IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 17/1998, Seite 24 ff.


VERBÄNDE AKTUELL 


Niedersachsen


Förderprogramme

Arbeitsförderungsprogramme des Niedersächsischen Sozialministeriums

"Arbeit und Qualifizierung für Niedersachsen" heißt das landeseigene Programm, das jährlich mehr als 20.000 Menschen zur einer Qualifizierung oder zu einem neuen Arbeitsplatz verhelfen soll. Für manchen sind diese Angebote des Landes eine Brücke, um wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Die Angebote richten sich in erster Linie an Frauen und Männer, die von der seit Jahren anhaltenden hohen Arbeitslosigkeit besonders betroffen sind, vor allem die Langzeitarbeitslosen, deren Zahl auch bei kurzfristigen Verbesserungen der Arbeitsmarktsituation weiter steigt - ihre Chancen, beruflich wieder einzusteigen, sinken mit jedem Monat ihrer Arbeitslosigkeit. Aber auch ungelernte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ältere Menschen, Ausländer und Ausländerinnen sowie Menschen mit Behinderungen sollen durch die Angebote des Landes gefördert werden.

Nachfolgend ein paar Beispiele der Arbeitsförderungsprogramme, mit deren Hilfe das Sozialministerium den (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben ermöglichen will.

Förderung neuer Sozialer Betriebe

Das Arbeitsmarktprogramm "Soziale Betriebe" gibt Existenzgründern oder Unternehmern, die ihren Betrieb erweitern wollen, die Chance, wirtschaftliches und soziales Engagement miteinander zu verbinden. Gefördert werden neue Arbeitsplätze in Sozialen Betrieben für Langzeitarbeitslose oder von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohte Personen. Die Sozialen Betriebe übernehmen zusätzlich zu ihrer erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung die Aufgabe, diesen Personenkreis sozial zu stabilisieren und Dauerarbeitsplätze zu schaffen. Die Förderung aus Landesmitteln wird als Anschubfinanzierung für den Betrieb und zum Ausgleich für die mit der Integration der Zielgruppe verbundenen Aufwendungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren gezahlt.

Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Arbeitsplatz- und Investitionszuschuß des Landes für alle Arbeitsverhältnisse mit Personen aus der Zielgruppe. Der Arbeitsplatzzuschuß beträgt im ersten Förderjahr pro Person bis zu 35.000,- DM. Die Förderung nimmt kontinuierlich ab. Ergänzend kann ein einmaliger Investitionskostenzuschuß von bis zu 20.000,- DM pro gefördertem Arbeitsplatz gewährt werden.

Voraussetzung ist, daß mit Gründung eines Sozialen Betriebes mindestens vier Vollzeitarbeitsplätze für Langzeitarbeitslose oder von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohte Personen geschaffen werden und daß 70% der im Betrieb Beschäftigten aus diesem Personenkreis kommen. Außerdem müssen 50% der Arbeitsverhältnisse unbefristet sein, und alle Beschäftigten müssen sozialversicherungspflichtig und tariflich beschäftigt werden. Ein hoher Anteil von Frauenarbeitsplätzen ist erwünscht. Ziel des Programmes ist es, daß sich die Betriebe nach bis zu fünfjähriger Förderung möglichst über den Markt finanzieren und ohne den Landeszuschuß existenzfähig sind. Eine Förderung über das dritte Jahr hinaus ist nur möglich, wenn nach drei Jahren bereits 55% der betrieblichen Kosten über den Markt finanziert werden. Soziale Betriebe haben eng mit der Landesgesellschaft zur Beratung und Information von Beschäftigungsinitiativen (LaBIB) zusammenzuarbeiten. Die LaBIB unterstützt die Betriebe durch Beratung und beurteilt ihre wirtschaftliche Entwicklung. Anfragen im Vorfeld eines konkreten Förderantrags sind an die

LaBIB oder die zuständige Bezirksregierung zu richten. Förderanträge nimmt die Bezirksregierung entgegen.

