IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 14-15/1996, Seite 61 ff.


HEIZUNGS-/SANITÄRTECHNIK


Rohrleitungen im Fußbodenaufbau

Wirtschaftliche und rechtliche Aspekte des Wärme- und Schallschutzes

Hans-Joachim Mai; Dr. Bernd Hanel

Auf dem Rohfußboden verlegte wärmegedämmte Sanitär- und Heizungsrohre bergen ein großes Risiko für den ausführenden Unternehmer hinsichtlich Schadenersatzforderungen, wenn Schall- und Wärmeschutzvorschriften nicht eingehalten werden. Dieser Artikel macht eindringlich darauf aufmerksam und gibt Lösungen an die Hand, mit der wirtschaftlich das Problem beseitigt werden kann.

Einführung

Die traurige Realität: Mangelhafter Schallschutz bei haustechnischen Anlagen führt am häufigsten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dies stellte auch Pohlenz anläßlich des "VDI-Symposiums Sanitärtechnik VII" am 2.12.1991 in Dresden fest [1]. Das Bauteil Rohrleitung ist dabei, einer Untersuchung zufolge [2], in der Heizungs- und Sanitärtechnik mit Abstand am häufigsten Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit. Haustechnische Anlagen müssen - neben den technischen Funktionen - bauphysikalische Anforderungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere der Schall- und Wärmeschutz. Ist ein Werk mangelfrei, d.h. erfüllen die haustechnischen Anlagen bei Planung und Ausführung die vertraglichen Vereinbarungen und sind die maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik eingehalten, gibt es keine Reklamationen.

Um die statischen und akustischen Anforderungen an den Baukörper einzuhalten, berechnen Spezialisten Decken und Wände. Dagegen werden den sowohl mit dem Baukörper als auch mit der Haustechnik verbundenen Körperschallproblemen meist zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Das Maß der durch den Baukörper erreichbaren Schallpegelminderung zwischen der Schallquelle und den schutzbedürftigen Räumen wird häufig überschätzt. Wenn bei der Ausführung der Sanitär- und Heizungsinstallation keine qualifizierten körperschalldämmenden Mittel und Methoden angewandt werden, sind Enttäuschungen und Konflikte oft unvermeidlich.

Bild 1: Typische Rißbildung bei Schaumstoff-Hohlprofilen. Durch solche, auch kleinste Anrisse entsteht die Körperschallbrücke zwischen Rohr und Baukörper.

Verantwortung für auch in akustischer Hinsicht mangelfreies Bauen tragen aber nicht nur Fachplaner und ausführende Firmen, sondern auch die örtlichen Bauleiter (Urteil des OLG Hamm zur Bauüberwachung vom 22.11.1990 [3]).

Sprache und Musik verursachen Luftschall, der im allgemeinen zeitlich begrenzt ist und durch Decken und Wände in der Regel ausreichend gedämmt wird. Geräusche aus Sanitär- und Heizungsanlagen werden dagegen durch Körperschall übertragen. Nicht schallbrückenfrei im Fußbodenaufbau verlegte Rohrleitungen (Bild 1) führen außerdem zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes. Derartige Geräusche infolge Körperschallübertragungen, die auch insbesondere aus haustechnischen Gemeinschaftsanlagen stammen können, sind meist Dauerimmissionen von morgens bis nachts.

Körperschallprobleme sind meist irreparabel. Wertminderungen oder Schadenersatz sind die einzigen "Heilmittel". Doch weder für Planer und Handwerker noch für Bauherren, Eigentümer oder Mieter sind diese "Heilmittel" zufriedenstellend. Die in der Regel vorliegende Irreparabilität von Körperschallproblemen führen zu Minderungsbeträgen von 10 % - in Einzelfällen auch weit mehr -, bezogen auf den Verkehrswert einer Wohnung oder eines Gebäudes. Solche Minderungsbeträge sind heute gängige Gerichtspraxis.

Die Wohnungskäufer können die "Jubelsprache" der Verkäufer und Immobilienmakler selten nachprüfen oder sachkundig hinterfragen. Wichtig ist daher, sie treffend zu interpretieren, d.h., es kommt offenbar weniger auf das an, was in der Anzeige steht, sondern bedeutsam ist, was nicht darin steht [4]. Wenn beispielsweise ein "Schallschutz nach DIN 4109" angeboten wird, ist höchste Vorsicht geboten. Schallschutz nach DIN 4109 ist nicht etwas besonders Gutes. Im Gegenteil, der DIN-Schallschutz ist lediglich das absolute Minimum [5] [6], auch wenn man das hinsichtlich des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts relativieren kann.

