IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 1/1999, Seite 24 ff.


SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK


Brandschutz in Wohngebäuden

Fachgerechte Wand- und Deckendurchführungen für Rohrleitungen im Wohnungsbau NRW

Dipl.-Ing. Manfred Lippe*

Der Brandschutz ist ein im Grundgesetz verankerter Bereich mit den Zielsetzungen, den Menschen das Recht auf Unversehrtheit und den Schutz für Leib und Leben zu gewährleisten. In den Landesbauordnungen sind die dafür notwendigen Schutzziele, z.B. zum Schutz des Lebens, aufgeführt.

Dem Schutzziel "Verhinderung bei der Weiterleitung von Rauch" kommt seit dem Flughafenbrand Düsseldorf eine große Bedeutung zu, denn ca. 95% aller Menschen kommen im Brandfall durch CO-Gase ums Leben.

Dieser Fachartikel soll einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und Zielsetzungen zum Thema Brandschutz verschaffen und die notwendigen Maßnahmen zur Erstellung regelgerechter Wand- und Deckendurchführungen unter Berücksichtigung des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes aufzeigen.

Bild 1: Struktur der Gesetze des vorbeugenden Brandschutzes.

Grundlagen des Brandschutzes

Bild 1 verdeutlicht die Struktur der Gesetze zum vorbeugenden Brandschutz. Nachfolgend eine kurze Eräuterung der Gesetze und Verordnungen.

Säulen des baulichen Brandschutzes

Der bauliche Brandschutz wird in drei Säulen aufgeteilt:

Vorbeugender Brandschutz:

Bild 2: Sonderbauordnung SBO für Bauten besonderer Art und Nutzung § 51 MBO.

Grundlagen, Gesetze, Richtlinien:

Betrieblicher Brandschutz:

Strafrecht:

Ahndung von Straftaten, z.B. Brandstiftung.

Öffentliches Recht:

Fürsorgepflicht des Staates mit einer Unterteilung in den vorbeugenden Brandschutz und den abwehrenden Brandschutz.

Musterbauordnung MBO:

Sie ist eine Vorlage zur Erarbeitung der Landesbauordnungen und der technischen Vorschriften.

Landesbauordnung LBO:

Die Landesbauordnung gibt z.B. die Anforderungen an den baulichen Brandschutz wieder.

Sonderbauordnung SBO für Bauten besonderer Art und Nutzung:

In diesen Verordnungen sind besondere Anforderungen an Gebäude mit spezifischem Publikumsverkehr gestellt, z.B. Schulen, Heime, Krankenhäuser, usw.

Durchführungsverordnung ETB:

In diesen Verordnungen sind die Eingeführten Technischen Baubestimmungen enthalten, die Ausführungshinweise zum Erreichen der Anforderung beschrieben.

DIN-Normen:

DIN 4102 als wichtigste Ausführungs- und Prüfnorm zur fachgerechten Umsetzung der o.g. Normen und Regeln.

Richtlinien:

VDI-Richtlinien, VDS-Richtlinien und VDE-Richtlinien regeln Bereiche, die in Normen nicht eindeutig abgedeckt sind.

Aus den drei Säulen des baulichen Brandschutzes muß bei einer Projektplanung ein den Schutzzielen des Projektes und der Bewohner/Mitarbeiter/Besucher entsprechendes Brandschutzkonzept entwickelt werden.

Die vierte Säule, der Abwehrende Brandschutz, deckt das Restrisiko des vorbeugenden Brandschutzes ab.

Um eine allen mitgeltenden Regeln entsprechende Leitungsinstallation durchführen zu können, müssen die Bereiche

bei der Ausbildung von Wand- und Deckendurchführungen beachtet werden.

Bild 3: Wand- und Deckendurchführung mit Brand-, Schall- und Wärmeschutz.

Schallschutz. . .

nach DIN 4109

Die Schallschutzanforderungen werden nach DIN 4109 beim öffentlichen und privaten Bau geregelt.

Die DIN 4109 ist baurechtlich eingeführt und damit ab dem Zweifamilienhaus als Mindestanforderung verbindlich. Im Einfamilienhaus kann die Einhaltung vereinbart werden. Bei Aufträgen nach VOB muß die DIN 4109 als Mindestanforderung eingehalten werden.

Sie fordert als Standard einen maximalen Schalldruckpegel von 35 dB(A). Zur Zeit in neuer Entwurfsfassung 30 dB(A).

