IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 6/1998, Seite 99 ff.


RECHT-ECK


Nachfolgeregelungen im SHK-Betrieb

Unternehmensnachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

RA Friedrich W. Stohlmann Teil 2

In einem weiteren Fallbeispiel soll die Problematik der vorweggenommenen Erbfolge dargestellt werden.

Ein 63jähriger verwitweter Unternehmer betreibt in 3. Generation ein florierendes SHK-Unternehmen. Er hat 3 Kinder. Nach abgeschlossenem Studium der Ingenieurwissenschaften arbeitet sein ältester Sohn bereits in leitender Stellung im Unternehmen mit. Seine beiden anderen Kinder sind in anderen Berufen erfolgreich tätig.

Der Vater möchte sich aus dem Unternehmen zurückziehen, will aber noch zu Lebzeiten sicherstellen, daß das Unternehmen als Ganzes künftig von seinem ältesten Sohn fortgeführt wird. In dessen Interesse und dem des gesamten Unternehmens möchte er unbedingt vermeiden, daß seine Kinder nach seinem Tod über die Höhe des ihnen zustehenden Erbteils in Streit geraten. Daher schließt er mit seinem ältesten Sohn einen Übergabevertrag, in dem sich sein Sohn verpflichtet, ihm eine Abstandszahlung von 500.000,- DM und seinen beiden Geschwistern ein Gleichstellungsgeld von je 800.000,- DM zu zahlen. Selbstverständlich enthalten die Verträge Absprachen darüber, daß die Zahlungen des Sohnes nicht sofort, sondern ratenweise über viele Jahre erfolgen. Der Verkehrswert des gesamten Unternehmens beläuft sich auf 5 Mio. DM, das Eigenkapital in der Bilanz des Unternehmens und auch der Steuerwert des Betriebsvermögens betragen 500.000,- DM.

Auch bei einem derartig großen Unternehmen sind die Einzelfragen von erheblicher Bedeutung. Es kann nur empfohlen werden, Testamente oder Erbverträge abzuschließen, um zu verhindern, daß durch die gesetzliche Regelung die Firma zerschlagen wird. Trifft der wohlhabende SHK-Unternehmer keine ausdrückliche Regelung, wird seine Firma nach seinem Tod nach § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen seiner drei Kinder. Die Folge: Die beiden jüngeren Geschwister, die in der Vergangenheit wenig Interesse am Unternehmen ihres Vaters gezeigt haben, erben zu gleichen Teilen wie der ältere Bruder, der seine gesamte persönliche Zukunft auf die Übernahme des Unternehmens ausgerichtet hat und seit Jahren im Unternehmen tätig ist. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, in der zur Verwaltung des Nachlasses alle Miterben gemeinschaftlich berufen sind.

Der bisher in der Leitung des Betriebes tätige älteste Sohn sieht sich nunmehr in der Situation, daß seine beiden jüngeren Geschwister im Unternehmen mitbestimmen, obwohl sie völlig andere Berufe ausüben. Kann innerhalb der Erbengemeinschaft keine einverständliche Teilung des Nachlasses vorgenommen werden, so greifen die gesetzlichen Regelungen der Auseinandersetzung des Erbes ein. Daraus folgt, daß zunächst alle aus dem Nachlaß vorhandenen Verbindlichkeiten bedient werden müssen. Danach wird der verbleibende Nachlaß unter den Erben im Verhältnis ihrer Erbteile verteilt. Kann der Nachlaß nicht in Natur unter den Erben aufgeteilt werden, müssen die einzelnen Vermögensgegenstände veräußert werden. Der Verkaufserlös wird im Verhältnis der Erbteile - unter Ausgleich der Vorempfänge, beispielsweise Schenkungen - unter den Erben aufgeteilt.

