IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 24/1998, Seite 28 ff.


SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK


Schallschutz und Wärmedämmung in der Haustechnik

Eine Gratwanderung zwischen technisch möglich und rechtlich zulässig?   Teil 2

Gibt es einen Widerspruch zwischen kostengünstigem Bauen und ruhigem sowie energiesparendem Wohnen? Diese Thematik findet vor dem Hintergrund der Preisentwicklung bei Neubauprojekten eine immer größere Bedeutung. Zu dieser Problematik nimmt Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Mai aufschlußreich Stellung. Teil 2 erläutert die Unterschiede zwischen DIN 4109 und VDI 4100. Außerdem erläutert er den Brandschutz bei der Deckendurchführung einzelner Rohrleitungen und zeigt die "Kostentreiber" beim Wohnungsbau auf.

Wo liegt der wesentliche Unterschied für den Handwerker bei der Installation nach DIN 4109 und der VDI Richtlinie 4100?

Hier liegt bereits in der Fragestellung ein Mißverständnis mit oft fatalen Auswirkungen. Die DIN 4109 ist in erster Linie als ETB - Eingeführte Technische Baubestimmung - ein Element des öffentlichen Baurechts. Das Anliegen der Bauordnungen der Länder ist aber nicht die "mangelfreie Werkleistung" im Sinne des BGB § 633 bzw. VOB/B § 13 Nr. 1. Das Schutzziel der Bauordnungen beschränkt sich darauf, mit den Mitteln der DIN 4109 "unzumutbare Belästigungen durch Schallübertragung" zu vermeiden. In diesem Sinne sind höchstzulässige akustische Werte in DIN 4109 Tabelle 4 festgelegt. Elemente des öffentlichen Baurechts können jedoch nicht in das private Werkvertragsrecht übernommen werden, wenn - wie hier - die Inhalte nicht deckungsgleich sind. Eine "Installation nach DIN 4109" wird daher nach dem heutigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung oft als mangelhaft beurteilt und stellt damit ein Abnahmehindernis bzw. einen Gewährleistungsfall dar. Insbesondere der - zwischenzeitlich geänderte - akustische Wert von 35 dB(A) für die Wasser- und Abwasserinstallation in DIN 4109 Tabelle 4 Zeile 1 entspricht nicht der werkvertraglich geschuldeten Leistung "mittlerer Art und Güte" im Sinne von BGB § 243.

Änderung A1 zu DIN 4109, Weißdruckfassung, Stand 22.10.1998

Spalte

1

2

3

Zeile

Geräuschquelle

Art der schutzbedürftigen Räume

   

Wohn- und Schlafräume

Unterrichts- und Arbeitsräume

   

Kennzeichnender Schalldruckpegel dB(A)

1

Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam)

< m 30 1)

< 35 1)

2

Sonstige haustechnische Anlagen

< 30 2)

< 35 2)

3

Betriebe tags 6 bis 22 Uhr

< 35

< 35 2)

4

Betriebe nachts 22 bis 6 Uhr

< 25

< 35 2)

1) Einzelne, kurzzeitige Spitzen, die beim Betätigen der Armaturen und Geräte nach Tabelle 6 (Öffnen, Schließen, Umstellen, Unterbrechen u. a.) entstehen, sind z. Z. nicht zu berücksichtigen.

2) Bei lüftungstechnischen Anlagen sind um 5 dB(A) höhere Werte zulässig, sofern es sich um Dauergeräusche ohne auffällige Einzeltöne handelt. Werte für die zulässigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen von Geräuschen aus haustechnischen Anlagen und Gewerbebetrieben.

