IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 9/1998, Seite 60 ff.


REGELWERK


Gefahrgutbeförderungen in der Bauwirtschaft

GGVS - und kein Ende

Dr. rer. nat. Klaus Kersting · Dipl.-Ing. Kurt Kaphun Teil 1

Zum 01. Januar 1997 trat die 13. Änderungsverordnung des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR-Regeln - für den grenzüberschreitenden Verkehr in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland war nun in Zusammenhang mit den Harmonisierungsbestrebungen im EU-Bereich verpflichtet, die nationale Regelung für die Gefahrgutbeförderung auf Straßen - die GGVS - dem Europäischen Recht der ADR-Regeln anzugleichen. Mit der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 12. Dezember 1996 (GGVS 97) und den dazu gehörenden Anlagen A und B vom 5. März 1997 erfolgte diese Angleichung weitgehend. Dadurch sind die Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im deutschen und im europäischen Raum nahezu identisch.

Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße - GGVS

Als Folge der Neufassung der GGVS mußte auch die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV - überarbeitet werden. Sie liegt nun als 4. Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 22. Juni 1997 vor. In der Anlage zu dieser Verordnung sind die allgemeinen Ausnahmen von den Vorschriften der Beförderung gefährlicher Güter aufgeführt. Mit der GGAV wurden bereits in der Vergangenheit und werden nun auch wieder Härten der GGVS etwas gemildert.

Bild 1: Gefahrzettel nach ADR und Gefahrensymbol nach Gefahrstoffverordnung sind auf der Außenverpackung angebracht.

Darüber hinaus läßt die neugefaßte GGVS weiterhin Ausnahmen nach § 5 zu, die von den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von der GGVS erlauben.

Ausblick auf weitere Änderungen

Es wird noch sehr lange dauern, bis die Regelungen für Gefahrstoffe und für Gefahrgüter einigermaßen gleichartig sind. Zur Zeit sind nicht einmal die Kennzeichnungen und Symbole identisch. Siehe dazu Bild 1, auf dem die Kennzeichnungen nach Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht zu sehen sind.

Die Misere, daß es weltweit zu viele Vorschriften im Bereich der Gefahrgutbeförderung gibt und diese noch nicht harmonisiert sind, ist hinreichend bekannt. Die europäische Kommission will deshalb hierzu Abhilfe schaffen.

Sie will dafür sorgen, daß im Bereich der EU genauso befördert wird, wie es in den geltenden internationalen Regelwerken der UNO vorgeschrieben ist. Dazu wurde eine sog. ADR-Rahmenrichtlinie vom Ministerrat verabschiedet, die von den EU-Staaten bis 1999 umgesetzt sein soll.

Damit ist deutlich gemacht, daß weitere Veränderungen im Gefahrgutrecht bereits in Sichtweite sind. Die "Gefahrgutfront" ist deshalb weiterhin in Bewegung. Es bleibt zu hoffen, daß die zukünftigen ADR-Regelungen keine nennenswerten Änderungen gegenüber denen erfahren, die in der jetzt vorliegenden Neufassung der GGVS umgesetzt sind.

Übergangsvorschriften

Gefährliche Güter, die bis zum 31. Dezember 1996 verpackt worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern diese Güter den Vorschriften der letzten Fassung der GGVS entsprechen.

Bild 2: Ein ADR-Aufkleber für eine 11 kg-Propan-Druckgasflasche.

Entsprechend der Ausnahme Nr. 43 sind bis zum 31. Dezember 1998 die Regelungen der letzten Fassung der GGVS bezüglich des Unfallmerkblattes und der Ausrüstung der Fahrzeuge weiterhin gültig. Ab dem 01.01.1999 muß das Unfallmerkblatt die vom ADR vorgeschriebenen Informationen enthalten. Schwerwiegender wird sich die sonstige Ausrüstung des Fahrzeuges auswirken, da dann beispielsweise eine gegen das Gefahrgut beständige Kanalisationsabdeckung und ein geeignetes Bindemittel gefordert werden.

