IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 17/1996, Seite 18 f.


VERBÄNDE AKTUELL 


Zentralverband


Kurz und bündig


Schwarzarbeit:

Werbung im Telefonbuch

Während das Handwerk allenthalben über mangelnde Aufträge klagt, verzeichnet die Schwarzarbeit rasante Umsatzzuwächse. Auf über 130 Milliarden DM wird das jährliche Volumen der Leistungen geschätzt, die den Fachbetrieben dadurch entgehen. Das Material für diese Arbeiten kommt aus dem Baumarkt oder dem Direktvertrieb à la "Bäderwelt", für die Handwerksleistung wird offen im Telefonbuch geworben.

Für die Telekom ist die Überprüfung des Eintrags eines solchen Kunden in die Handwerksrolle nicht möglich, auch die Ordnungsbehörden oder die Handwerkskammern sind kaum in der Lage dazu. Der ZVSHK bittet deshalb alle Mitgliedsbetriebe, denen ein solcher unberechtigter Werbeeintrag in das Telefon- oder Branchenfernsprechbuch bekannt wird, diesen der zuständigen Handwerkskammer zu melden. Der ZDH weist darauf hin, daß Schwarzarbeit nicht nur besonders den Handwerksbetrieben direkt schadet, sondern daß dadurch auch Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Höhe von rund 50 Milliarden DM pro Jahr hinterzogen werden.

Reisekosten:

Zurück zur ’95er Regelung

Gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft fordert der ZVSHK den Finanzminister auf, die derzeit geltende Regelung des Reisekostenrechts im Jahressteuergesetz 1997 zu revidieren. Tatsache ist, daß die derzeit geltende Reisekostenregelung erhebliche Mehrbelastungen für die Unternehmen verursachen, die - wie die Betriebe der SHK-Branche zum Beispiel - ihre Mitarbeiter zu betriebsfernen Arbeitsstätten entsenden müssen.

Das Bundesland Baden-Württemberg hat inzwischen eine entsprechende Initiative gestartet, die auch von der Regierungskoalition unterstützt wird. Demnach zeichnet sich eine Korrektur des Reisekostenrechts für 1997 ab, konkrete Beschlüsse wurden allerdings noch nicht gefaßt. Eine rückwirkende Änderung zum 1. Januar 1996 ist allerdings nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht vorgesehen.

Abnahme verweigert:

Zahlung auch bei geringen Mängeln

Verweigert ein Auftraggeber bei einem Werkvertrag ohne VOB Teil B die Abnahme einer Werkleistung wegen geringfügiger Mängel, so entbindet ihn dies nicht automatisch von seiner Zahlungspflicht. Im konkreten Fall führte ein Unternehmen Umbauarbeiten zum Festpreis von rund 500000 DM aus. Wegen geringfügiger Mängel, laut Sachverständigengutachten geschätzter Beseitigungsaufwand 2250 DM, verweigerte der Auftraggeber die Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 92600 DM, obwohl er das Gebäude, nach Fertigstellung weiterer Umbauarbeiten anderer Gewerke, nutzte.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, daß ein Auftraggeber in einem solchen Fall nicht automatisch die Zahlung verweigern darf, wenn er die Abnahme wegen eines Mangels verweigert, der nach seiner Art, seinem Umfang und seinen Auswirkungen so unbedeutend ist, daß das Interesse des Auftraggebers an einer Beseitigung vor der Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. (BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95 -, in NJW 1996, S. 1280)

Unternehmermodell Sicherheitsfachkraft:

Unterschiede bei den BG’s

Auf unterschiedliche Regelungen bei verschiedenen Berufsgenossenschaften beim "Unternehmermodell Sicherheitsfachkraft" weist die Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen hin. So gilt für die der BG-Elektrotechnik und Feinmechanik angeschlossenen Betriebe: "Ist der Betriebsinhaber Meister, Techniker oder Ingenieur, der seine Ausbildung vor nur fünf Jahren oder weniger abgeschlossen hat, so ist er durch sein Examen automatisch als Sicherheitsfachkraft qualifiziert". Die Bau-Berufsgenossenschaften schreiben dagegen vor: "Hat der Betriebsinhaber bestimmte prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nachweislich erworben, ist damit der Grundlehrgang im Rahmen des Unternehmermodells erfüllt."

Wer sich nicht spätestens am 30. September 1996 für ein anderes Modell entschieden hat, ist automatisch dem Unternehmermodell verpflichtet und muß gegebenenfalls eine entsprechende Nachschulung belegen. Diese dauert bei der Bau-Berufsgenossenschaft sechs Wochen und wird zum Beispiel an deren Ausbildungszentren durchgeführt.

 


Architekturpreis des Deutschen Klempnerhandwerks

1996 fünf Sieger und zehn Belobigungen

Die Verleihung des Architekturpreises des deutschen Klempnerhandwerks durch Bundesbauminister Prof. Dr. Klaus Töpfer dürfte einer der Höhepunkte des Deutschen Klempnertages 1996 werden, der am 12. und 13. September in Kassel stattfindet.

Am 16. Juli 1996 tagte die Jury im Haus des ZVSHK in St. Augustin, um die Arbeiten zu bewerten. Mitglieder der Jury waren: Dr. Heidi Kief-Niederwöhrmeier, Nürnberg, Heinz Lummel, Karlstadt, Professor Friedrich Spengelin, Hannover, Albert Vogler, Eutin und Professor Carlo Weber, Stuttgart.

Die Qual der Wahl: Insgesamt 92 Arbeiten lagen der Jury im Gebäude des ZVSHK zur Auswahl der Preisträger vor.

Als erster großer Erfolg wurde bereits die sehr hohe Beteiligung bewertet, die das gewachsene Interesse der Architektenschaft an diesem Wettbewerb unterstreicht: Insgesamt 92 Arbeiten, die durchwegs ein sehr hohes Niveau aufwiesen, waren zu beurteilen. Knapp ein Viertel davon (24 Einsendungen) erfüllten allerdings die Ausschreibungskriterien nicht.

Nach insgesamt fünf Rundgängen nahmen die Juroren 15 Arbeiten in die engere Wahl. Von diesen wurden fünf mit jeweils überwiegender Mehrheitsentscheidung als gleichwertig ausgezeichnet. Die anderen zehn Arbeiten erhielten eine Belobigung.

Bei der Entscheidung der Jury spielte vor allem die Tatsache eine Rolle, daß die ausgezeichneten Arbeiten beispielhafte Lösungen bei der Gestaltung von Metalldächern und -fassaden, aber auch für die Lösung einer bestimmten Bauaufgabe, sowohl einen sehr spezifischen als auch einen innovativen Charakter zeigten.

Alle prämierten Arbeiten werden dokumentiert, die Verleihung des Architekturpreises findet am 12. September 1996 um 15.00 Uhr in der Stadthalle Kassel statt.

SRa


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