Förderprogramm für arbeitslose junge Erwachsene

Die Jugendarbeitslosigkeit hat in der Vergangenheit zugenommen. Die Niedersächsische Landesregierung hat sich deshalb zur Aufgabe gemacht, der sich weiter verschlechternden Arbeitsmarktsituation und der damit verbundenen verschlechterten Chancen für junge Menschen auf eine existenzsichernde berufliche Perspektive entgegenzuwirken. Dazu hat das Sozialministerium ein neues Programm mit drei Leistungen konzipiert:

- Förderung und Betriebspraktika,

- Integrationszuschuß und

- Integrationsassistenz.

Gefördert werden grundsätzlich Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts mit weniger als 500 Beschäftigten oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich der Integrationsassistenz können nur Maßnahmenträger beauftragt werden, die geeignet sind, Integrationsmaßnahmen für junge Erwachsene durchzuführen.

Grundsätzlich gilt, daß Zuschüsse nur dann gewährleistet werden können, wenn die jungen Erwachsenen, die mindestens ein halbes Jahr arbeitslos gemeldet waren und unter 25 Jahre alt sind, in ein Praktikum aufgenommen und/oder in einen Arbeitsplatz vermittelt werden.

Das Praktikum muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate dauern. Hierzu wird ein Zuschuß in Höhe von 500,- DM monatlich zuzüglich der pauschalierten Sozialversicherungsabgaben gewährt. Ebenfalls 500,- DM wird für zwölf Monate gewährt, sobald ein junger Erwachsener unbefristet eingestellt wird. Beide Maßnahmen können auch miteinander gekoppelt werden. Dies gilt auch für die Integrationsassistenz, die begleitend dazu erfolgen kann. Anträge sind beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen.

Lohnkostenzuschüsse für Schwerbehinderte

Mit Hilfe des 6. Sonderprogramms soll die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gefördert und damit ihre Arbeitslosigkeit abgebaut werden. Förderleistungen aus dem Sonderprogramm erhalten Klein- und Mittelbetriebe, die arbeitslose Schwerbehinderte beschäftigen, um ihnen das Einleben am Arbeitsplatz, den Abbau von Leistungsdefiziten und die Verarbeitung möglicher sozialer Schwierigkeiten zu ermöglichen. Bevorzugt sollen schwerbehinderte Jugendliche berücksichtigt werden. Das 6. Sonderprogramm ist bis Ende des Jahres 1998 befristet. Insgesamt sind für das Programm 6 Mio. DM aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz bereitgestellt worden. Anträge sind beim örtlichen Arbeitsamt zu stellen.

Förderung der Einstellung von Hochschulabsolventen

(Personaltransfer-Richtlinie)

Durch die Zuwendung soll die Einstellung hochqualifizierter Arbeitskräfte in kleinen und mittleren Unternehmen erleichtert und dadurch ihre Innovationsfähigkeit gesteigert werden. Dieses Programm wird durch das Niedersächsische Wirtschaftsministerium gefördert.

Gefördert werden kann zum einen die Einstellung und der praxisorientierte Einsatz von Hochschulabsolventen und -absolventinnen, die einen ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Studiengang erfolgreich abgeschlossen und erstmals mit dieser Qualifikation im Unternehmen in bestimmten Bereichen tätig werden. Gefördert werden kann gleichzeitig die Einstellung von bis zu drei Hochschulabsolventen und -absolventinnen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Planung und Konstruktion, Produktionssteuerung und Logistik, Marketing und Vertrieb sowie Qualitätssicherung. Die Höhe der Zuwendung beläuft sich auf bis zu 1100,- DM monatlich bzw. in Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" auf bis zu 1300,- DM.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des verarbeitenden Handwerks mit Betriebsstätten in Niedersachsen, die nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigen, einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. ECU erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. ECU erreichen und sich nicht zu 25% oder mehr im Eigentum eines oder mehrerer diese Definitionen nicht erfüllenden Unternehmen befinden. Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung. Mittel der Gemeinschaftsaufgabe können zur Förderung von Unternehmen eingesetzt werden, soweit diese die Voraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe erfüllen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Anwendung der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über "de-minimis"-Beihilfen. Personalkostenzuschüsse aus Programmen der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes oder des Landes für dieselben Hochschulabsolventen und -absolventinnen dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Anträge sind bei der Bezirksregierung zu stellen.