Zielsetzung dieses Artikels

Vielfältige Kritik auf nationaler und internationaler Ebene erlaubte es leider nicht, die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße anwenderfreundlicher zu gestalten. Mit diesem Artikel soll versucht werden, für die Bereiche der Bauwirtschaft eine möglichst verständliche und zusammenhängende Darstellung des Rechtes der Gefahrgutbeförderung auf der Straße zu geben. Um den Zusammenhang zu früheren Aufsätzen zu wahren, werden dabei auch Regelungen dargestellt, die vom Verordnungsgeber nicht oder nur unwesentlich verändert wurden.

Wir empfehlen, für die normale Stückgutbeförderung gefährlicher Güter in der Bauwirtschaft unbedingt die Kleinmengenregelung in Anspruch zu nehmen. Deshalb werden in diesem Aufsatz die Regelungen für die Beförderung freigestellter oder begrenzter Mengen besonders ausführlich behandelt.

Bild 3: Ausschnitt eines Herstellerschildes auf einer Baustellentankstelle, die als IBC-Großpackmittel eine Bauartzulassung hat

Den Betrieben ist dringend anzuraten, Stückgüter im Rahmen ihrer auszuführenden Tätigkeit - freigestellt von den meisten Vorschriften der Anlagen A und B des ADR - nach den Randnummern 2009 und 10603 zu befördern. Lieferungen zum Zwecke der Versorgung sollten weitgehend nicht mit firmeneigenen Fahrzeugen durchgeführt werden.

Die Bauwirtschaft kann nicht für alle notwendigen Transporte die Kleinmengenregelungen anwenden. Deshalb werden auch die wesentlichen Regelungen der GGVS und des ADR für Beförderungen nicht begrenzter Mengen behandelt.

Die Bauwirtschaft befördert zum allergrößten Teil gefährliche Güter rein innerstaatlich. Hierfür können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Hemmnisse, die sicherheitstechnisch nicht relevant sind, durch Erteilung von Ausnahmen nach § 5 GGVS abbauen helfen.

Verantwortlichkeiten

Vier Personengruppen haben in der Bauwirtschaft im wesentlichen die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften der GGVS. Dabei hat der Fahrzeughalter - der Unternehmer - nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter die grundsätzliche Verantwortung, daß in seinem Betrieb die gefahrgutrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Bild 4: Eine Baustellentankstelle - ein IBC-Großpackmittel mit 800l Fassungsraum.

Im Regelfall überträgt der Unternehmer seine Verantwortung für die Einhaltung der GGVS-Vorschriften auf seine Führungskräfte bzw. auf betriebliches Fachpersonal. Seiner Aufsichtspflicht muß er auf jeden Fall genügen. Er muß sogenannte "beauftragte Personen" benennen. Das sind in der Regel die Disponenten, Bauleiter, Meister, Poliere und Fahrzeugführer.

Der Unternehmer muß einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn in einem Jahr mehr als 50 t gefährlicher Güter (netto) im Rahmen des Betriebes befördert werden. Der Gefahrgutbeauftragte ist dann verpflichtet, die Einhaltung der GGVS-Vorschriften zu überwachen und die beauftragten Personen zu beraten. Grundlage für die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Diese wird voraussichtlich in der Zukunft dahingehend geändert, daß Unternehmungen, die lediglich freigestellte Mengen oder Kleinmengen gefährlicher Güter befördern, keinen Gefahrgutbeauftragten mehr bestellen müssen.

In § 9 der GGVS sind die Pflichten der verschiedenen Personengruppen detailliert aufgeführt. Sie ergeben sich aus der Beachtung der Anlagen A und B des ADR:

Bild 5: Der Karton ist die Außenverpackung und die Farbspraydose (Druckgaspackung) ist die Innenverpackung für das Farbaerosol.

