125 Jahre IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 18/1997, Seite 96 ff.


RECHT-ECK


Baurecht-Gewährleistungszeiten

Ist die zweijährige Gewährleistungszeit des § 13 VOB/B zu halten?

RA Friedrich W. Stohlmann

Immer häufiger wird in der Baurechtsliteratur die Frage diskutiert, ob die zweijährige Gewährleistungszeit in § 13 Nr. 4 VOB Teil B in Zukunft auf die im Gesetz verankerten fünf Jahre gemäß § 638 BGB verlängert werden soll.

Viele Baujuristen, insbesondere diejenigen der öffentlichen Auftraggeber, fordern seit längerem, daß die Regelgewährleistungszeit der Verdingungsordnung für Bauleistungen der gesetzlichen Regelung angepaßt wird und § 4 in Zukunft wie folgt lauten soll:

"Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke
5 Jahre und für Arbeiten an einem Grundstück 1 Jahr."

Zuletzt hat ein namhafter Anwalt aus München im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, als dringendste Änderung vorgeschlagen, die Regelfrist von zwei Jahren in der VOB-Bestimmung der gesetzlichen Frist von fünf Jahren anzupassen. Der bekannte Kommentator zur VOB, Senatspräsident i.R. Korbion, hatte bereits in einer Festschrift darauf hingewiesen, daß die zweijährige Gewährleistungszeit in § 13 Nr. 4 problematisch und es deswegen diskussionswert sei, sich ernsthaft Gedanken darüber zu machen, ob nicht die Gewährleistungsfrist der VOB/B generell der des § 638 BGB angepaßt werden sollte. Noch eindringlicher hatte ein weiterer Baurechtler auf die Auffassung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes hingewiesen, der die kurze Regel-Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 4 nachhaltig kritisiert. Zwar sei die VOB/B im Bereich des öffentlichen und auch des gewerbsmäßigen privaten Bauens ein im großen und ganzen ausgewogenes, den Interessen beider Seiten durchaus gerecht werdendes Regelwerk. Die zweijährige Regel-Gewährleistungsfrist der VOB sei jedoch für den unerfahrenen privaten Bauherrn ein "Risikofaktor ersten Ranges".

Die Mitglieder des 7. Zivilsenates haben den Gesetzgeber deshalb auch nachdrücklich aufgefordert, die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB sogar auf sieben Jahre zu verlängern. Dies wird wie folgt begründet:

  • Nach angestellten Untersuchungen treten bei Neubauten ca. 20% der Baumängel erst später als fünf Jahre nach Abnahme auf (bei Betonarbeiten, bei Flachdächern, Balkonen und Abdichtungsarbeiten sogar rd. 30%),
  • bei den entfernten Mangelfolgeschäden verhalte es sich noch kritischer,
  • eine siebenjährige Gewährleistung entspreche einer beginnenden Harmonisierung im europäischen Raum (zum Vergleich als Beispiel: zehnjährige Verjährungsfrist nach französischem Recht mit einer obligaten Versicherung von Baumängeln, ähnlich lang oder länger in anderen EG-Staaten),
  • der vorläufig gescheiterte Entwurf einer EG-Dienstleistungsrichtlinie habe als Regelfristen zehn Jahre ab Kenntnis und 20 Jahre ohne Rücksicht auf eine Kenntnis vorgesehen,
  • eine Verlängerung der geltenden Fünf-Jahres-Frist belaste die Bauwirtschaft nicht über Gebühr, zumal sie für alle Konkurrenten gleichermaßen gelte und Rückstellungen für Gewährleistungen sich bei seriösen Baufirmen ohnehin in einem eher geringen Rahmen hielten.
  • Man mag die Forderung der Auftraggeberseite nach einer gesetzlichen siebenjährigen Gewährleistungsdauer unterstützen oder ablehnen, man mag die stichwortartig aufgezeigten Argumente akzeptieren oder nicht - um all dies geht es bei der Diskussion um die Verlängerung der zweijährigen Regel-Gewährleistungsdauer des § 13 Nr. 4 nicht. Nach Meinung des Münchener Bauexperten dränge sich vielmehr die Feststellung auf, daß, wenn die aufgezeigten Unzulänglichkeiten schon bei einer Frist von fünf Jahren zutreffen sollen, dies um so mehr dann gelten müsse, wenn lediglich die zweijährige Frist der VOB Geltung habe.

    Ergebnis:

    Es ist nicht auszuschließen, daß der zuständige Verdingungsausschuß bei einer Überarbeitung der VOB/B dem Druck des höchsten deutschen Zivilgerichtes und der Auftraggeberseite, die selbstverständlich im Verdingungsausschuß vertreten ist, nachgibt und demnächst die zweijährige VOB-Verjährungsfrist fällt, und auf fünf Jahre angehoben wird.