Zur Verdeutlichung sei das voraus Gesagte wie folgt zusammengefaßt: Die Anforderungen des öffentlichen Baurechts sind mit der Einhaltung der bauaufsichtlichen Mindestanforderungen der DIN 4109 erfüllt. Im zivilen Werkvertragsrecht dagegen sind Kriterien wie "Mangelfreiheit", "Anerkannte Regeln der Technik", "Vertraglich zugesicherte Eigenschaften", "Gebrauchstauglichkeit" usw. maßgebend. Bewährte Hilfestellung bietet die VDI-Richtlinie 4100. Wer sich ihrer bedient, besser noch eine der Schallschutzstufen II oder III vereinbart, hat nahezu Gewißheit, nichts falsch gemacht zu haben.

Wie ist der Schallschutz für Sanitärsysteme mit 35 dB(A) - DIN 4109 - nach dem heutigen Stand der Technik einzuschätzen? Ist er noch ausreichend?

Zum einen steckt in der Frage ein Mißverständnis, zum anderen ist der Wert 35 dB(A) nicht mehr aktuell.

Auf den heutigen "Stand der Technik" kommt es nicht an. Werkvertraglich geschuldet ist vielmehr eine mangelfreie Leistung, die dem "Stand der anerkannten Regeln der Technik" entspricht.

Wie bereits ausgeführt, ist der akustische Wert 35 dB(A) zivilrechtlich nicht akzeptabel. Er dürfte auch in normativer Hinsicht der Vergangenheit angehören. Am 22.10.1998 wurde vom Normenausschuß DIN 4109 die zwischenzeitlich veröffentlichte Ergänzung A1 zu DIN 4109 E April 1998, die eine Anhebung des Schallschutzes bei Wasser- und Abwasserinstallationen auf 30 dB(A) beinhaltet, zum Weißdruck erklärt. Damit ist ein wichtiger Schritt zu einem vertretbaren bauaufsichtlichen Mindestschallschutz vollzogen. Es ist demnächst mit dem Weißdruck zu rechnen.

In werkvertraglicher Hinsicht ist die Leistung mangelfrei, wenn der sogenannte "Störpegel" das mit im Mittel 20 dB(A) zugrunde zu legende Grundgeräusch um nicht mehr als 10 dB(A) überlagert. Nachdem im Pegelbereich bis 40 dB(A) ein Anstieg von 3 dB(A) bis 5 dB(A) jeweils einer Verdoppelung der Lautheit entspricht, ist leicht einsehbar, daß bei 30 dB(A), d.h. einer Vervierfachung bis Versechsfachung des Grundgeräusches, die Grenze der Zumutbarkeit erreicht ist. Das Niveau 30 dB(A) entspricht der Schallschutzstufe II, was verharmlosend zivilrechtlich noch "mittlere Art und Güte" genannt werden darf. Der sogenannte "erhöhte Schallschutz" der Schallschutzstufe III darf dann folgerichtig 25 dB(A) nicht überschreiten.

Anmerkung: Mit der normativen Herabstufung auf 30 dB(A) ist nach 36 Jahren endlich der Anschluß an die Vorgängernorm DIN 4109 gefunden, die in der Ausgabe 1962 bereits 30 dB(A) festgelegt hatte.

Durch die Änderung A1 liegen zukünftig gleiche Zahlenwerte für die Schalldruckpegel bei Wasser- und Abwasserinstallation vor: Mindestanforderung: 30 dB(A) nach DIN 4109 Tab. 4 Zeile 1 und SSt II VDI 4100.

Erhöhter Schallschutz: 25 dB(A) nach DIN 4109 Beiblatt 2 Nr. 3.3 und Schallschutzstufe III VDI 4100.

Streng genommen ist die Bestimmung des geschuldeten Schallpegels - folgt man der vom BGH und OLG Köln geprägten "anerkannten obergerichtlichen Rechtsprechung" - relativ kompliziert. Danach ist derjenige Schallpegel geschuldet, "der bei der vorgegebenen Bauweise, deren ordnungsgemäße Erfüllung vorausgesetzt, regelmäßig erreichbar ist". Im haustechnischen Bereich läuft das meistens auf 25 dB(A) bis 30 dB(A) hinaus, so daß man mit Vereinbarungen nach VDI 4100 SSt II (bzw. 4109 Tab. 4 in der Fassung der Änderung A1) und SSt III (bzw. DIN 4109 Beiblatt 2) auch in dieser Hinsicht meist auf der sicheren Seite liegt.