Im Falle eines solchen "Notverkaufs" des Betriebes wird sich allerdings wahrscheinlich nur ein Bruchteil des eigentlichen Unternehmenswertes als Kaufpreis erzielen lassen. Im Ergebnis könnte also die gesetzliche Erbfolge das Ende des traditionsreichen über mehrere Generationen geführten großen SHK-Betriebes bedeuten. Zurück bliebe ein enttäuschter Sohn, der fest auf die Fortführung des Unternehmens gehofft hatte. Will der SHK-Unternehmer diese Entwicklung vermeiden, muß er bereits zu Lebzeiten eindeutige Regelung für die Zukunft seines Unternehmens und seiner Kinder treffen. Dies ist durch die oben genannten testamentarischen Verfügungen oder durch notarielle Erbverträge möglich. Auch hierüber sollte eine rechtzeitige und ausführliche Beratung mit entsprechenden Fachleuten stattfinden. Damit sind wiederum die gesamten Fragen des Steuerrechtes zu beachten, um sog. Entnahmen aus dem Betriebsvermögen zu vermeiden - was der Regelfall sein dürfte - oder aber umgekehrt derartige Entnahmen zu wollen, weil dies steuerlich gerade günstig ist und besondere Freibeträge zur Verfügung stehen oder Entnahmegewinne mit Verlusten verrechnet werden können.

Weiteres Fallbeispiel:

Schrittweise Übertragung eines Gewerbebetriebes auf Familienmitglieder durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Nach Abschluß seines Studiums steht der junge Ingenieur vor der Frage, ob er in das väterliche SHK-Unternehmen einsteigen oder ob er eine berufliche Karriere außerhalb des Familienunternehmens beginnen soll. Für den Eintritt in das Unternehmen des Vaters macht er zur Bedingung, daß ihm vertragliche Mitspracherechte bei der Unternehmensführung zugesichert werden. Außerdem äußert er den Wunsch, das Unternehmen irgendwann eigenständig zu leiten. Die Eltern akzeptieren die Vorstellung des Sohnes, der Vater will aber die Unternehmensführung erst in ein paar Jahren aus der Hand geben. Gemeinsam mit dem Sohn wird daher zunächst die Gründung einer Gesellschaft erwogen.

Hier stellt sich sofort die Frage, welche Rechtsform empfehlenswert ist. Übliche Gesellschaftsformen sind:

- die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR),

- die offene Handelsgesellschaft (oHG),

- die Kommanditgesellschaft (KG),

- die GmbH & Co. KG,

- die stille Gesellschaft,

- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Im Bereich der SHK-Betriebe hat sich in der Regel die Gründung einer reinen GmbH oder einer GmbH & Co. KG als die richtige Rechtsform gezeigt, weil im Gefahrenhandwerk eine Haftungsbeschränkung vorrangiges Ziel der Überlegungen sein muß. Diese Haftungsbeschränkung erreichen die Beteiligten keinesfalls bei Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder bei Gründung einer offenen Handelsgesellschaft. Selbst bei Gründung einer reinen Kommanditgesellschaft ist mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter, der sogenannte Komplementär, noch Vollhafter.

Kapitalgesellschaften wie die GmbH, sind dagegen Gesellschaften, bei denen die Mitgliedschaft auf die reine Kapitalbeteiligung und nicht auf eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter zugeschnitten ist. Sie unterscheiden sich von den Personengesellschaften insbesondere dadurch, daß die Gesellschafter nicht persönlich haften und daß die Anteile an der Gesellschaft grundsätzlich frei veräußert und vererbt werden können. Als juristische Personen besitzen Kapitalgesellschaften Rechtsfähigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf die Kapitalgesellschaft selbst, es sei denn, es liegen sogenannte Ausnahmetatbestände im Sinne einer Durchgriffshaftung vor. Unbestritten ist die derzeit populärste Gesellschaftsform die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Bei Personengesellschaften handelt es sich um den Zusammenschluß mehrerer Personen zu einer Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die Person der einzelnen Gesellschafter zugeschnitten ist. Die besonderen Merkmale der Personengesellschaft sind:

- persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden,

- persönliche Mitarbeit der Gesellschafter,

- Übertragbarkeit und Vererbbarkeit der Mitgliedschaft, grundsätzlich nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter und

- eingeschränkte oder fehlende Rechtsfähigkeit.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern es haftet allein die GmbH als juristische Person. Gerade diese Haftungsbeschränkung auf das Vermögen des Unternehmens macht die Gesellschaftsform der GmbH so beliebt. In der Praxis kommt der Gesellschafter bei größerem Finanzierungsbedarf in der Regel nicht umhin, persönliche oder dingliche Sicherheiten im Privatvermögen zu bestellen. Dies wird in der Regel damit umschrieben, daß gegenüber der Bank, für Kontokorrentkredite der GmbH, die diese in Anspruch nimmt, von seiten der Gesellschafter Sicherheiten zu stellen sind, so daß der Bank gegenüber die Haftungsbeschränkung "nur auf dem Papier steht", soweit persönliche Bürgschaften der Gesellschafter die Kredite absichern.

Die GmbH hat als notwendige Organe mindestens einen Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter sowie die Gesellschafterversammlung. Im Außenverhältnis kann die Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht beschränkt werden. Allerdings sind die Gesellschafter der GmbH dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt. Sie bestimmen, welche Geschäfte das Unternehmen tätigt, indem sie den Geschäftsgegenstand im Gesellschaftsvertrag der GmbH bestimmen und festlegen, welche Geschäfte zustimmungspflichtig sind. Die Gesellschafter prüfen und überwachen die Geschäftsführung. Die Bestellung des Geschäftsführers kann von ihnen jederzeit widerrufen werden. Allerdings sollte dafür ein besonders triftiger Grund vorliegen.

Das Stammkapital der GmbH muß mindestens 50.000,- DM betragen. Das Stammkapital kann durch Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Bei Bargründung muß jeder der gründenden Gesellschafter eine Stammeinlage von mindestens 500,- DM übernehmen. Eine GmbH darf erst angemeldet werden, wenn mindestens ¼ der Stammeinlagen - aber mindestens 25.000,- DM - eingezahlt worden sind. Bei einer Einmann-GmbH muß sogar eine Volleinzahlung des Stammkapitals in Höhe von 50.000,- DM erfolgen, ggf. können auch 25.000,- DM einbezahlt werden, wobei aber für den Restbetrag in Höhe von 25.000,- DM Sicherheit gestellt werden muß.

Bei der häufig vorkommenden Sachgründung wird das bisherige Einzelunternehmen im Ganzen in die GmbH eingebracht. Einzelheiten können wegen des komplexen Einbringungsvorganges nur vom Fachberater dargestellt werden.

Auch bei der GmbH-Gründung spielen die steuerrechtlichen Fragen, bezogen auf die Ausgestaltung der Geschäftsführerverträge und der Satzung, eine erhebliche Rolle. Der maßgebliche Vorteil der GmbH besteht zum einen in der Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital, bzw. auf das Gesellschaftsvermögen.

Das Privatvermögen der Gesellschafter oder des Geschäftsführers "bleiben außen vor", d.h. für Verbindlichkeiten der GmbH haben die Gesellschafter nicht einzustehen. Der Geschäftsführer haftet nur in Sonderfällen, soweit er Lohnsteuer und Sozialabgaben der GmbH nicht abführt. Zwischen der GmbH und den Gesellschaftern können schuldrechtliche Verträge, wie Miet-, Arbeits- und Darlehensverträge, abgeschlossen und die dafür aufgebrachten Zahlungen als Betriebsausgaben der GmbH abgesetzt werden.