Fahrzeughalter/Unternehmer

Der Unternehmer ist in erster Linie für die Beschaffenheit und die Ausrüstung der Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, verantwortlich. Dazu gehören z.B.:

Absender

Das können sein: der Unternehmer, der Disponent, der Bauleiter oder Polier auf der Baustelle, die gefährliche Güter zur Beförderung aufgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Güter mit eigenen oder fremden Fahrzeugen transportiert werden sollen. Die Verantwortlichkeiten für diese Personen sind z. B.:

Verlader

Im Baubetrieb sind das im allgemeinen: Disponenten, Poliere auf der Baustelle oder Fahrzeugführer, die gefährliche Güter auf Fahrzeuge laden. Sie müssen z.B. folgende Regelungen beachten:

Fahrzeugführer

Die Fahrzeugführer/Fahrer haben die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Verkehrssicherheit ist dann gegeben, wenn die Ladung so auf dem Fahrzeug verstaut wird, daß sie den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt und auch z.B. bei einer Vollbremsung nicht verrutscht. Sie müssen unter anderem folgendes beachten:

Pflichtverletzungen, die der Unternehmer oder seine beauftragten Personen zu verantworten haben, können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.

Bild 6: Ein Blecheimer, dessen Inhalt (Epoxidharz) durch den Gefahrzettel und die Aufschrift als umweltgefährdender flüssiger Stoff erkennbar ist.

§ 10 GGVS regelt, welche Verstöße gegen bestimmte Vorschriften als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. In der RS 002 - GGVS-Durchführungsrichtlinien - ist ein Bußgeldkatalog abgedruckt.

Die Bußgelder als Folge von GGVS-Verstößen sind erheblich höher als die Bußgelder bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Gefährliche Güter der Bauwirtschaft

Die Klasseneinteilung gefährlicher Güter ist unverändert. Für die Bauwirtschaft sind folgende Güter in der Reihenfolge der Klassen-Nummern zu betrachten:

Neu überarbeitet ist die Stoffaufzählung für die Klasse 2. Jetzt haben alle Gase bzw. Gasgemische UN-Nummern erhalten. Die schon eingeführte Kennzeichnungsnummer 1965 für Propan (Flüssiggas) wurde beibehalten.

Bild 7: Ein 200l-Faß, das für die Beförderung von Dieselkraftstoff auf einem Klein-Lkw sicher befestigt ist.

Darüber hinaus wurde die Klasse 2 neu geordnet und mit neuen Ziffern in Gruppen eingeteilt. So ist beispielsweise die Ziffer und der Buchstabe für Propan 2 F. Hieraus ergibt sich, daß die alten Gefahrgutaufkleber auf Druckgasflaschen ab dem 1. Juli 1997 durch neue ersetzt werden müssen (Bild 2).

Radioaktive Stoffe, Klasse 7, werden hier nicht erwähnt, weil sie nur in sehr seltenen Sonderfällen von besonders ausgebildeten Fachleuten befördert werden.

In der Klasse 9 sind jetzt mit der Kennzeichnungsnummer 3257 erwärmte flüssige Stoffe mit 100°C und mehr (z.B. bit. Baustoffe, erwärmt) unter Ziffer 20 c) und erwärmte feste Stoffe mit der Kennz.-Nr. 3258 unter Ziffer 21 c), wenn sie 240°C oder mehr heiß sind, als Gefahrgüter aufgenommen.

Verpackungen

Mit dem Begriff "Verpackungen" sind im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter alle Behältnisse wie z.B. Kartons, Feinstblecheimer, Dosen, Kanister, Fässer u.a. bezeichnet, in denen die gefährlichen Güter während des Transportes enthalten sind.

Ferner gibt es Großpackmittel (IBC). Die Abkürzung IBC steht für den englischen Begriff "Intermediate Bulk Container". Sie sind im Fassungsraum auf höchstens 3 m3 festgelegt. Ob es sich bei einem größeren Behälter um ein IBC handelt, ist u.a. dem Typenschild zu entnehmen (Bild 3 und 4).