Bild 4: Gebäudetypen nach Landesbauordnung.

nach VDI-Richtlinie 4100

Die VDI-Richtlinie ist in 3 Schallschutzklassen bis zum erhöhten Schallschutz eingeteilt. Die VDI-Richtlinie 4100 ist baurechtlich nicht eingeführt. Sie wird jedoch von vielen Gerichten als Stand der Technik - als das Machbare - herangezogen und führt deshalb zu einer Rechtsunsicherheit bei der Interpretation, wann sie anzuwenden ist. Es ist unbedingt anzuraten, beim privatrechtlichen Bau, die Anwendung der DIN 4109 oder der VDI-Richtlinie im Auftrag zu vereinbaren. Dadurch werden rechtliche Auseinandersetzungen vermieden.

Gliederung der VDI 4100:

Wärmeschutz

Der Wärmeschutz für Rohrleitungen wird entsprechend der Heizungsanlagen-Verordnung und der DIN 1988 geregelt. In diesem Aufsatz werden nur Angaben zu Keller und Steigleitungen mit 100% Dämmdicke getroffen. Im Bereich der Wand- und Deckendurchführung darf die Dämmdicke auf 50% reduziert werden.

Thermische Beweglichkeit

Die thermische Beweglichkeit der Rohre muß im normalen Betrieb und im Brandfall gewährleistet sein. Der Rauchabschluß darf durch die Bewegung der Rohre nicht verlorengehen.

Gebäudetypen

Die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen unterteilt die Anforderungen im Wohnungsbau in vier Gebäudetypen:

In den Landesbauordnungen der übrigen Bundesländer werden die Gebäudetypen in ähnlicher Form eingeteilt.

Gebäude > 22 m OKFFB oberster Aufenthaltsraum gelten als Hochhäuser und unterliegen der Hochhausrichtlinie.

Bei der Planung und Installation ist darüber hinaus die Leitungsführung / Einbausituation zu unterscheiden:

Gebäudetyp 1 - 4:

Unterputzverlegung.

Gebäudetyp 1 - 4:

Aufputzverlegung bzw. Vorwandinstallation mit Trockenbauverkleidung.

Gebäudetyp 3:

130 Schachtinstallation als eigener F30 Brandabschnitt.

Gebäudetyp 4:

190 Schachtinstallation als eigener F90 Brandabschnitt mit offenen Decken.

Gebäudetyp 4:

190 Schachtinstallation als eigener F90 Brandabschnitt mit geschlossener Decke sowie Vermörtelung im Deckenbereich.

Unterputzinstallation

An die Größe eines gemauerten Schlitzes mit üblichen Ausmaßen für Abwasser, Heizung und Sanitärleitungen werden keine Anforderungen gestellt. Bedingung ist jedoch, daß jeder Deckendurchbruch vergossen sein muß. Die Wand- und Deckendurchführungen sind dabei mit den üblichen Körperschallentkopplungen und Wärmeschutzmaßnahmen auszustatten (Brandklasse mind. B2). Der vordere Abschluß des Mauerschlitzes wird mit einem nichtbrennbaren Putzträger verschlossen und mit einem mineralischen Putz von s > 15 mm Dicke abgedeckt.

Zusatzanforderungen an die Unterputzinstallation in Gebäudetyp 3: Die Durchführung im Bereich der Kellerdecke muß in R90-Qualität ausgeführt werden.

Bild 5: Unterputzverlegung im Gebäudetyp 4, Gebäude mittlerer Höhe.

Zusatzanforderungen an die Unterputzinstallation in Gebäudetyp 4: Die abzweigenden Leitungen brauchen nicht mit Brandschutzmaßnahmen im Bereich der Wand- und Deckendurchführungen ausgerüstet werden. Lediglich der Ein- und Ausgang in den Mauerschlitz wird in R90 ausgeführt (siehe Bild 5).

Aufputzinstallation/Vorwandinstallation mit Trockenbauverkleidung

Installations-Systeme mit Trockenbauverkleidungen werden immer häufiger eingebaut. Dabei wird in den meisten Fällen der Installationsschacht in die Vorwand-Systeme integriert.

Gebäudetyp 1 - 2:

Keine Brandschutzanforderungen.

Gebäudetyp 3:

Bei Aufputzinstallation muß die Durchführung im Bereich der Kellerdecke in F90 ausgeführt werden.