Denn während das öffentliche Recht von einem Rechtssystem der Über- und Unterordnung (Staat - Bürger) geprägt ist, bewegen sich die privatrechtlichen Beziehungen der Baubeteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung (Bürger - Bürger). Beide Rechtsbereiche stehen selbständig nebeneinander. Die Bauordnungen der Länder enthalten die öffentlich rechtlichen Mindestanforderungen an den Schallschutz. Hierbei geht es in erster Linie um die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Bewohner. Im Zivilrecht dagegen ist die Werkleistung nach den anerkannten Regeln der Technik das Mindestmaß dessen, was geschuldet ist.

Im folgenden werden die privatrechtlichen Grundlagen durch Auszüge aus der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), bzw. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) untermauert:

ß 4 Nr. 2 (1) VOB/B:

"Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten."

ß 13 Nr. 1 VOB/B:

"Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern."

ß 633 BGB (Auszug):

"Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern."

Es ist gleichgültig, ob ein VOB- oder BGB-Vertrag abgeschlossen wurde, entscheidend für den Erfolg ist ein mangelfreies Werk bei Einhaltung der aktuellen anerkannten Regeln der Technik. Hierzu äußerte sich der BGH im Urteil vom 19.1.1995 [7] wie folgt:

"Der Unternehmer hat die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes zu gewährleisten. Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Es ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats die anerkannten Regeln der Technik nicht ausschließlich in förmlich veröffentlichten Vorschriften niedergelegt und solche Bestimmungen nicht selten durch den neuesten Stand der Technik überholt sind ".

Bild 2: Unwirtschaftlicher Fußbodenaufbau (oben) und die wirtschaftliche Lösung (unten), bei der auf eine zusätzliche Trittschalldämmschicht über der Dämmhülse verzichtet werden kann (Beispiel mit Kompakt-Dämmhülse KDH 26-22).

Demzufolge ist grundsätzlich Vorsicht bei bauaufsichtlich eingeführten Normen und Regelwerken geboten. Anerkannte Regeln der Technik sind Normen und Regeln, die theoretisch richtig sind und sich in der Praxis bewährt haben. Als "Technische Baubestimmungen" bauaufsichtlich eingeführte Normen und Regelwerke sind jedoch nicht automatisch anerkannte Regeln der Technik. Sie sind es nur dann, wenn sie auch den zivilrechtlichen Anforderungen genügen. Anerkannte Regeln der Technik werden ständig weiterentwickelt, verbessert und dem technischen Fortschritt angepaßt. Die Textfassungen von Normen und Regelwerken sind daher nicht selten überholt!

Aspekte zum Schallschutz

Wie oben ausgeführt, enthält die DIN 4109 lediglich Mindestanforderungen an den Schallschutz. Es kann demnach fatale Folgen haben, wenn die öffentlich-rechtlichen Minimalanforderungen den zivilrechtlich geschuldeten anerkannten Regeln der Technik gleichgesetzt werden. Die dem Schutzziel der Bauordnungen der Länder entsprechenden Mindestwerte der DIN 4109 sind so angelegt, daß Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor "unzumutbaren Belästigungen", im Sinne von Gesundheitsgefahren, geschützt werden.

DIN 4109 läßt bei Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam) in fremden schutzbedürftigen Wohn- und Schlafräumen einen Schallpegel von 35 dB(A) und Pegelspitzen in unbegrenzter Höhe zu. Bei Heizungsinstallationen sind 30 dB(A) zulässig. Das hat mit Schallschutz, der dem heute bewährten technischen Entwicklungsstand entspricht, kaum etwas zu tun.

Beachtet werden muß auch, daß DIN-Normen nicht automatisch Vertragsbestandteil sind. Ist konkret jedoch nichts anderes vereinbart, ist eine mangelfreie Werkleistung nach den aktuellen anerkannten Regeln der Technik geschuldet (Urteil des OLG Köln vom 23.9.1980 [8]).