Welche Möglichkeiten bieten sich für den SHK-Handwerker, die Dämmstoffe vor Beschädigung durch Dritte abzusichern?

Diese Frage dürfte auf Dämmungen von Rohrleitungen abzielen. Die bereits beschriebenen Möglichkeiten haben sich bestens bewährt: Verwendung robuster, reißfester Dämmsysteme, die - lückenlos und schallbrückenfrei aufgebracht - ohne weitere Schutzmaßnahmen geeignet sind. Bei üblicher, ja selbst bei unachtsamer Beanspruchung durch nachfolgende Gewerke ist nicht mit Beschädigungen zu rechnen.

Nicht reißfeste Dämmungen, z.B extrudierte ungeschützte Schaumstoff-Hohlprofile, ebenso alukaschierte Mineralfaserschalen und dergleichen müssen vor Beschädigung geschützt werden. Bewährte, jedoch material- und lohnintensive Schutzmaßnahmen bestehen z.B. aus

- Überschub- bzw. Mantelrohren

- Umhüllungen aus robusten Stoffen

Berücksichtigt man die zusätzlichen Kosten, sind nachträgliche Schutzmaßnahmen keine Alternative zu reißfesten Dämmsystemen. Wobei zu bemerken wäre, daß aus ungeschütztem Schaumstoff durch eine werkseitig aufgebrachte Kunststoffolie als Außenhaut kein reißfestes Dämmsystem wird.

Ungedämmte Heizkörperanschlußleitungen können Verschlechterung der Trittschalldämmung bedeuten.

Wenn aus architektonischen oder bautechnischen Gründen Verziehungen der Rohrstränge ausgeführt werden müssen, z.B. durch Wohn- und Ruhebereiche, kann sich dann der Unternehmer überhaupt noch vor dem Haftungsrisiko schützen?

Wenn man Verziehungen von Rohrsträngen durch "Wohn- und Ruhebereiche" anspricht, ist sicher - zusätzlich zur Körperschallsituation - deren Luftschallabstrahlung gemeint. Auch beim Thema Luftschall dominieren die Abwasserleitungen. Ich habe jedoch im Zusammenhang mit den Installationsschächten die Luftschallabstrahlung aus einem Grund, der der Haftungserleichterung des Installateurs dient, bewußt nicht angesprochen. Die luftschalldämmenden Eigenschaften der Installationsschacht-Begrenzungen sollten grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Architekten bleiben, der generell für die bauliche Luftschalldämmung verantwortlich ist. Der Sanitärplaner bzw. -Verarbeiter sollte sich auf allgemeine installationstechnische Angaben beschränken. Zu der zu erwartenden Luftschallabstrahlung der Rohrleitungen sollte er sich nur äußern, wenn eindeutige herstellerseitige Informationen darüber vorliegen. Die Auslegung der Schachtwände erfordert ein Minimum an akustischen Kenntnissen, u.a. über die Sendeschallpegel-Erhöhung durch Reflexion.

Nicht wesentlich anders als bei den Installationsschächten verhält es sich bei Rohrleitungsverzügen, z.B. unterhalb der Decke. Grundsätzlich gilt, daß derartige Rohrleitungen nach den für Schachtabschottungen geltenden Kriterien mit einer luftschalldämmenden Abkofferung verkleidet werden oder eine sogenannte Akustikdecke abgehängt wird. Mit diesen wirksamen, vom Architekten zu entscheidenden Methoden läßt sich die Luftschallabstrahlung meist bis zum Grundgeräuschpegel absenken, so daß Abwasservorgänge nahezu nicht mehr "hörbar" sind. In "Wohn- und Ruhebereichen" kann in diesem Fall durch eine preiswerte, meist zweischalige Abkofferung oder Unterdecke eine weitergehende Dämmung bis zum Grundgeräuschpegelniveau erreicht werden.

