IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/1997, Seite 146 ff.


RECHT-ECK


IG Metall zieht gleich

Einigung im Tarifvertrag zwischen IG Metall und dem Fachverband SHK NW erzielt

Die IG Metall und der Fachverband Sanitär Heizung Klima NW haben nach zweijähriger "Denkpause" wieder das gemeinsame Tarifboot betreten. So kam es am 10. April 1997 zum Abschluß neuer Lohn- und Gehaltstarifverträge, zum Abschluß eines Ausbildungsvergütungstarifvertrages und - dies ist besonders hervorzuheben - zum Abschluß eines neuen Manteltarifvertrages mit einem flexiblen Arbeitszeitabkommen.

Im Sommer 1995 hatte der Fachverband mit der Christlichen Gewerkschaft Metall erstmals ein Arbeitszeitabkommen mit einer umfangreichen "Flexiregelung" abgeschlossen, wonach die regelmäßige Arbeitszeit 37 Stunden pro Woche beträgt, der Betrieb aber unterschiedliche Wochenarbeitszeiten zwischen 32 und 42 Stunden anwenden darf. Erst die 43. Wochenarbeitsstunde wird nach diesem Vertrag als Überstunde berechnet. Der Manteltarifvertrag mit der Christlichen Gewerkschaft Metall hat insbesondere den Vorteil für die SHK-Unternehmen, daß die im Pluskonto aufgelaufenen Stunden bei etwaigen Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall oder bei Urlaub nicht berücksichtigt wurden.

Nachdem sich die IG Metall zwei Jahre von einer gemeinsamen Tarifpolitik mit dem Verband verabschiedet hatte, kam es Ende 1996 zu ersten Annäherungen. Im Januar, Februar und März 1997 wurden verschiedene Sondierungsgespräche in kleinem Kreis geführt, um dann Mitte März 1997 die Tarifverhandlungen wieder aufzunehmen, die mit einem für alle Seiten ausgewogenen neuen Manteltarifvertrag abgeschlossen wurden.

Die Einzelheiten dieses Tarifvertrages mit der IG Metall sollen hier kurz dargestellt werden:

Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; die tägliche Arbeitszeit beträgt 7,4 Stunden. Die Arbeitszeit soll auf fünf Werktage - in der Regel von Montag bis Freitag - verteilt werden. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder den Gesamtbetrieb eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit zwischen 32 und 42 Stunden festgelegt werden. Die geänderte Wochenarbeitszeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern jeweils mindestens zwei Arbeitstage im voraus mitzuteilen.

Der Ausgleichs- und Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate. Die zeitliche Lage ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, so regelt der Arbeitgeber die Dauer der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit, deren Ausgleich, Freizeitausgleich, die Lage des Ausgleichszeitraums sowie Mehrarbeit und Kurzarbeit im Rahmen der tariflichen Bestimmungen selbst. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Mit jeder Monatsabrechnung ist dem Arbeitnehmer der Zeitkontenstand schriftlich mitzuteilen. Dabei werden im Zeitkonto die täglichen geleisteten Stunden, Mehrarbeit, Urlaubstage mit je 7,4 Stunden, Feiertage, die auf einen Werktag fallen, mit je 7,4 Stunden und die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit je 7,4 Stunden erfaßt. Ebenso werden in diesem Zeitkonto bezahlte Freistellungstage (z.B. Hochzeit des Arbeitnehmers) ebenfalls mit 7,4 Stunden erfaßt. Die über 37 Stunden pro Woche hinausgehenden Stunden sind im Pluskonto, die unter 37 Stunden pro Woche geleisteten Stunden im Minuskonto festzuhalten.

Innerhalb des Ausgleichszeitraums können Arbeitszeitguthaben (Pluskonto) bis zu einem Umfang von 120 Stunden und Arbeitszeitdefizite (Minuskonto) bis zu einem Umfang von 60 Stunden angesammelt werden.

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ein Arbeitszeitguthaben einvernehmlich ganz oder teilweise durch bezahlte Freistellung oder Auszahlung entlastet werden. Bei einer Auszahlung etwaiger Plusstunden ist der vereinbarte Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25% zu leisten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die vorzeitige Abgeltung des Arbeitszeitkontos zu verlangen. Ein wichtiger Grund liegt bei absehbarer längerer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Wehrdienst, Zivildienst, Erziehungsurlaub) oder bei längeren Lohnrückständen vor. Das gleiche gilt, wenn ein Konkurs bzw. Vergleichsverfahren beantragt wurde. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit kann der Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten um die zeitliche Dauer der Krankheit verlängert werden. Am Ende des Ausgleichszeitraumes (zwölf Monate) ist das Zeitkonto abzurechnen und spätestens innerhalb von vier Wochen zu bezahlen. Die im Zeitkonto (Pluskonto) enthaltenen Stunden werden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt. Arbeitszeitdefizite gehen zu Lasten des Arbeitgebers, es sei denn, der Arbeitnehmer ist mit einer Übertragung des Minuskontos auf den nächsten Ausgleichszeitraum für drei Monate einverstanden.