Zwischenzeitlich wurde die Schallschutz-Rechtsprechung vom OLG Köln mit Urteil vom 10.6.1992 weiterentwickelt [9]. In diesem Urteil steht:

"Die Kläger haben Anspruch auf Einhaltung desjenigen ... Schallschutzes, der bei einwandfreier Herstellung ... regelmäßig erzielt worden wäre. Dabei kommt es nicht einmal vorrangig auf die etwaige Einhaltung der DIN-Normen oder der bloßen anerkannten Regeln der Technik an. Es ist nämlich mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik oder DIN-Normen den Unternehmer nicht von Gewährleistungsansprüchen befreit, wenn bei mängelfreier Ausführung der vorgesehenen Leistung bessere Schalldämmwerte erreichbar gewesen wären.

Danach kann der zu erwartende Schallschutz der vorgesehenen Konstruktion als Maßstab für die Anforderungen angesehen werden ".

Die zitierten Entscheidungen zeigen deutlich, daß heute in zivilrechtlicher Hinsicht derjenige Schallschutz geschuldet ist, der bei der vorgesehenen Baukonstruktion und mangelfreier Ausführung der haustechnischen Anlagen erreichbar ist. Unter "mangelfreier Ausführung" ist die Berücksichtigung von Schalldämmaßnahmen zu verstehen, die dem technischen Entwicklungsstand entsprechen.

Tabelle 1: Wahrnehmung üblicher Geräusche aus Nachbarwohnungen und Zuordnung zu drei Schallschutzstufen (SSt) nach [11].

 

1

2

3

4

Art der Geräuschemission

Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung, abendlicher Grundgeräuschpegel von 20 dB(A) und üblich große Aufenthaltsräume vorausgesetzt

1

 

SSt I

SSt II

SSt III

2

Laute Sprache

verstehbar

im allgemeinen verstehbar

im allgemeinen nicht verstehbar

3

Sprache mit angehobener Sprachweise

im allgemeinen verstehbar

im allgemeinen nicht verstehbar

nicht verstehbar

4

Sprache mit normaler Sprachweise

im allgemeinen nicht verstehbar

nicht verstehbar

nicht hörbar

5

Gehgeräusche

im allgemeinen störend

im allgemeinen nicht mehr störend

nicht störend

6

Geräusche aus haustechnischen Anlagen

unzumutbare Belästigungen werden vermieden

gelegentlich störend

nicht oder nur selten störend

7

Hausmusik, laut eingestellte Rundfunk- und Fernsehgeräte, Parties

deutlich hörbar

im allgemeinen hörbar

Viele Konflikte entstehen dadurch, daß Bauherren, Wohnungskäufer und Mieter angesichts hoher Preise selbstverständlich auch einen entsprechend guten Schallschutz erwarten. Planer und ausführende Firmen sollten daher den Bauherrn beraten und gemeinsam den gewünschten Schallschutz festlegen.

Die Richtlinie "VDI 4100 - Schallschutz von Wohnungen" [11] bietet hierfür eine übersichtlich konzipierte Entscheidungshilfe. Sie umfaßt drei Schallschutzstufen für die Beurteilung der unterschiedlichen Qualität des gewünschten baulichen Schallschutzes. Die Schallschutzstufen sind leicht verständlich (Tabelle 1) [10], [11]. Mit diesem Regelwerk kann man den Versuch einer werkvertraglichen Fallgestaltung nach den drei Schallschutzstufen (SSt) der VDI 4100 unternehmen (Tabelle 2) [12]:

SSt I

Mindestanforderungen Vertragsgrundlage: DIN 4109 (Hinweispflicht? Vertragsrechtliche Verbindlichkeit unsicher)

SSt II

Normalfall ("mittlere Art und Güte") Vertragsgrundlage: keine besondere Vereinbarung über den Schallschutz, keine Auffälligkeiten in der vorliegenden Werksplanung

SSt III

Erhöhte Anforderungen ("gehobene Ansprüche") Vertragsgrundlage: Vereinbarung; "Luxus"- oder "Komfort"-Zusage; mit der vereinbarten Bauweise erreichbar

 

Aspekte zum Wärmeschutz

Was für den Schallschutz gilt, gilt sinngemäß auch für den Wärmeschutz, d.h. Zivilrecht geht über öffentliches Recht. Die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen an die Wärmedämmung der Rohrleitungen von Wärmeverteilungs- und Brauchwasseranlagen sind in den ßß 6 und 8 der Heizungsanlangenverordnung (HeizAnlV) [13] niedergelegt. DIN 1988-2 [14] enthält Angaben über die Dämmung von Trinkwasserleitungen (kalt). Überholte Formulierungen in der HeizAnlV und nicht erst durch die Legionellenproblematik als unzulänglich erkannte Anforderungen in der DIN 1988 haben in Fachkreisen nicht unerhebliche Verwirrung ausgelöst. Kontroverse Meinungen über die "richtige Dämmung" und die mangelfreie Werkleistung enden nicht selten vor Gericht. Nachdem im sensiblen Bereich des Wohnungsbaus Rohrleitungen in erheblichem Umfang auf der Rohdecke verlegt werden müssen, konzentrieren sich die Irritationen verständlicherweise auf den Fußbodenaufbau.