Verpackungen und Großpackmittel gelten nur dann als transportsicher, wenn sie bauartgeprüft und zugelassen sind. Die Bauartprüfung und -zulassung erkennt man an der Kodierung der Verpackung, die aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt ist. Voran steht immer das Symbol, das auch durch das Symbol "ADR" bzw. "RID/ADR" und bei Metallverpackungen durch die Buchstaben "UN" ersetzt werden kann.

Bild 8: Blick auf die festverzurrten Gasflaschen für das autogene Schweißen und Schneiden in einem Werkstattwagen.

Bei Beförderungen in Verbindung mit der auszuführenden Tätigkeit des Unternehmens nach Rn. 2009 und Rn. 10603 müssen die Verpackungen in Deutschland - ohne Baumusterprüfung - den allgemeinen Verpackungsvorschriften gemäß Rn. 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 entsprechen: So dürfen z.B. Metallfässer und -kanister, die keine Baumusterzulassung (keine entsprechende Codierung) haben, aber dicht und dicht verschließbar sind, weiterhin mit flüssigen Gefahrstoffen befüllt und transportiert werden. Eine derartige Beförderung ist beispielsweise der Transport von Klebern, Farben oder Diesel zur Baustelle, um sie dort zu verwenden. Transporte vom Baustoffhändler zum Lager fallen nicht unter diese Regelung.

Die Betriebe der Bauwirtschaft brauchen die Kombination Gefahrgut/Verpackung und deren Codierung nicht zu beachten, da sie diese bei nahezu allen verwendeten Produkten nicht auswählen und z.B. auch keine Innenverpackungen befüllen. Die Verantwortung liegt hier bei dem Hersteller der Produkte. In zwei Fällen bleibt jedoch die Verantwortung bei den Beschäftigten in der Bauwirtschaft:

Transport nach dem Umfüllen von Gefahrgütern

Diese Situation tritt ein, wenn z.B. Diesel oder Benzin für das Betanken von Baustellenmaschinen transportiert wird. Die dafür verwendeten Behälter müssen für den Transport von Diesel oder Benzin zugelassen sein. Das gilt nicht für Beförderungen nach den im folgenden noch behandelten Rn. 2009 und 10603; hierbei können andere Behälter, die sich in der Vergangenheit bewährt haben, verwendet werden.

Großpackmittel (IBC) waren und sind immer bauartgeprüft (Bild 3). Dasselbe gilt für Tankcontainer. Beide Behältertypen werden in der Bauwirtschaft als kleine Baustellentankstellen (Bild 4) eingesetzt.

Tankcontainer sind keine Versandstücke. Um derartige Behälter als Versandstücke unter den erleichterten Bedingungen der Kleinmengenregelung befördern zu dürfen, müssen diese von den Herstellern als IBC umgewidmet werden.

Transport von Innenverpackungen

Viele Gefahrgüter der Bauwirtschaft werden in sog. zusammengesetzten Verpackungen transportiert. Diese bestehen aus einer Innen- und einer Außenverpackung. So ist bei einem Karton mit Farbspraydosen der Karton die Außenverpackung und die Farbspraydosen sind die Innenverpackung (Bild 5). Die Aufschrift und Bezettelung befindet sich ausschließlich auf der Außenverpackung.

Bild 9: Die untere Belüftungsöffnung für die Beförderung von Gasen in einem Werkstattwagen. Auf dem Dach dieses Wagens ist ebenfalls eine Belüftungseinrichtung.

Wird eine Innenverpackung einer Außenverpackung entnommen, so kann diese nur in der Art befördert werden, wie sie in der noch im Abschnitt "Freistellung kleinster Mengen" zu erläuternden Ausnahme Nr. 9 beschrieben ist, denn die Innenverpackung ist im Normalfall ohne Bauartzulassung und hat keine ordnungsgemäße Beschriftung und Bezettelung.