Gebäudetyp 4:

Bei Aufputzinstallation müssen die Rohrleitungen im Deckenbereich mit Brandschutzmaßnahmen in R90 montiert werden.

Schachtinstallation

Insbesondere in großen Mehrfamilienhäusern werden Installationsschächte über mehrere Etagen ohne Verschluß in den Deckenbereichen eingesetzt. Diese müssen als eigener Brandabschnitt in I90 ausgebildet sein. Jeder Ein- und Ausgang des Installationsschachtes muß zudem in R90 ausgeführt sein.

Bild 6: Aufputzverlegung im Gebäudetyp 4, Gebäude mittlerer Höhe.

Aufstell- und Heizräume

Aufgrund der positiven Erfahrungen mit Öl- und Gaskesseln haben sich die Vorschriften für die Aufstellung von Öl- und Gaskesseln mit beliebiger Leistung verändert.

In der TRGI `86 (Ausgabe 1996) wird vorgegeben, daß Gaskessel beliebiger Leistung in Aufstellräumen ohne besondere Brandschutzanforderungen an Wand- und Deckendurchführungen montiert werden können.

Bild 7: Schachtinstallation im Gebäudetyp 4, Gebäude mittlerer Höhe.

Gleiches gilt in den meisten Bundesländern für Öl- und Gaskessel aufgrund einer Änderung der MBO und Umsetzung in die landesspezifische Feuerungsanlagen-Verordnung. In Nordrhein-Westfalen ist die neue Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 21. Juli 1998 mit Wirkung vom 6. August 1998 baurechtlich eingeführt.

Bild 8 gibt eine schematische Übersicht über die Anforderungen.

Bei Brennstofflagerräumen gelten weiterhin die bekannten Anforderungen, z.B.:

Bild 9 gibt eine schematische Übersicht über die Anforderungen.

Bild 8: Anforderungen an Heiz- und Aufstellräume nach FeuVO und TRGI.

Tiefgaragen

Tiefgaragen sind grundsätzlich als eigener Brandabschnitt zu betrachten. Die Deckenverkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen (A1) hergestellt werden. Für Rohrwerkstoffe einschließlich Dämmung muß mindestens Brandklasse B2 (normalentflammbar) eingesetzt werden.

Alle Wand- und Deckendurchführungen sind in R90 auszuführen. Die Schallschutzmaßnahmen richten sich nach den Anforderungen an das Gesamtgebäude. Für den Wärmeschutz der Leitungen gilt die HeizAnlV bzw. DIN 1988.

Bild 9: Anforderungen an Brennstofflagerräume nach BauO.

Anforderungen an Wand- und Deckendurchführungen

Brennbare und nichtbrennbare Installationsrohre d < 32 mm

Im Durchmesserbereich d < 32 mm werden die Wand- und Deckendurchführungen bei brennbaren und nichtbrennbaren Rohrleitungen mit Mineralfaserschalen, mit einer Schmelztemperatur >1000 °C ausgeführt. Ein baurechtliches Prüfzeugnis ist nicht erforderlich.

Bild 10: Anforderungen an Wand- und Deckendurchführungen nichtbrennbarer Installationsrohre bis d < 32 mm.

Nichtbrennbare Installationsrohre bis d 160 mm

Bei nichtbrennbaren Installationsrohren müssen die genannten Maßnahmen zur Erreichung der R90-Qualität durchgeführt werden. Brennbare Dämmstoffe sind im Wand- und Deckendurchführungsbereich nicht zulässig, wenn keine besonderen Maßnahmen mit R90-Zulassung getroffen werden.

Als R90-Durchführungen können Mineralfaserschalen mit einer Schmelztemperatur >1000°C eingesetzt werden, z.B. Rockwool - Conlit oder gleichwertig. Mineralfaserstopfungen oder Mineralfasermatten mit einer Schmelztemperatur >1000°C und einem Raumgewicht von 90 - 120 kg/m³ sind ebenfalls möglich (DIN 4102, T. 11).

Bild 11: Anforderungen an Wand- und Deckendurchführungen nichtbrennbarer Installationsrohre bis d 160 mm.