In vielen Fällen, insbesondere wenn die Luftschallabstrahlung nicht bis zur Unhörbarkeit gedämmt werden soll, haben sich kostengünstige Körperschalldämmsysteme mit integrierter Metalleinlage, die auch Formteile für Formstücke umfassen, sehr bewährt. Die Einfügungsdämmung liegt bei etwa 10 dB(A) bis 15 dB(A), so daß z.B. SML- oder dickwandige Kunststoff-Abwasserleitungen nur noch mit einer Luftschallabstrahlung von etwa 35 dB(A) bis 40 dB(A) zu hören sind. In "Wohn- und Ruhebereichen" kann eine weitergehende Dämmung durch eine sehr preiswerte einschalige Abkofferung oder Unterdecke bis zum Grundgeräuschpegelniveau erreicht werden. Die Bedämpfung der Hohlräume zur Vermeidung von Reflexion mit offenporigen Stoffen, meist Mineralfasermatten oder -Platten, sollte nicht vergessen werden. Zusammenfassend kann ich sagen, daß ich bei Beachtung der genannten Grundsätze kein Haftungsrisiko für den Unternehmer sehe.

Bei unzureichend gedämmten und gegen Beschädigung geschützten Rohrleitungen, sind Körperschallbrücken im Deckendurchführungsbereich vorprogrammiert;
Rohrleitung nicht lückenlos ummantelt, Dämmdicke < 4 mm.

Selbst kleinste Unachtsamkeiten (verrutschte Schelleneinlagen, aufgemörtelte Risse in der Dämmung usw.) können bei der Einhaltung der VDI-Richtlinie 4100 zu einer Überschreitung des Grenzwertes von 25 dB(A) führen. Ist diese Richtlinie praxisgerecht?

Damit sind wir wieder beim Thema Körperschall. Zunächst eine Richtigstellung. Die VDI-Richtlinie 4100 läßt zwei Schallschutzstufen zu. Maßgebliche Schallpegel sind 30 dB(A) für die Schallschutzstufe II und 25 dB(A) für die Schallschutzstufe III. Eine der beiden Schallschutzstufen sollte vertraglich vereinbart werden.

Es stimmt, daß bereits kleinste Körperschallbrücken, insbesondere bei Bauteilen mit entsprechender Resonanzfähigkeit oder Körperschall-Längsleitung, den mit der Dämmung beabsichtigten Erfolg zunichte machen können. Diese bauakustischen Effekte sind jedoch einerseits physikalisch bedingt, so daß Jammern nicht hilft. Andererseits suchen die Wohnungsnutzer "Ruhe und Geborgenheit", die sich mit den Schallschutzstufen II und III erreichen lassen. Also gilt es, die einzige physikalisch bedingte Herausforderung, nämlich die Schallbrückenfreiheit, anzunehmen. Die qualifizierten Hersteller bieten zu diesem Zweck Dämmsysteme an, mit denen sich die akustischen Anforderungen - auch der Grenzwert 25 dB(A) -, zuverlässig erreichen lassen. Bewährte Dämmsysteme zeichnen sich dadurch aus, daß die Schallbrückenfreiheit konstruktiv gelöst ist und mit der fachgerechten Montage sicher erreicht wird.

Man bedenke bitte, daß die Leistung anderer Gewerke, wie z.B. diejenige der Estrichleger, ebenso von der Schallbrückenfreiheit abhängt. Das Estrichlegerhandwerk kommt - ohne zu klagen - im allgemeinen gut mit dieser existenzentscheidenden Bedingung zurecht. Nehmen wir uns ein Beispiel daran.

Fachgerecht akustisch entkoppelte Sanitär-Vorwandinstallation kurz vor der Fertigstellung.

Brandschutzproblematik: Gibt es auch für Wanddurchführungen, Deckenaussparungen und Installationsschächte entsprechende Produkte, die den Brandschutzklassen standhalten, und wie sind diese Zonen bezüglich Schallschutz und thermischer Dämmung zu beurteilen?