Es besteht die Möglichkeit, Innenverpackungen in einer Außenverpackung zu befördern, auch wenn diese nicht vollständig mit Innenverpackungen befüllt ist. Die Hohl-räume müssen dann mit geeignetem Material aufgefüllt werden, und die Außenverpackung muß verschlossen sein.

Aufschriften und Gefahrzettel

Versandstücke sind deutlich und dauerhaft mit den Kennzeichnungsnummern und der Stoffbezeichnung der Güter zu beschriften, die in ihnen befördert werden. Der Kennzeichnungsnummer sind die Buchstaben "UN" voranzustellen.

Alle Versandstücke müssen mit Gefahrzetteln versehen sein. Gefahrzettel sind Aufkleber in der Form auf die Spitze gestellter Quadrate mit bestimmten, den Gefahrgütern zugeordneten Gefahrensymbolen. Die Gefahrzettel müssen deutlich sichtbar auf den Versandstücken angebracht sein (Bild 6). Für das Anbringen der Gefahrzettel ist der Absender verantwortlich. Versandstücke sind Außenverpackungen und alle Gefäße, die ohne Außenverpackung befördert werden.

Kanister und Fässer für brennbare Flüssigkeiten oder die Druckgasflaschen für Flüssiggas sind Verpackungen im Sinne des Gefahrgutrechtes. Bei Druckgasflaschen dürfen die Gefahrzettel auf dem Flaschenhals angebracht werden; sie dürfen auch geringere Abmessungen haben, müssen jedoch deutlich sichtbar sein.

Kanister, Fässer und Großpackmittel für Dieselkraftstoff benötigen die Aufschrift "UN 1202 Dieselkraftstoff" und den Gefahrzettel Nr. 3 - derselbe wie für Flüssiggas und Benzin (Bild 7).

Kleinmengenregelungen für Stückgutbeförderung

Wird bei einem Transport ausschließlich ein Stoff oder ein Produkt befördert, so ist die Brutto-Höchstmenge für die Beförderung kleiner Mengen der Tabelle aus Rn. 10011 des Anhanges B zur GGVS direkt zu entnehmen. In Anlehnung an diese Tabelle ist in der Abbildung 1 eine Aufzählung von Stoffen dargestellt, die für die Bauwirtschaft von Bedeutung sein können.

Abbildung 1: Aufzählung von Stoffen bzw. Zubereitungen mit Angabe der Klasse, Ziffer und Buchstaben sowie der Höchstmengen und der Faktoren für die Berechnung der Kleinmengen.

Stoffe/Zubereitungen

Kleinmengen (kg Bruttomasse)
Faktoren für Stückgutbeförderungen

Klasse

Ziffer

Un-Nr.

Bezeichnung

5
200

20
50

50
20

100
10

333
3

500
2

1000
1

un-
begr.

1

4

0081-

Sprengstoff

   

X

         

 

 

0084

 

               

 

5

0065

Sprengschnur

   

X

         

 

35

0255

Sprengzünder

 

X

           

 

47

0105

Zündschnur

             

X

2

1 O

1072

Sauerstoff, verdichtet

           

X

 

 

2 F

1965

Kohlenwasserstoffgas, verflüssigt, n.a.g. Gemisch

       

X

     

 

 

 

C, Propan

               

 

4 F

1001

Acetylen, gelöst

       

X

     

 

5 A

1950

Druckgaspackungen

           

X

 

 

5 F

1950

Druckgaspackungen

       

X

     

 

5 O

1950

Druckgaspackungen

           

X

 

3

3 b)

1203

Benzin

       

X

     

 

 

1933

Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.

       

X

     

 

4 b)

2059

Nitrozellulosefasern

       

X

     

 

5 b)

1133

Klebstoff

         

X

   

 

26 b)

2924

Entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend n.a.g.

