IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 1/1998, Seite 40 ff.


RECHT-ECK


Die Vollmacht des Architekten

- Immer wieder falsch interpretiert -

RA Friedrich W. Stohlmann

Die SHK-Betriebe schätzen sehr häufig die sog. Architektenvollmacht falsch ein. Es wird angenommen, der Architekt sei umfänglich von seiten des Auftraggebers bevollmächtigt und könne daher z.B. gesondert Tagelohnarbeiten beauftragen, Zusatzaufträge erteilen und Änderungen direkt mit dem Unternehmer abstimmen.

Nach den gängigen Architektenverträgen ist der Architekt u.a. gegenüber dem Bauherrn dazu verpflichtet, Angebote einzuholen und bei der Auftragsvergabe mitzuwirken. Es stellt sich die Frage, ob dies die Vollmacht zur selbständigen Auftragsvergabe einschließt.

Beispiel:

Nach der von ihm durchgeführten Ausschreibung vergibt der Architekt an eine SHK-Firma den Auftrag über die Errichtung einer Heizungsanlage. Bevor die SHK-Firma beginnen kann, untersagt der Auftraggeber die Ausführung, da er in der Zwischenzeit ein anderes SHK-Unternehmen beauftragt hat.

Frage:

Kann der SHK-Betrieb Ansprüche auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn durchsetzen?

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 3.4.1992 entschieden, daß der Architekt in einem solchen Fall nur bevollmächtigt sei, Angebote einzuholen und bei der Vergabe "mitzuwirken". Dies bedeutet jedoch keine Bevollmächtigung zur selbständigen Auftragsvergabe. Eine Haftung des Auftraggebers könne in einem solchen Fall deshalb nur nach den Grundsätzen einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht in Frage kommen. Dies setze allerdings voraus, daß der Auftraggeber durch sein Verhalten den Rechtsschein gesetzt habe, der Architekt sei zur Auftragsvergabe berechtigt. Hierzu seien im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte erkennbar. Die bloße Beauftragung des Architekten zur Einholung von Angeboten reiche nicht aus. Ein im Baugewerbe tätiges Unternehmen müsse wissen, daß zwischen Architekt und Auftraggeber im allgemeinen die Einheitsarchitektenverträge vereinbart seien, die gerade keine Bevollmächtigung zur Auftragsvergabe vorsehen. Aus diesem Grunde müsse sich der Auftragnehmer im Zweifel beim Auftraggeber erkundigen. Tue er das nicht, könne er auch nicht auf die Vollmacht des Architekten vertrauen. Ein Vertrag sei nicht zustandegekommen, ebensowenig bestünden Ansprüche des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn gegenüber dem Auftraggeber.

Die Frage der Architektenvollmacht stellt sich nicht nur beim Vertragsabschluß, sondern auch bei der Vergabe von Zusatz- und Änderungsaufträgen. Hier besteht eine Vollmacht des Architekten nur in sehr begrenztem Umfange (sog. originäre Architektenvollmacht), was in der Praxis schwer abgrenzbar ist. Die Baubeteiligten sollten deshalb schon bei Vertragsabschluß den Umfang der Architektenvollmacht gemeinsam festlegen, so daß keine Zweifel bestehen. Der Auftragnehmer sollte immer bei entsprechenden Beauftragungen durch den Architekten eine "Rückkoppelung" zum Auftraggeber suchen, indem er z.B. folgendes Schreiben abfaßt:

 "Sehr geehrter Herr X,

von Ihrem Architekten haben wir am heutigen Tage einen Zusatzauftrag erhalten, der folgende Leistungen beinhaltet (es folgt eine genaue Beschreibung des Zusatzauftrags).

Wir dürfen Sie als Auftraggeber bitten, diesen Auftrag des Architekten noch einmal kurz uns gegenüber zu bestätigen.

Unterschrift
SHK-Betrieb Schlau GmbH"

Als nächstes stellt sich die Frage, ob der Architekt für Zusatzaufträge selbst haftet, die er ohne Vollmacht des Auftraggebers erteilt hat.