Die Antwort möchte ich des Umfanges wegen auf die Durchführung einzelner Rohrleitungen beschränken, so daß das reizvolle wie komplexe Thema Installationsschächte im allgemeinen und gemischt belegte Installationsschächte im besonderen hier unberücksichtigt bleiben muß. Ich beabsichtige, dazu im Rahmen einer umfassenderen Ausarbeitung Stellung zu nehmen.

Bei einzelnen Rohrleitungen, deren Feuerwiderstandsklasse R 90 sichergestellt werden soll, ist im allgemeinen zu unterscheiden zwischen

- Nichtbrennbaren Rohrleitungen mit nichtbrennbaren/brennbaren Dämmstoffen

- Brennbaren Rohrleitungen mit nichtbrennbaren/brennbaren Dämmstoffen.

Am Beispiel Schmutzwasser-Fallleitung, die im Deckendurchführungsbereich sowohl Schallschutz als auch Brandschutzanforderungen erfüllen muß, können folgende Baustellensituationen aufgezeigt werden:

- SML-Rohr mit nichtbrennbarer, weichfedernder Ummantelung, deren Dicke aus akustischen Gründen > 4 mm betragen muß, z.B. aus Mineralfasermaterial, dessen Schmelztemperatur > 1000 °C beträgt. Die Umhüllung aus Matten oder Schalen muß aber gegen Beschädigung geschützt werden. Stichwort Umwicklung mit robusten Stoffen.

Alternative: Ausstopfen des Ringspaltes zwischen Rohr und Deckendurchführung oder Überschubrohr mit loser Mineralfaser, deren Schmelztemperatur > 1000 °C beträgt. Weitere Alternative: Ausfüllen des Ringspaltes mit einer im Brandfall aufschäumenden Fugenmasse, die im abgebundenen Zustand "elastisch" bleibt, wobei die Spaltbreite 15 mm sein muß. Akustische Eignungsnachweise über Brandschutz-Fugenmassen, insbesondere über das akustische Langzeitverhalten, sind seither nicht bekannt. Nachteil in allen Fällen: relativ teuer, aufwendig und bei Abwasser-Formstücken im Deckenbereich schallbrückenfrei kaum machbar. Hinzu kommen die staub- und faserbelastete Verarbeitung und im Falle der Fugenmasse der ungewisse akustische Erfolg.

- Besser und wesentlich preisgünstiger: Ummantelung mit Brandschutz-Dämm-Manschette, deren Grundlage im wesentlichen ein Silikatwerkstoff bildet und die eine mechanisch belastbare, reißfeste Oberfläche besitzt. Nachdem diese Lösung DIN 4102 Teil 4 und Teil 17 entspricht, ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder das bauaufsichtliche Prüfzeugnis einer zugelassenen Prüfanstalt nach allgemeiner Auffassung in Fachkreisen entbehrlich. Es genügt der vom Hersteller vorgelegte Nachweis der thermischen Beständigkeit > 1000 °C. Weiterer Vorteil: Diese Brandschutz-Dämm-Manschetten sind für alle üblichen Abwasser-Formstücke ebenfalls lieferbar und die Verarbeitung ist absolut staub- und faserfrei.

- SML-Rohr mit brennbarer, weichfedernder Ummantelung, z.B. aus PE-Schaumstoff, dessen Dicke aus akustischen Gründen > 4 mm betragen muß. Nicht zulässig. Nach der "Leitungsanlagen-Richtlinie" - Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - darf die Dicke brennbarer Schichten 0,5 mm nicht überschreiten.