Brennbare Installationsrohre d > 32 mm bis d 160 mm

Wand- und Deckendurchführungen mit brennbaren Installationsrohren benötigen Brandschutzmanschetten mit R90-Zulassung des DIBt, Berlin. Die Brandschutzmanschetten sind nur in Verbindung mit den geprüften und zugelassenen Rohrwerkstoffen zu montieren.

Bei PVC-C Rohrwerkstoffen gibt es Prüfzeugnisse für Wand- und Dekkendurchführungen mit Mineralfaserschalen (Rockwool, Conlit) mit einer Schmelztemperatur >1000°C, mit ähnlichen Einbaubedingungen wie nichtbrennbare Rohre. Es ist unbedingt auf die Einhaltung der Einbaubedingungen, z.B. Länge der Durchführung in Abhängigkeit vom Durchmesser, in den baurechtlichen Prüfzeugnissen der Hersteller zu achten.

Bild 12: Anforderungen an Wand- und Deckendurchführungen brennbarer Installationsrohre d > 32 mm bis d 160 mm.

Zusammenfassung

Die Ausarbeitung soll einen Überblick über die Anforderungsprofile auf Basis der Gesetze, Normen und Richtlinien geben.

Leitungen in Treppenhäusern, Gasleitungen und Leitungen zur Raumentlüftung sind in diesem Rahmen nicht angesprochen worden. Die Lösung von planungstechnischen Problemen kann aus den Anforderungsprofilen abgeleitet oder systemspezifisch bei den verschiedenen Herstellern von Installations- und Brandschutzsystemen abgefragt werden.

Der Gesamtkomplex mit grafischen Darstellungen der verschiedenen Varianten und Bauanforderungen wird in der interaktiv aufgebauten Broschüre und der inhaltsgleichen interaktiven CD des Fachverbandes NRW abgehandelt.

Informationen zu Fachbroschüren und CDs für weitere Bundesländer können direkt beim Autor, unter der Fax-Nr. 02151/ 951767 angefordert werden.

Gliederung der Brandschutznorm entsprechend DIN 4102

Bauteil

DIN 4102

Feuerwiderstandsklasse = Feuerwiderstandsdauer in Min

Wände, Decken, Stützen

Teil 2

F 30, F 60, F 90, F 120, F 180

Brandwände

Teil 3

F 90, F 120, F 180 und Stoßbeanspruchung

Feuerschutzabschlüsse, z.B. Tore

Teil 5

T 30, T 60, T 90, T 120, T 180

Brandschutzverglasung

Teil 13

F oder G 30 bis 120

Rohr- und Formstücke, Lüftungsleitung, Absperrvorrichtungen für Lüftungsleitungen

Teil 6
Teil 6

L 30, L 60, L 90, L120
K 30, K 60, K 90

Kabelabschottungen

Teil 9

S 30, S 60, S 90, S 120, S 180

Installationsschächte und -kanäle

Teil 11

I 30, I 60, I 90, I 120

Rohrdurchführungen

Teil 11

R 30, R 60, R 90, R 120

Funktionserhalt elektrischer Leitungen

Teil 12

E 30, E 60, E 90

Fazit

Sicherheit und Komfort kosten Geld. Doch insbesondere die Sicherheit darf beim Thema Brandschutz nicht vernachlässigt werden. Durch die richtige Planung der Installationsvarianten Unterputz-, Aufputz- und Schachtinstallation können zudem die Kosten des vorbeugenden Brandschutzes erheblich beeinflußt werden. Eine vernetzte Bauplanung unter Miteinbeziehung aller Gewerke ist daher unbedingt erforderlich.

Nur die Bereitschaft aller Beteiligten kann eine den technischen und gesetzlichen Regeln entsprechende Planung und Ausführung sicherstellen.


* Dipl.-Ing. Manfred Lippe, Consultant Fachbereich Technische Gebäudeausrüstung, Krefeld


L i t e r a t u r h i n w e i s e :

Musterbauordnung MBO - Fassung Juni 1996

TRGI ’86 - Fassung 1996

Landesbauordnung NRW

FeuVo NRW

DIN-Normen - wie aufgeführt

Planungsposter Brandschutz - Bundes Bau Blatt

Brandschutz an Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Rohrmaterialien - Dipl.-Ing. Bernd Mertin

Schallschutz bei der Sanitärinstallation - Dipl.-Ing. Manfred Lippe

Seminarkonzeption zum Thema - Dipl.-Ing Manfred Lippe

Literatur und Produktunterlagen Doyma Durchführungstechnik


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