Wie zuvor dargelegt, sind Architekten und Bauleiter des Auftraggebers ohne entsprechende Vollmacht nicht befugt, für den Auftraggeber Zusatz- bzw. Änderungsaufträge zu vergeben. Von diesem Grundsatz wird aufgrund der "originären Architektenvollmacht" nur dann eine Ausnahme gemacht,

Überschreitet der Architekt diese Grenzen, ohne daß eine Vollmacht vorliegt, wird der Auftraggeber durch solche Aufträge nicht verpflichtet. Kann sich der SHK-Betrieb hier wenigstens beim Architekten schadlos halten? Diese Frage hatte das OLG Celle zu klären. Das OLG Celle hatte mit Urteil vom 6. 12. 1995 folgenden Fall zu entscheiden:

Der bauleitende Architekt A erteilte einem großen Bauunternehmer U "im Namen des Auftraggebers" Zusatzaufträge im Wert von 16000,- DM. Weil der Auftraggeber wegen fehlender Vollmacht des Architekten die Zahlung verweigerte, forderte der Unternehmer nunmehr vom Architekten Schadensersatz. Das OLG Celle verneinte den Schadensersatzanspruch des Unternehmers gegen den Architekten. Nach § 179 BGB hafte ein vollmachtloser Vertreter für sein Handeln dann, wenn er durch sein Verhalten das berechtigte Vertrauen des Vertragspartners in seine Vertretungsbefugnis enttäuscht habe. Der Vertreter, also hier der Architekt, hafte aber nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte (§ 179 Abs. 3 BGB). Dies sei hier der Fall. Insbesondere bei Bauverträgen mit Baufirmen dürfe man davon ausgehen, daß diese die engen Grenzen der Vertretungsmacht des Architekten kennen müssen.

Hinweise für die Praxis:

Die vorgenannten Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn der Auftraggeber beim Auftragnehmer ein berechtigtes Vertrauen in entsprechende Vollmachten des Architekten geweckt hat. Hat z.B. der Architekt bereits den Hauptvertrag für den Auftraggeber unterschrieben und der Auftraggeber hat diesen Hauptvertrag bei Nachfrage durch den SHK-Betrieb bestätigt, so hat der Auftraggeber das berechtigte Vertrauen in dem SHK-Betrieb geweckt, daß er auch für Zusatzaufträge bevollmächtigt sei. Im Zweifel ist immer anzuraten, daß auch bei Unterzeichnung des Hauptvertrages durch den Architekten für den Auftraggeber bei späteren Zusatzleistungen eine "Rückkoppelung" zum Auftraggeber erfolgt, indem gegenüber dem Auftraggeber dieser Zusatzauftrag noch einmal bestätigt wird mit der Bitte, sein o.k. auf das Telefax zu setzen und das Fax zurückzusenden.

Merke: Den Vertragspartnern ist daher dringend zu raten, bereits im Bauvertrag den Umfang der Architektenvollmacht für Zusatzaufträge verbindlich festzulegen. Auch bei den sog. Tagelohn- oder Stundenlohnarbeiten herrscht bzgl. der Architektenvollmacht immer wieder Unkenntnis bei den SHK-Betrieben. Die SHK-Betriebe übersehen, daß bei einem VOB-Bauvertrag in der Regel durch den vorrangig beschriebenen Einheitspreisvertrag alle Leistungen in dem Angebot enthalten sind. Soweit tatsächlich über das Angebot des Unternehmers hinaus noch sog. Tagelohnarbeiten anfallen, müssen diese gem. § 2 Nr. 10 VOB/B ausdrücklich vereinbart sein. § 2 Nr. 10 VOB/B lautet:

"Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind." (§ 15).

Soweit der Architekt solche Stundenlohnarbeiten anordnet, ist dem Fachbetrieb zu raten, dem Auftraggeber folgende Mitteilung zu machen:

 "Sehr geehrter Auftraggeber,

am heutigen Tage hat Ihr Architekt A. den Auftrag erteilt, daß die von dem Bauunternehmer entgegen dessen Verpflichtung nicht erbrachten Schlitze von uns ausgeführt werden sollen. Nach unserer jetzigen Kalkulation werden ca. 40 Tagelohnstunden mit einem Verrechnungssatz von 85,- DM zuzüglich 15% MwSt. anfallen. Wir bitten Sie höflichst, den Auftrag Ihres Architekten im Sinne des § 2 Nr. 10 ausdrücklich zu bestätigen.

