125 Jahre IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 22/1997, Seite 66



Vorschriften/Rechtsprechung

3,5 Tonner haben's jetzt leichter

Beschränkungen, die bisher für Fahrzeuge mit über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht galten, sind in Angleichung an europäische Regelungen jetzt erst jenseits von 3,5 Tonnen wirksam. Seit 1. September ist nun das aufgehoben, woran sich ohnehin kaum noch ein 2,8 Tonner gehalten hat: Auf Autobahnen 80 km/h bzw. Mindestabstand von 50 m sowie das Nutzungsverbot des linken von drei Fahrstreifen. Auch ein Zusatzschild mit LKW-Symbol, etwa für einen schlecht befestigten Seitenstreifen, trifft die Transporter-Klasse nicht mehr.

 

Der Grund für die Lockerung ist die Fortentwicklung der modernen Fahrzeugtechnik, denn mittlerweile erreicht das Handling eines 3,5-Tonners durchaus Pkw-Niveau. Doch keine Regelung ohne Ausnahmen: Aus Gründen des Straßenbaus gilt weiterhin die 2,8-Tonnen-Grenze für das Parken auf Gehwegen sowie auf Seitenstraßen.

Allgemeine Anpreisungen

Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Händler als "durchgesehen und in Ordnung" befunden wurde, bekommt sein Geld nicht zurück, wenn das Auto später kleine Mängel aufweist. Der Händler muß die Wagen aber auf Unfallschäden oder Rostanfälligkeit besonders untersuchen und den Käufer darauf hinweisen. Das hat das Landesgericht Saarbrücken in einem vom Deutschen Anwaltsverein veröffentlichten Urteil (Az. 12 0 382/95) entschieden.

Die Richter meinten, in der Formulierung "durchgesehen und in Ordnung" liege "noch keine bindende Zusicherung der Mängelfreiheit". Auch der Begriff "Topzustand" sei nur eine allgemeine Anpreisung. Im Streit ging es um einen Gebrauchtwagen, für den der Käufer sein Geld zurückhaben wollte, nachdem er einige Mängel festgestellt hatte. Die Richter werteten die Mängel jedoch als nicht auf Anhieb erkennbare "normale Verschleißerscheinungen".

Gebrauchtwagen vor Verkauf stillegen

Sollten Sie erwägen, ein gebrauchtes Fahrzeug an eine unbekannte Person zu verkaufen, so sollten Sie durch eine vorübergehende Stillegung (Abmeldung bei der Zulassungsbehörde) auf Nummer Sicher gehen. Dies rät das Flensburger Kraftfahrtbundesamt angesichts zunehmender Probleme mit nicht umgemeldeten Autos.

 

Immer mehr Käufer versäumten, den Wagen auf den eigenen Namen zuzulassen, hieß es im September auf einer Tagung der Zulassungsbehörden. Etwa jede vierte Verkaufsmeldung treffe fehlerhaft bei den Behörden ein. Besonders wenn es in osteuropäische Staaten verkauft werde, sei die nachträgliche Ermittlung des Käufers und die Zwangsabmeldung teuer und langwierig. Für den Verkäufer könnten in diesem Zeitraum bis zu 1000 Mark an Kosten anfallen. Die vorübergehende Stilllegung koste dagegen nur elf Mark.

Warnung am Stauende

Wer bei einem entstehenden Autobahn-Stau die Warnblinkanlage einschaltet, riskiert ab sofort kein Verwarnungsgeld mehr. Auch hier wird legalisiert, was längst gängige Praxis geworden ist. Kaum jemand wird nämlich wissen, daß dies bisher verboten war. Weil jedoch durch den Warnblinker viele Unfälle vermieden werden konnten, hat der Gesetzgeber nun posthum seinen Segen gegeben.

Fahrverbot bei hohem Tempo

Autofahrer, die die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Stundenkilometer überschreiten, müssen nicht unbedingt mit einem Fahrverbot rechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) machen sich diese Fahrer nicht automatisch der "groben Pflichtverletzung" schuldig, die ein Fahrverbot nach sich zieht.

Das Gericht stellte fest, daß dem Fahrer dazu im Einzelfall grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit nachgewiesen werden müßte. Gelinge dies nicht, könne ein solches Fahrverhalten auch als "leichte Fahrlässigkeit" eingestuft werden, die nicht mit einem Fahrverbot bestraft werden muß. Bislang werteten die Gerichte unter Berufung auf die Bußgeld-Verordnung eine Überschreitung um 30 km/h oder mehr im Regelfall als "grobe Pflichtverletzung".

Wenn ein Autofahrer plausibel machen kann, daß er ein Verkehrsschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen hat, ohne dabei fahrlässig oder gleichgültig gewesen zu sein, kann laut BGH von einer groben Pflichtverletzung nicht die Rede sein. In dem Fall war ein Autofahrer in spitzem Winkel in eine Straße eingebogen. Die beiden "Tempo 30"-Schilder, die an der Einmündung standen, hatte er übersehen (Az. 4 StR 638/96).

 


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