- Kunststoffrohre mit nichtbrennbarer/brennbarer weichfedernder Ummantelung, deren Dicke aus akustischen Gründen > 9 mm betragen muß, sind einheitlich zu behandeln. Die unterschiedlichen brandschutztechnischen Eigenschaften der Dämmungen spielen keine Rolle. Abhilfe in beiden Fällen: Die Deckendurchführung muß mit Hilfe einer Brandschutz-Dämm-Manschette mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung oder bauaufsichtlichem Prüfzeugnis ausgeführt werden. Brandschutzmanschetten ohne körperschalldämmende Wirkung sind nicht geeignet. Nur Brandschutz-Dämm-Manschetten mit nachgewiesenen akustischen Eigenschaften gewährleisten auch die erforderliche Körperschalldämmung der Rohrdurchführung.

Die Kostensituation spricht eindeutig für die Lösung "nichtbrennbare Rohrleitung mit Brandschutz-Dämm-Manschette auf Silikatbasis".

Freistehende Montage von Dusch-, Bidet- und WC-Anlage.

Wärmedämmung, Schallentkopplung und Trittschalldämmung sind mögliche Kostentreiber bei der Bauvergabe. Um preislich überhaupt noch mitzuhalten, muß der SHK-Unternehmer Kompromisse eingehen. Wo gibt es Einsparmöglichkeiten und wie groß ist der prozentuale Angebotsunterschied zwischen optimal und minimal?

Ich beschäftige mich u.a. intensiv mit Planungsoptimierung und Qualitätssicherung am Bau. Dabei stelle ich immer wieder folgende "Kostentreiber" fest:

- Zu hohe Lohnkosten und zu geringe Produktivität am Bau durch nicht kosten- und funktionsoptimal angepaßte Installationssysteme und Materialien.

- Fehlinterpretation des Begriffes "mangelfreie Leistung" und der beiden Rechtssysteme "öffentliches Baurecht" und "ziviles Werkvertragsrecht".

- Abnahmehindernisse und Gewährleistungsprobleme, vor allem durch "wesentliche Mängel", wozu insbesondere der besprochene Bereich des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zählt.

- Werklohnminderungen, Nachbesserungsaufwand und Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten.

- Gewinneinbußen, ungenügende Eigenkapitalbildung und erhebliche Finanzierungskosten.

Was die angesprochenen "Kompromisse" angeht, muß ich die Fachhandwerker leider enttäuschen. Die in jedem Fall geschuldete "mangelfreie Leistung" steht nicht zur Disposition und läßt keine Kompromisse zu. Es geht vielmehr darum, die "Kostentreiber" entschlossen anzugehen, um trotz des allgemein gedrückten Preisniveaus sowohl die mangelfreie Vertragserfüllung zu gewährleisten als auch die wirtschaftliche Basis der Betriebe zu sichern. Bei zahlreichen, von meinem Büro begleiteten Projekten hat sich die technische und wirtschaftliche Überlegenheit der Planungsoptimierung und baubegleitenden Qualitätssicherung erwartungsgemäß bestätigt. Die erzielbaren Einsparmöglichkeiten können bei 10% und mehr der Haustechnik-Auftragssumme liegen. Über Einzelheiten berichte ich u.a. in den Seminaren "Produktivität auf der Baustelle".

Dagegen bestehen die "konventionellen" Preisdrückmethoden meist nur aus

- dem Weglassen von Komponenten, die insbesondere in bauphysikalischer Hinsicht wichtig sind, etwa nach dem Motto "Ungedämmte oder mangelhaft gedämmte Rohrleitungen hinter der Wand, im Schacht oder unter der Estrichplatte sieht man sowieso nicht".

- der Beteiligung an der Materialpreisspirale nach unten, etwa nach dem Motto "es wird doch wohl irgendwo ein noch billigeres Produkt geben".

Die Folgen sind meist fatal. Die Erfahrungen zeigen, daß die Materialkosten primär nicht zu den Kostentreibern zählen, aber ausschlaggebend die mangelfreie Leistung bestimmen. Wenn man im harten Wettbewerb "ans Limit" gehen will, bietet sich dazu mit erwiesenem Erfolg die Planungsoptimierung und Qualitätssicherung an.


B i l d e r :   Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Mai, Fa. Missel GmbH, Stuttgart


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