Auch ist geregelt, daß die Vertragsparteien das Arbeitszeitkonto einvernehmlich am Ende des Ausgleichszeitraums auf die nachfolgenden drei Monate übertragen können. Wird das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet und ist ein Ausgleich des Zeitguthabens durch bezahlte Freizeit nicht möglich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Im Falle einer arbeitnehmerseitigen Kündigung kann der Arbeitgeber das Arbeitszeitdefizit (Minuskonto) mit noch fälligen Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen verrechnen. Besteht im Falle einer arbeitnehmerseitigen Kündigung noch ein Minuskonto und besteht keine Möglichkeit der Verrechnung mit Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen, weil der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommt, so besteht eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bzgl. der an ihn zuviel gezahlten Stunden. Die Tarifvertragsparteien haben darüber hinaus geregelt, daß als Mehrarbeit die Arbeitszeit gilt, die über die jeweils festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. Soweit ein Betrieb die im Vertrag vorgesehene Flexibilisierung im Betrieb nicht durchführt, so ist die 38. Arbeitsstunde je Woche Überstunde. Bei flexibler Gestaltung der Arbeitszeit gem. § 2 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages ist ab der 43. Arbeitsstunde je Woche von Mehrarbeit auszugehen. Die ersten fünf Stunden Mehrarbeit bei nicht flexibler Ausgestaltung werden mit 25%, die darüber hinausgehenden Stunden mit 50% Zuschlag berechnet. Bei flexibler Gestaltung der Arbeitszeit ist daher lediglich mit einem 50 prozentigen Zuschlag ab der 48. Stunde pro Woche auszugehen.

Wird z.B. von Montag bis Freitag einer Woche jeweils täglich 10 Stunden gearbeitet, so erhält der Arbeitnehmer 37 Stunden als Durchschnitt bezahlt. Weitere 5 Stunden werden dem Pluskonto gutgeschrieben. Die 43. bis 47. Stunde wird mit 25% am Ende des Monats ausgezahlt. Die 48. bis 50. Stunde wird mit 50% ebenfalls am Ende des Monats ausgezahlt.

Arbeitsunfähigkeit

Die Tarifvertragsparteien haben weiter festgelegt, daß bei einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt wird. In Abweichung von § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in der ab 1. Oktober 1996 geltenden Fassung findet die dort genannte Kündigungsmöglichkeit auf 80% keine Anwendung. Vielmehr muß der Betriebsinhaber im Falle einer Krankheit das Arbeitsentgelt 100% fortzahlen und zwar mit der Besonderheit, daß die Grundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes der vereinbarte Stundenverdienst bzw. das vereinbarte Gehalt auf der Grundlage der tariflichen Arbeitszeit ist. Dies bedeutet für jeden Tag Krankheit eine Zahlung von 7,4 Stunden x Effektivlohn. Etwaige Überstunden, Überstundenzuschläge, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge finden keinerlei Berücksichtigung mehr. Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise 26,00 DM Effektivlohn, so wird der Krankheitstag mit 7,4 Stunden x 26,00 DM = 192,40 DM berechnet.

Zahlungen im Urlaubsfalle

Ebenso gilt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, daß auch jeder Urlaubstag in der gleichen Art und Weise berechnet wird. Der Arbeitnehmer erhält pro Urlaubstag den Effektivlohn x 7,4 Stunden. Allerdings ist dem Arbeitnehmer nach den entsprechenden Wartezeiten von sechs Monaten auch noch ein 50 prozentiges zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen. Demnach steht einem Arbeitnehmer mit einem Effektivlohn von 26,00 DM pro Urlaubstag eine Zahlung von 288,60 DM brutto zu (7,4 Stunden x 26,00 DM = 192,40 DM zuzüglich 50 % zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 96,20 DM, insgesamt also 288,60 DM brutto).