    Dies wäre deshalb äußerst bedauerlich, weil scheinbar unberücksichtigt bleibt, daß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB Teil B dem Auftraggeber einen Unterbrechungsmechanismus zur Verfügung stellt, der bei rechtzeitiger Rüge eines Mangels innerhalb der Zwei-Jahres-Frist im Ergebnis die Gewährleistungsansprüche auf vier Jahre verlängert, sich also der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 638 BGB annähert. Wie allseits bekannt, wird bei einer schriftlichen Mängelrüge im Sinne der obengenannten Bestimmung die Verjährungsfrist für den gerügten Mangel unterbrochen. Erst nach Beseitigung des Mangels beginnt für dieses Bauteil die Verjährung von zwei Jahren erneut zu laufen. Im übrigen übersehen die Kritiker der jetzigen Bestimmung, daß die Rechtsprechung zugunsten der Auftraggeber immer häufiger sogar die fünfjährige Gewährleistungsfrist unbeachtet läßt, wenn z.B. ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, der Unternehmer von dem Leistungsverzeichnis qualitativ auch nur gering nach unten abweicht oder soweit der Unternehmer die ihm auferlegten Organisationspflichten innerhalb seines Betriebes verletzt hat. Dann gelten 30 Jahre.

    Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß die Argumente gegen eine Verlängerung der VOB-Gewährleistungsdauer nach Auffassung der handwerklichen Verbände überwiegen, insbesondere, weil der Gesetzgeber nicht bereit ist, die Gewährleistungszeit für den Kauf von Baustoffen entsprechend auf zwei oder sogar auf fünf Jahre anzuheben. Nach Auffassung des Autors müßte daher bei einer Änderung der VOB/B bezüglich der Gewährleistungsfrist von zwei auf fünf Jahre eine entsprechende Anpassung der Kaufgewährleistung durch den Gesetzgeber erfolgen. Es ist unerträglich, wenn ein Handwerksbetrieb nach viereinhalb Jahren gewährleistungsmäßig in Anspruch genommen wird und sich herausstellt, daß das von dem Handwerker ordnungsgemäß verarbeitete Produkt einen entsprechenden Hersteller- oder Produktfehler aufweist. Dann steht der Handwerksbetrieb tatsächlich mit leeren Händen da, muß einerseits den Ansprüchen des Auftraggebers Rechnung tragen und kann sich andererseits aber nicht an den Händler oder den Hersteller wenden, es sei denn, es liegen die oben bereits genannten ausdrücklichen Gewährleistungsverlängerungszusagen der Industrie gegenüber einem Spitzenverband des Handwerks vor.
    Aus diesem Grund sollte die baugewerbliche Wirtschaft sich nachhaltig gegen die Veränderung der Regelverjährungsfrist von zwei Jahren wehren. Schon heute wird in vielen Vorbemerkungen der Auftraggeber zwar die VOB/B vereinbart, besonders aber im Rahmen der Gewährleistung die Regelfrist auf fünf Jahre verlängert. Leider hat sich der Bundesgerichtshof nicht dazu durchringen können, eine derartige "Kombi-Packung" aus den Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen und dem BGB als unwirksame Bauvertragsklausel einzustufen. Der Bundesgerichtshof hält es für richtig, daß § 13 Nr. 4 mit der Verlängerung auf fünf Jahre in Vertragsbedingungen vorgesehen werden kann. Dagegen ist also leider nichts zu machen!

    Zuletzt hat der Bundesgerichtshof einem Hauptunternehmer vorgeworfen, die von einem Subunternehmer für ein bestimmtes Bauvorhaben angefertigten Betonblöcke nicht ordnungsgemäß auf ausreichende Qualität geprüft zu haben, obwohl der Subunternehmer sich einer freiwilligen Kontrolle eines Bauinstitutes unterworfen und diese Zertifikate jeweils mit überreicht hatte. Teilweise muß man tatsächlich fragen, ob Justitia auf einem Auge blind ist und nur noch nach den Interessen des Auftraggebers entschieden wird. Ebenso wird völlig übersehen, daß die kaufrechtliche Verjährung für die Gewährleistung von beweglichen Sachen 6 Monate beträgt und der Gesetzgeber die Gewährleistungsfristen für den Kauf von Baustoffen nicht verändert hat.

    Namhafte Vertreter der baugewerblichen Wirtschaft begründen ihren Widerstand gegen alle Verlängerungsbestrebungen bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Fristen im deutschen Verdingungsausschuß im wesentlichen mit folgendem Argument:

    Solange die kaufrechtliche Verjährung für die Gewährleistung von beweglichen Sachen sechs Monate betrage und der Gesetzgeber die Gewährleistungsfristen für den Kauf von Baustoffen nicht entsprechend verlängere, könne einer Verlängerung der Gewährleistungszeit für Bauleistungen nicht zugestimmt werden. Selbst die für eine Verlängerung plädierenden Baujuristen räumen ein, daß dies ein ernstzunehmendes Problem sei.

