IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 2/1999, Seite 52 f.


RECHT-ECK


Haftung für Datenverluste

Wer trägt die Kosten des Datenverlustes durch Dritte?

RA Thomas Feil

Datenbestände bedeuten für Unternehmen und auch für Privatleute zunehmend bares Geld. Kundendaten, die Buchhaltung und andere Daten werden über Monate und Jahre eingegeben, entsprechende Datenbänke aufgebaut. Wenn nun diese Daten aufgrund von Störungen verlorengehen, können sie oft nur unter erheblichem Zeitaufwand wieder erneut erfaßt werden. Wer muß die Kosten für den Datenersatz zahlen, wenn der Verlust durch Dritte verursacht wurde?

Aufrüstungsarbeiten ohne Datensicherung

Im Oktober 1996 wurde von einer PC-Firma das EDV-System eines Kunden aufgerüstet. Der Kunde hatte versprochen, vor den Arbeiten am System eine Datensicherung durchzuführen. Die Sicherung war dann aber doch unterblieben. Der EDV-Händler wußte bei Beginn der Hardware-Arbeiten, daß die Datensicherung nicht erfolgt war. Vor Gericht gab der Händler zu, daß er über das Verhalten des Kunden sehr erbost gewesen war. Er befürchtete Streit mit dem Kunden über die anfallenden Kosten für die unterbliebene Sicherung. Aus diesem Grund wies er den Kunden nicht auf die Sicherung hin und erklärte statt dessen, daß das Risiko des Datenverlustes nicht allzu groß sei. Es kam wie es kommen mußte, die Daten des Kunden gingen aufgrund der Arbeiten am EDV-System verloren.

Urteil Amtsgericht Kassel

Eigentlich eine klare Angelegenheit. Der EDV-Händler hätte den Kunden deutlich darauf hinweisen müssen, daß er nicht das Risiko des Datenverlustes trägt. Dann wäre eine Haftung des EDV-Händlers auf jeden Fall ausgeschlossen gewesen. Dieser Hinweis unterblieb. Der Kunde müßte demnach den Schaden aus dem Datenverlust ersetzt bekommen. Aber - weit gefehlt. Das Amtsgericht Kassel hat in einem Urteil vom 22. 10. 97 (Az.: 423 C 1747/97) entschieden, daß der Kunde keine Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die Entscheidung des Amtsgerichtes beruht auf einer Sondersituation. Zwar wußte der EDV-Händler, daß der Kunde vor den Aufrüstungsarbeiten keine Datensicherung durchgeführt hatte, aber daß der Kunde über einen langen Zeitraum seine Daten nicht gesichert hatte, war ihm nicht bekannt. Mehrere Monate war das EDV-System ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen genutzt worden. Das Amtsgericht meint dazu: "Der Beklagte (Anmerkung der Redaktion: Kunde) hat damit in großem Maß diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren." Deutliche Worte, die jedem EDV-Anwender gelten. Wer also mehrere Monate keine Datensicherung durchführt, muß auch bei einer bestehenden Haftung des EDV-Händlers damit rechnen, daß er aufgrund des eigenen Fehlverhaltens keine Schadensersatzansprüche hat.

Das Amtsgericht war nur bereit, für eine sogenannte "Datenspitze" Schadensersatzansprüche zu gewähren. Die Datenspitze sind die Daten, die trotz einer regelmäßigen Datensicherung verlorengegangen wären. In dem Prozeß war aber nicht mehr feststellbar, in welchem Umfang Daten trotz regelmäßiger Sicherung verlorengegangen wären. Der Kunde ging damit leer aus.

Der Rat:
Für jeden EDV-Anwender kann die Konsequenz nur heißen: Regelmäßige Datensicherung ist oberste Anwender-Pflicht. Wenn man je für Datenverluste Schadensersatzansprüche geltend machen will, muß zumindest täglich nachweisbar eine Sicherung erfolgt sein.

 


Wartungsverträge und das Jahr 2000

Pflichten der EDV-Unternehmen bei Wartungsverträgen

RA Thomas Feil

Viele Unternehmen schließen für ihre EDV-Hardware einen Wartungsvertrag ab. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der EDV-Anbieter im Rahmen des Wartungsvertrages für eine Jahr-2000-Festigkeit zu sorgen hat.

Wurde mit einem Kunden ein Wartungsvertrag ohne die Verpflichtung zur Instandhaltung abgeschlossen, so kann nicht gefordert werden, daß zur Herstellung der Jahr-2000-Festigkeit das gesamte Gerät umgebaut oder wesentliche Teile ausgebaut werden. Nur im Rahmen der üblichen Wartungsarbeiten ist die Hardware auf die Datumsumstellung vorzubereiten.

Anders ist es, wenn im Wartungsvertrag auch die Instandsetzung mit vereinbart wurde. Dann muß die EDV-Firma alles tun, um die Hardware sicher ins nächste Jahrtausend zu bringen. Im äußersten Fall sind wesentliche Teile der Hardware auszutauschen.

Vor diesem Hintergrund gewinnen die vertraglichen Abmachungen besondere Bedeutung. Fragen Sie Ihren Anwalt, welche Pflichten das EDV-Unternehmen aus den Pflege- und Wartungsverträgen hat.

 


Haftung für Computer-Viren

Virusinfizierte EDV-Systeme

RA Thomas Feil

Computer-Viren, von denen es ca. 2500 verschiedene Typen gibt, sind der Alptraum eines jeden EDV-Anwenders. Die Gefahr, daß Daten und Programmteile unwiderruflich zerstört werden, ist bei einem virusinfizierten EDV-System groß.

Wird beim Kauf eines EDV-Systems ein Virus mitgeliefert, so ist die Lieferung nach der Rechtsprechung mangelhaft. Dies hat das Landgericht Regensburg in einer Entscheidung vom 10. Juni 1997 (Az.: 2 S 168/96) unterstrichen. Der Käufer kann unter diesen Voraussetzungen die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

Zwei Einschränkungen sind allerdings zu beachten: Zum einen muß der Virus nachweislich bereits bei der Übergabe der EDV-Anlage vorhanden gewesen sein, zum anderen darf er nicht mit lediglich geringem Aufwand entfernt werden können. Wenn ein Virus mit einem guten Virus-Scanner problemlos beseitigt werden kann, so handelt es sich um einen unerheblichen Fehler, der den Käufer nicht berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Die Kosten für eine Beseitigung betragen ca. 100,00 DM bis 200,00 DM. Ein solcher Kostenaufwand ist dem Kunden angesichts der in den meisten Fällen hohen Investitionskosten für eine EDV-Anlage zumutbar.


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