Der bisherige Katalog der Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes in Sonderfällen wurde gekürzt. Nach dem jetzigen Katalog erhält der Arbeitnehmer beim Tod des Ehegatten oder eines seiner in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Kinder drei Arbeitstage Freistellung unter Fortzahlung. Bei Eheschließung und Niederkunft der Ehefrau zwei Arbeitstage. Beim Tod von Eltern, Schwiegereltern, Kindern und Geschwistern ein Arbeitstag. Das gleiche gilt bei Eheschließung der Kinder des Arbeitnehmers. Ebenso steht dem Arbeitnehmer in einem Sonderfall ein Anspruch bis zu zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr auf Freistellung zu, soweit der Ehegatte schwer erkrankt ist und das Bett hüten muß und gleichzeitig ein Kind unter acht Jahren in der häuslichen Gemeinschaft lebt. Voraussetzung für diesen Anspruch ist aber, daß der Arzt eine derartige Erkrankung des Ehegatten bescheinigt und daß der Arbeitnehmer darüber hinaus nachweist, daß eine andere Person die Pflege nicht übernehmen kann.

Urlaub

Der Urlaub beträgt weiterhin 30 Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde oder daß der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Liegt eine ununterbrochene Krankheit während eines gesamten Kalenderjahres vor und dauert diese Krankheit auch noch am 31.März des folgenden Kalenderjahres an, so erlischt der Anspruch für das zurückliegende Kalenderjahr, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist durch einen Betriebsunfall/Wegeunfall im Sinne des Sozialgesetzbuches verursacht. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub wird um soviel Tage gekürzt, wie der Arbeitnehmer seit seinem letzten Urlaub oder, falls er noch keinen Urlaub genommen hat, seit seinem Eintritt in den Betrieb unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist (Fehltage). Dabei darf allerdings der Mindesturlaub gem. Bundesurlaubsgesetz nicht unterschritten werden. Teilzeitbeschäftigte, die weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten, erhalten anteiligen Urlaub entsprechend im Verhältnis der geleisteten Arbeitstage zu der regelmäßigen Vollarbeitszeit von fünf Tagen pro Woche. Bezüglich der Schwerbehinderten ist vereinbart worden, daß es kein zusätzliches Urlaubsgeld für die vom Gesetzgeber vorgesehenen Zusatztage (fünf Tage) gibt.

Allgemeine Arbeitsbedingungen

Bezüglich der allgemeinen Arbeitsbedingungen ist festgelegt worden, daß eine Probezeit bis zu drei Monaten vereinbart werden kann. Innerhalb der Probezeit kann im ersten Monat mit einer Frist von sieben Kalendertagen, innerhalb des zweiten und dritten Monats mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden.

Im übrigen ist sowohl für die Angestellten als auch für die gewerblichen Arbeitnehmer von einer Kündigungsfrist von vier Wochen nach Ablauf der Probezeit auszugehen. Selbstverständlich können die Arbeitsvertragsparteien in einzelnen Arbeitsverträgen auch längere Kündigungsfristen vereinbaren. Eine Besonderheit gilt für längerdauernde Arbeitsverhältnisse. So beträgt die Kündigungsfrist nach einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren ein Monat zum Monatsende, von zehn Jahren zwei Monate zum Monatsende, von 15 Jahren vier Monate zum Monatsende und von 20 Jahren fünf Monate zum Monatsende. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Diese Schutzfristen zu Gunsten des Arbeitnehmers gelten nur für Kündigungen für arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigungen, nicht dagegen für arbeitnehmerseitig ausgesprochene Kündigungen.

Der neue Tarifvertrag trat am 1. April 1997 in Kraft und hat eine Laufdauer bis zum 31. Dezember 2000. Soweit keine Kündigung erfolgt, wird der Manteltarif jeweils um ein Jahr verlängert. Beide Tarifvertragsparteien haben diesen Manteltarifvertrag inzwischen angenommen.

Schlußvermerk

Mit dem Abschluß dieses Manteltarifvertrages können die SHK-Betriebe in Nordrhein-Westfalen leben und sich den schwierigen wirtschaftlichen Situationen bzgl. der Auftragslage anpassen. Allein durch die neuen Regelungen zur Lohnfortzahlung und die im Tarif vereinbarten Regelungen zur Urlaubsberechnung werden erhebliche Kosten eingespart. Im Verhältnis zu dem früheren Manteltarifvertrag ist daher von einer erheblichen Verbesserung auszugehen, weil durch die flexible Arbeitszeit sog. Leerlaufzeiten vermieden werden können. Im ganzen sind durch diesen Tarifvertrag erhebliche Einsparungen im Lohn sowie im Lohnnebenkostenbereich zu erwarten.


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