisung zur Durchführung einer Änderung oder einer zusätzlichen Leistung, so muß der Auftragnehmer mit der Ausführung dieses Auftrags nicht unbedingt ein schriftliches Angebot machen und bis zur Bestätigung durch den Architekten/Bauherrn warten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in einem Urteil fest, daß bei einem Bauvertrag die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, daß, abweichend von § Nr. 5 und 6 der im übrigen vereinbarten VOB/B, geänderte oder zusätzliche Leistungen vor der Ausführung schriftlich vereinbart werden müssen, gemäß § 9 AGBG unwirksam ist.
Wie der erkennende Senat in seiner Urteilsbegründung feststellte, stellt es eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar, wenn er seinen Vergütungsanspruch verliert, weil er aus Zeitmangel eine Anweisung des Architekten ausführt, ohne den zeitaufwendigen Weg der Erstellung eines schriftlichen Nachtragsangebotes mit anschließender Auftragserteilung zu beschreiten. Vielfach muß eine Werkleistung sofort ausgeführt werden, um die Nachfolgearbeiten nicht zu behindern. Der häufig in Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgeschriebene Weg der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zusätzlicher Leistungen führt dann dazu, daß die sofortige Durchführung der Maßnahmen nicht möglich ist. Ein Werkunternehmer, der sich korrekt an die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Klausel hält, kommt daher unter erheblichen Druck, wenn er die Anweisungen des Architekten nicht ausführt und so den Bauablauf behindert.
Dieser, gerade bei größeren Bauvorhaben auftretende erhebliche Druck führt in der Regel dazu, daß die Anweisungen des Architekten befolgt werden, was gleichzeitig zum Verlust des Vergütungsanspruches führt. Dies sei, so die Auffassung der Richter, bei Abwägung der Interessen aller am Bau beteiligten, eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers. Die entsprechende Klausel, nach der geänderte oder zusätzliche Leistungen vor der Ausführung schriftlich vereinbart werden müssen, sei daher gemäß § 9 ABGB unwirksam.
Kommt es im Falle des § 2 Nr. 5, Satz 2 VOB/B nicht zu einer Einigung der Vertragsparteien über den neuen Preis, so ist dieser im Rechtsstreit vom Gericht festzusetzen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 1997 - 5 O 89/96 in BauR 1998, S. 1023 ff.)
ZVSHK-Spende
Sammlung für Kinderherzzentrum
880,- DM sammelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZVSHK im Rahmen ihrer Weihnachtsfeier. Der Betrag kam bei einer "amerikanischen Versteigerung" von zwei Bildern zusammen, mit deren Gesamterlös der Neubau des Deutschen Kinderherzzentrums in St. Augustin unterstützt werden soll.
ZVSHK-Terminkalender 1999 | |
Datum | Veranstaltung |
13. bis 20. Februar 1999 | Internationales Fortbildungsseminar für das SHK-Handwerk, Teneriffa. |
23. bis 27. März 1999 | ISH, Frankfurt |
2. Juni 1999 | 50-Jahr-Feier des ZVSHK, Bonn |
ZVSHK Termine - Fakten - Informationen
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