    Von den Befürwortern einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungsfrist der VOB von zwei Jahre auf fünf Jahre wird dann sehr scheinheilig argumentiert, die baugewerbliche Wirtschaft werde dieses Problem auf der Einkaufsseite lösen müssen. Sicherlich kann man den Befürwortern der Verlängerung der VOB-Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre insoweit zustimmen, als sich auch Industrieunternehmen bereit erklären, für ihre Produkte im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit den Spitzenverbänden der Verarbeiterseite Absprachen dahingehend zu treffen, daß sie für Produkt- und Herstellungsfehler, Konstruktionsfehler etc. solange einstehen, bis die Verjährung der Bauleistung gegenüber dem Auftraggeber eingetreten ist, also maximal nach fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistung. Tatsächlich hat sich in den letzten Jahren bei Herstellerfirmen die Erkenntnis durchgesetzt, daß eine bis zu fünf Jahren reichende Gewährleistungszusage für das Produkt selbst spricht. Namhafte Hersteller haben seit längerer Zeit Gewährleistungsvereinbarungen mit dem Zentralverband Sanitär-Heizung-Klima (ZVSHK) abgeschlossen. Soweit man sich aber die gesamte Produktpalette im Sanitär- und Heizungsbereich anschaut, so stellt man sehr schnell fest, daß diese Sondervereinbarungen nur einen Teil der gesamten Produktpalette betreffen. Außerdem vergessen die Befürworter einer Verlängerung, daß der einzelne Bauhandwerker kaum die Möglichkeit hat, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen derartige Verlängerungen gegenüber einem starken Handel durchzusetzen.

    "Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen."

    Ein großer Teil der Kämpfer für eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen im Rahmen des § 13 VOB/B ist auch dafür, den neu eingeführten § 13 Nr. 4 Abs. 2 wieder ersatzlos zu streichen. Diese Bestimmung lautet:

    Die Befürworter der Streichung dieser sicherlich wichtigen neuen Bestimmung verkennen, daß es ein im Kern berechtigtes Bedürfnis einer gesonderten Gewährleistungsregelung für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen geben kann, eben weil die Wartung derartiger Anlagen heutzutage unabdingbare Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Betrieb ist. Selbst die Kritiker dieser neuen Bestimmung räumen ein, daß die Wartung erheblichen Einfluß auf die Funktionstauglichkeit und Zuverlässigkeit der Anlage hat. Gleichwohl wollen diese Baujuristen die Bestimmung über das AGB-Gesetz aushebeln. So wird behauptet, der zitierte Absatz 2 stelle einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B dar, was zur Konsequenz habe, daß die VOB in ihrer Gesamtheit bezüglich jeder ihrer Bestimmungen der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes unterworfen sei. Unter Hinweis auf § 11 Nr. 10 f des AGB-Gesetzes sei diese Sonderregelung als Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsfristen und damit als von vornherein unwirksam anzusehen. Diese komplizierte rechtliche Bewertung kann von seiten des verarbeitenden Handwerks nicht nachvollzogen werden. Wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wird, dann müssen auch die von dem Verdingungsausschuß nach langen Überlegungen hinzutretenden Erweiterungen das Privileg für sich haben, daß die VOB als Ganzes nicht über das AGB-Gesetz ausgehebelt werden kann.

    Rückblick:

    Als der Gesetzgeber im Jahre 1976 das AGB-Gesetz schuf, gab es bereits den § 13 Nr. 4 mit der noch gültigen Zwei-Jahres-Frist für Arbeiten am Bauwerk. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich im AGB-Gesetz geregelt, daß bei Vereinbarung der VOB Teil B insgesamt diese Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf auf zwei Jahre in Ordnung sei und nicht der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes unterliege, was schlicht und einfach bedeutet, daß bei Vereinbarung der VOB Teil B von einer wirksamen Ausnahmeregelung ausgegangen wurde.

    Die Kritiker der neu aufgenommenen Bestimmung bezüglich der maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Teile und Anlagen sind der Auffassung, daß der Verdingungsausschuß sich nun an dieser gesetzlichen Bestimmung "vorbeimogeln" will. Dem muß nachhaltig widersprochen werden. Veränderungen in dem Text der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, werden gemeinschaftlich und mehrheitlich im deutschen Verdingungsausschuß beschlossen, so daß auch die Fortführung der VOB/B durch diesen Verdingungsausschuß von der Rechtsprechung als gesetzeskonform angesehen werden muß. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof diese Auffassung absegnet oder sich wieder einmal gegen Handwerkerinteressen ausspricht.

    Ergebnis:

    Sämtlichen Bestrebungen zur Veränderung der jetzigen Bestimmungen in § 13 Nr. 4 VOB Teil B muß entgegengewirkt werden.


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