Innovationsförderung für das Niedersächsische Handwerk

Aufbauend auf dem ganzheitlichen Mittelstandskonzept haben die Landesregierung und die Vereinigung der Niedersächsischen Handwerkskammern eine gezielte Innovationsförderung für das Niedersächsische Handwerk beschlossen. Mit jährlich bis zu 5 Mio. DM sollen die Handwerksbetriebe Niedersachsens in den nächsten fünf Jahren unterstützt werden bei Vorhaben, deren Durchführung ohne öffentliche Hilfe wegen des hohen technologischen und finanziellen Risikos nicht oder nur erheblich verzögert zu erwarten ist. So kann eine Förderung gewährt werden für:

- Vorhaben, bei denen mit Hilfe von FuE-Arbeiten ein verwertbares neuartiges Produkt, Produktionsverfahren oder eine verwertbare neuartige Dienstleistung entwickelt oder weiterentwickelt werden soll.

- Entwicklungsarbeiten bei der Übernahme von Techniken in einen anderen Produktionsmaßstab, zur Anpassung bestehender Erzeugnisse in einem anderen/neuen Anwendungsbereich sowie zur Anpassung von Fertigungsverfahren sind gleichfalls förderfähig.

Die Vorhaben können von den Handwerksunternehmen allein oder mit Beteiligung von Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, durchgeführt werden.

- Marteinführungsstrategien,

- bei der Ermittlung von Marktpotentialen,

- Vertriebsmitarbeitern,

- Unternehmens und seiner innovativen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen im regionalen Bereich.

Mit diesen Fördermaßnahmen verbindet sich die Zielvorstellung, über die Stärkung der Innovationskraft des Handwerks neue Arbeitsplätze in diesem Wirtschaftszweig zu schaffen und bestehende langfristig zu sichern.

Voraussetzung für eine Förderung ist, daß das/die Vorhaben nachvollziehbar realisierbar ist/sind, der Stand der Technik unternehmensbezogen dadurch nachweislich übertroffen wird und die zu entwickelnden oder zu nutzenden Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zum einen konkrete Marktchancen erwarten lassen und zum anderen die betriebswirtschaftliche Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens stärken.

Die Zuwendung beträgt bis zu 35 v.H., im Falle der Beteiligung einer Forschungseinrichtung bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (max. 100.000 ECU pro Vorhaben und Unternehmen) und wird als Zuschuß gewährt. Als zuwendungsfähig können alle Kosten anerkannt werden, die höchstens über eine Projektlaufzeit von drei Jahren für Vorbereitung, Durchführung und Vermarktung des Vorhabens anfallen und nachgewiesen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht; es wird darüber im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfügbaren Projektmittel bei der Landesgewerbeförderungsstelle entschieden.

Diese Innovationsförderung beginnt am 1. Juli 1998 und endet am 30. Juni 2003. Bei der Zuwendung handelt es sich um eine "de-minimis"-Beihilfe.

Antragsformulare erhalten Sie über die Geschäftsstelle des Verbandes. Die Förderanträge sind bei der jeweiligen Handwerkskammer einzureichen. Deren Innovationsberater, denen die Begleitung der als bezuschussungsfähig eingestuften Vorhaben obliegt, bewerten die Anträge und geben diese mit ihrer fachlichen Stellungnahme an die Landesgewerbeförderungsstelle weiter, die die finanztechnische abschließende Bearbeitung der Anträge vornimmt. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Vorlage bezahlter Rechnungen und entsprechender Nachweise.

Die Innovationsinitiative für das Handwerk begleitet bzw. ergänzt die bereits praktizierenden - auf das Handwerk zugeschnittenen - Fördermaßnahmen des Landes Niedersachsen und trägt durch seine unbürokratische Förderabläufe den handwerksspezifischen Erfordernissen in besonderer Weise Rechnung. Engagement, Offenheit und Kooperation aller Beteiligten sollen es ermöglichen, die in der Innovationsförderung liegenden Chancen zu verwirklichen.

 


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