Die nächste Veranstaltung zur Unternehmensnachfolge ist für den 28. April 1998 in Düsseldorf vorgesehen. Als Referent für den steuerrechtlichen Teil konnte Herr Dr. Daragan-Wohlschlegel, Fachanwalt für Steuerrecht aus Bremen, gewonnen werden. Einzelheiten können über die Rechtsabteilung, Frau Belt-Runge, Tel.: 0211/6906560, angefragt werden. Vom Fachverband stehen RA Stohlmann und Dipl. Kfm. Weber als Referenten zur Verfügung.

Ein weiterer Vorteil der GmbH

Geschäftsanteile lassen sich relativ leicht auf den Übernehmer übertragen. Damit ist auch die Nachfolgeregelung praktikabel zu lösen. Die Übertragung der Geschäftsanteile muß in notarieller Form vorgenommen werden. Dies gilt selbstverständlich auch bei Gründung einer GmbH. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Die Beratung der Verträge und deren Erstellung sollte von kompetenten Fachanwälten durchgeführt werden.

Soweit Gesellschaftsgründungen durchgeführt werden, überprüft die Finanzverwaltung häufig nicht nur den Gründungsvorgang, sondern auch die laufende Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften besonders sorgfältig. Steht die Gewinnverteilung offensichtlich in einem Mißverhältnis zu den Leistungen, die ein Gesellschafter bringt, kann das Finanzamt von der vereinbarten Gewinnverteilung abweichen. Maßstab ist dabei grundsätzlich die Gewinnbeteiligung, die man einem fremden Dritten eingeräumt hätte.

Fazit

Die Gründung einer GmbH bietet sich dann an, wenn kein Gesellschafter die persönliche Haftung übernehmen will. Das gleiche gilt für die GmbH & Co. KG, die bei Familiengesellschaften unter anderem wegen der günstigen Behandlung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer verbreitet ist. Hier nimmt die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters die GmbH ein, die in der Regel als Beteiligungs-GmbH konstituiert wird.

Selbst wenn der Senior aus seinem Unternehmen ausscheidet, bieten sich ihm weiterhin Möglichkeiten, kontrollierend und/oder beratend für das Familienunternehmen tätig zu bleiben. Durch eine Tätigkeit im Unternehmensbeirat oder durch freiberufliche Tätigkeit als Berater für das Unternehmen können seine Erfahrung und Kenntnisse für den SHK-Betrieb nutzbar gemacht werden.

Neben den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Gründung einer Familiengesellschaft ergeben können, hat diese Form der Unternehmensübergabe auch steuerliche Vorzüge. Durch die Progression im Einkommensteuersatz ist es häufig attraktiv, das gleiche Einkommen auf mehrere Steuerpflichtige innerhalb der Familiengesellschaften zu verteilen und so insgesamt geringere Steuern zu zahlen. Eine Beteiligung naher Angehöriger am Unternehmen durch Gründung einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft erkennt die Finanzverwaltung jedoch nicht ohne weiteres an. Sie stellt hier sogar besonders hohe Anforderungen. So werden Kommanditbeteiligungen, die schenkweise von den Eltern auf die Kinder übertragen werden, steuerlich nur dann anerkannt, wenn den Kindern dieselben Rechte eingeräumt werden, die Kommanditisten nach den dispositiven Vorschriften des Handelsgesetzbuches zustehen. Die steuerliche Anerkennung wird versagt, wenn sich der Schenkende ein einseitiges Rückforderungsrecht des Anteils vorbehält. Noch schwieriger wird es, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Hier sind die steuerlichen Anforderungen noch erweitert. Einzelheiten muß ein Fachberater klären.

Schlußanmerkung

Bei allen Nachfolgeüberlegungen spielen handels- und steuerrechtliche Fragen eine so gravierende Rolle, daß die Hinzuziehung des Steuerberaters und entsprechender Fachanwälte von größter Bedeutung ist.

Vorinformationen kann der SHK-Betrieb durch Unternehmensführungslehrgänge, GmbH- und Nachfolgeseminare erhalten. Diese werden regelmäßig von den Fachverbänden durchgeführt.


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