     

X

       

 

31 c)

1202

Dieselkraftstoff/Heizöl

           

X

 

 

 

1223

Kerosin

           

X

 

 

 

1263

Farbe

           

X

 

 

 

1866

Harzlösung

           

X

 

 

 

1987

Alkohole, entzündbar, n.a.g

           

X

 

 

71

 

ungereinigte leere Verpackungen

             

X

5.2

6 b)

3106

organisches Peroxid

X

             

6.1

15 c)

1593

Dichlormethan

     

X

       

 

 

1710

Trichlorethylen

     

X

       

 

18 b)

3080

Isocyanat, Lösung, giftig n.a.g.

   

X

         

 

19 b)

2078

Toluylendiisocyanat

   

X

         

 

 

2281

Hexamethylendiisocyanat

   

X

         

 

19 c)

2290

Isophorondiisocyanat

     

X

       

 

25 c)

2810

Giftiger organischer Stoff, n.a.g.

     

X

       

 

63 c)

1690

Natriumfluorid

     

X

       

 

 

1812

Kaliumfluorid

     

X

       

 

64 c)

2853

Magnesiumfluorosilicat

     

X

       

 

 

2674

Natriumsilicofluorid

     

X

       

 

65 c)

3288

giftiger anorganischer fester Stoff n.a.g.

     

X

       

 

91

 

ungereinigte leere Verpackungen

             

X

8

1 b)

2796

Batterieflüssigkeit, sauer

     

X

       

 

5 b)

1789

Salzsäure, ätzend

     

X

       

 

5 c)

1789

Salzsäure, reizend

         

X

   

 

7 b)

1790

Flourwasserstoffsäure

     

X

       

 

8 b)

1778

Flourkieselsäure

     

X

       

 

17 c)

1805

Phosphorsäure

         

X

   

 

 

3264

Ätzender saurer anorganischer flüssiger Sroff, n.a.g

         

X

   

 

32 b)

1779

Ameisensäure

     

X

       

 

41 b)

1823

Natronhydroxid, fest

     

X

       

 

42 b)

1813

Kalilauge, ätzend

     

X

       

 

 

1823

Natronlauge, ätzend

     

X

       

 

42 c)

1719

Äzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.

         

X

   

 

 

1814

Kalilauge, reizend

         

X

   

 

 

1824

Natronlauge, reizend

         

X

   

 

53 c)

2289

Isophorondiamin

         

X

   

 

 

2491

Ethanolamin, Lösung

         

X

   

 

 

2735

Amine, flüssig, ätzend n.a.g.

         

X

   

 

65 b)

1759

Ätzender fester Stoff, n.a.g.

     

X

       

 

66 b)

1760

Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.

     

X

       

 

91

 

ungereinigte leere Verpackungen

             

X

9

11 c)

3082

umweltgefährdender Stoff, flüssig n.a.g.

           

X

 

 

12 c)

3077

umweltgefährdender Stoff, fest n.a.g

           

X

 

 

21

 

ungereinigte leere Verpackungen

             

X

In der Stoffaufzählung sind höchstzulässige Bruttomassen angegeben. Das Gewicht der Verpackung muß also mit berücksichtigt werden. Bei Propan - Klasse 2 Ziffer 2 F - beträgt das Gewicht der Flasche schon etwa die Hälfte der Bruttomasse.

Werden die in der Tabelle angegebenen Mengen bei der Beförderung eines Stoffes auf einem Fahrzeug unterschritten oder gerade erreicht, so kann eine "erleichterte Beförderung" durchgeführt werden, bei der nur folgende Bestimmungen zu beachten sind:

Gefährliche Güter dürfen in Versandstücken ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit nach Rn. 10011 der Anlage B zur GGVS nicht überschritten ist. Das ist in der Ausnahme Nr. 55 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung geregelt.

Bild 10: Blick auf einen Karton, in dem Sprengstoff Typ A verpackt ist.

Auf das Mitführen eines tragbaren Feuerlöschgerätes zum Löschen eines Motorbrandes mit mind. 2 kg Pulver darf unter Anwendung der Ausnahme Nr. 85 (S) verzichtet werden.