Unterschrift
SHK Schlau GmbH"

Darüber hinaus ist auf § 15 VOB/B hinzuweisen. Diese Bestimmung der VOB regelt ergänzend den Ablauf der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten. In § 15 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B heißt es, daß eine ortsübliche Vergütung für Stundenlohnarbeiten gilt, soweit keine besondere Vergütung getroffen wurde. Wichtig ist aber, daß die Stundenlohnrechnungen (nicht Stundenlohnnachweise) alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen, einzureichen sind. Wichtig ist auch, daß der Auftragnehmer weiß, daß er die Stundenlohnarbeiten werktäglich, spätestens aber wöchentlich, dem Auftraggeber einzureichen hat. Dieser hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. Diese Bestimmung wird von den SHK-Unternehmern häufig übersehen. Auch hier ist Sorge dafür zu tragen, daß nicht der Architekt, sondern der Auftraggeber diese Stundenlohnzettel täglich, spätestens aber einmal pro Woche erhält mit der Aufforderung, diese zurückzureichen. Wichtig ist insbesondere, daß der Architekt in der Regel keine Berechtigung hat, eigenständig derartige von dem Vertrag abweichende oder über den Vertrag hinausgehende Tagelohnarbeiten zu beauftragen. Auch hier ist es Sache des SHK-Betriebes, sich an den Vertragspartner, nämlich den Auftraggeber selbst zu halten. Ebenso irren die SHK-Betriebe häufig darüber, wer abnahmeberechtigt ist. Die Abnahme ist eine der Hauptpflichten des Auftraggebers aus dem Bauvertrag. Die Abnahme bleibt daher allein dem Auftraggeber vorbehalten. Wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert und delegiert er diese Abnahme an seinen Architekten, dann kann der Architekt die Abnahme durchführen. Häufig wird dies durch ein Schreiben mit folgendem Inhalt getan:

 "Sehr geehrter SHK-Betrieb,

Sie haben mir mitgeteilt, daß die Sanitär- und Heizungsarbeiten vor drei Tagen in meinem Bauvorhaben, Lerchenstr. 7, fertiggestellt worden sind. Sie haben um Abnahme gebeten. Die Abnahme wird in den nächsten sieben Tagen durch meinen Architekten, Herrn A, mit Ihnen zusammen durchgeführt. Ich bitte darum, mit Herrn Architekten A eine sog. förmliche Abnahme durchzuführen und ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.

Unterschrift
Auftraggeber Meier"

In diesem Falle hat der Auftraggeber die Abnahme auf den Architekten delegiert, so daß er später nicht mit dem Argument gehört werden kann, er habe die Abnahme nicht durchgeführt. Die Abnahme durch den Architekten ist dann für den Auftraggeber bindend mit allen daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen wie z.B. Beginn der Gewährleistungsfrist, Fälligkeit des Werklohns, Übergang der sog. Gefahr einer zufälligen Beschädigung der Leistung, Beweislastumkehr etc.

Als letztes ist noch darauf hinzuweisen, daß die Prüfung der Schlußrechnung durch den Architekten mit dem Vermerk "sachlich und rechnerisch richtig" keinerlei Bindung zu Lasten des Auftraggebers bedeutet. Der Architekt ist auch hier nur Sachwalter des Auftraggebers und kann zu Lasten des Auftraggebers die Schlußrechnungsendsumme nicht durch seine Prüfung anerkennen. Es bleibt dem Auftraggeber selbst vorbehalten, den vom Auftragnehmer geltend gemachten Anspruch anzuerkennen, wie z.B. durch vollständige Zahlung des offenen Werklohns.

Zusammenfassung

Die SHK-Betriebe sehen die Vollmacht des Architekten in der Regel deshalb falsch, weil sie glauben, der Architekt sei umfänglich von seiten des Auftraggebers bevollmächtigt. Das gleiche gilt, wenn ein Fachingenieur für den Auftraggeber die Bauleitung auf der Baustelle durchführt. Auch hier gelten die gleichen Vertretungs- und Vollmachtsregeln wie für den Architekten. Der Architekt bzw. Fachingenieur ist daher nur Sachwalter (Erfüllungsgehilfe) des Bauherrn, der in der Regel für die Koordinierung der Arbeiten an der Baustelle zuständig ist und die Arbeiten der Unternehmer überwacht. Es gilt immer noch der alte Grundsatz: "Die Vollmacht des Architekten endet, wo das Portemonnaie des Auftraggebers anfängt". Dies sollte von den SHK-Betrieben nie übersehen werden.


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