Leere, ungereinigte Verpackungen dürfen mit der Bezeichnung des zuletzt darin enthaltenen Gutes beschriftet werden.

Für die Bauwirtschaft müssen häufig Transporte unterschiedlicher Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger durchgeführt werden. Dabei ist die Grenze der erleichterten Beförderung rechnerisch aus der Summe der Produkte der Bruttomassen mit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln. Diese Faktoren sind in Bild 1 kursiv gedruckt.

Die errechnete Summe der Produkte unterschiedlicher Gefahrgüter wird mit der Zahl 1000 verglichen. Ist das Ergebnis nicht größer als 1000, liegt eine Kleinmengenbeförderung vor; wird 1000 überschritten, ist es ein Gefahrguttransport, bei dem alle Vorschriften der GGVS einzuhalten sind.

Rechenbeispiele:

Abbildung 2 enthält eine Auflistung unterschiedlicher Gefahrgüter in entsprechenden Verpackungen mit Angabe der richtigen Aufschriften, Gefahrzettel, gängiger Bruttogewichte und dem Faktor ("Risikofaktor") aus der Tabelle der Rn. 10011.

Abbildung 2: Muster einer Auflistung unterschiedlicher Gefahrgüter als Nachweis zur Einhaltung der begrenzten Menge nach Rn. 10011.

Die handschriftlichen Eintragungen sind ein Rechenbeispiel für die Überprüfung, ob bei Beförderungen verschiedener Gefahrgüter auf einem Fahrzeug die begrenzte Menge in der zulässigen Summe ("Index-Summe") eingehalten wird.

Bei zusammengesetzten Kleinmengenbeförderungen ist das Ausfüllen eines Nachweises - wie Bild 2 - aus mehreren Gründen anzuraten:

Diese Art von Nachweis der Einhaltung begrenzter Mengen ist allerdings kein Beförderungspapier nach Rn. 2002! Siehe dazu den Abschnitt "Beförderungspapier".

Kleinmengenbeförderung von Sprengstoffen und Zündern

Durch die Übernahme der Rn. 10011 ADR in das deutsche Gefahrgutrecht können wieder - wie vor einigen Jahren - 50 kg Bruttomasse der üblichen Sprengstoffe (außer Schwarzpulver) als kleine Menge befördert werden. Diese Sprengstoffe haben die UN-Nummern 0081, 0082 und 0241. Sie sind der Klasse 1.1 D, Ziffer 4 zugeordnet (Bild 10).

Abbildung 3: Antrag auf Bauartzulassung für eine Zünder-Transportkiste.

Das Zusammenladen von Sprengstoffen und Zündern (UN-Nummer 0255 Sprengkapseln, elektrisch; Klasse 1.4 B, Ziffer 35) ist durch die Rn. 11403, Fußnote 1 ADR nur dann möglich, wenn die Zünder vom Sprengstoff so getrennt werden, daß jede Explosionsübertragung auf den Sprengstoff ausgeschlossen ist. Das kann z.B. erreicht werden durch Kisten, deren Wände, Böden und Deckel aus mindestens 5 cm dickem Naturholz hergestellt sind. Diese Kisten müssen einen Verschluß haben, der sich nicht selbsttätig öffnen kann und zusätzlich durch ein Vorhängeschloß gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein. Die Kisten müssen außerdem mit einem Gefahrzettel nach Muster 1.4 versehen sein. Diese Transportbehälter für Zünder bedürfen einer Zulassung der Bauart durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin. Allerdings müssen die Kisten nicht nach Berlin geschickt werden. Es genügt ein formloser Antrag auf Zulassung der Bauart, wie er in der Abbildung 3 dargestellt ist. Werden dann Sprengstoffe und Zünder nach einer erteilten Zulassung der Bauart in einem Fahrzeug befördert, so ist eine Kopie der Bauartzulassung mitzuführen. Wichtig ist noch der Hinweis: Die Zünder müssen in Orginalverpackung in die Schutzkiste gelegt werden.


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