Tabelle 2: Den drei Schallschutzstufen zuzuordnende akustische Zahlenwerte in dB(A). Beispiel Mehrfamilienhaus, abendlicher Grundgeräuschpegel 20 dB(A).

 

 

SSt I

SSt II

SSt III

Wasserinstallation (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam)

LIn, 10

35

30

25

Abwassergeräusche allein

LAF, 10

35

25

25

Heizungsinstallation und sonstige haustechnische (Gemeinschafts-) Anlagen

LAF, 10

30

30

25

Rohrleitungen, Heizkörper, Ventile innerhalb von Wohn- und Schlafräumen

LAF, 10

(30)

25

25

Manche Rohrhersteller und Hersteller von Rohr-in-Rohr-Systemen bemühen sich, Planer und Verarbeiter davon zu überzeugen, daß ihre Systeme keine Wärmedämmung benötigen. Dabei übersehen sie, daß die geschuldete Mangelfreiheit der Werkleistung in privatrechtlicher Hinsicht nicht von der HeizAnlV und deren unterschiedlichen Interpretationen oder der DIN 1988 abhängt. Vielmehr müssen, wenn konkret nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt der Abnahme die aktuellen anerkannten Regeln der Technik eingehalten sein (ßß 4 und 13 VOB/B und ß 633 BGB). Danach sind wärmeabgebende und wärmeaufnehmende Rohrleitungen der Sanitär- und Heizungsinstallation zu dämmen. Ungedämmte Leitungen sind grundsätzlich mangelhaft.

Hinzu kommt, daß weitere werkvertragliche Erfolge wie z.B. die Körperschalldämmung und der Trittschallschutz erreicht werden müssen. Diese Ziele sind ohne Dämmung der Rohre nicht zu verwirklichen.

Nach ß 8 Abs. 1 Satz 1 HeizAnlV, erst recht nach den werkvertraglich geschuldeten anerkannten Regeln der Technik, sind auch Warmwasserstockwerks- und Einzelzuleitungen mit mindestens 13 mm (1/2 Dämmung, Rechenwert der Wärmeleitfähigkeit 0,040 W/(m · K) zu dämmen. Gegenteilige Meinungen berücksichtigen nicht die Erfolgsbezogenheit der privatrechtlichen Werkleistung. ß 8 Abs. 1 Satz 2 HeizAnlV hilft aber auch nicht weiter. Es gibt kein Rechenverfahren, mit dessen Hilfe die "Unverhältnismäßigkeit der Kosten", als Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Befreiung von der Dämmpflicht, bewiesen werden könnte. Deshalb raten maßgebliche Fachleute und Kommentatoren, auch die Warmwasserstockwerks- und Einzelzuleitungen wenigstens entsprechend den Vorgaben des ß 6 Abs. 1 Zeile 5 HeizAnlV zu dämmen. Auch in verschiedenen Kommentaren wird die Dämmpflicht bestätigt [17].

Ebenfalls zu dämmen sind Heizkörperanschlußleitungen auf Wohnungstrenndecken, d.h., es gelten sowohl ß 6 Abs. 2 HeizAnlV als auch die anerkannten Regeln der Technik (Dämmung gegenüber anderen Nutzern). Durch die Formulierung vom "jeweiligen Nutzer" wird in der HeizAnlV präzisiert, daß jeder Nutzer die Möglichkeit haben muß, die Wärmezufuhr durch Absperreinrichtungen zu beeinflussen. Ungedämmte Heizkörperanschlußleitungen auf Wohnungstrenndecken sind daher nicht nur ein Verstoß gegen ß 6 HeizAnlV. Sie erfüllen zusätzlich nicht die anerkannten Regeln der Technik, sind also zivilrechtlich ein Mangel. Dies wird ebenfalls in wichtigen Kommentaren zur HeizAnlV bestätigt [18].

Bild 3: Bogen und Schlangen von Sanitär- und Heizungsrohrleitungen auf der Rohdecke erschweren dem Estrichleger den Zuschnitt der Tritt-, Ausgleichs- und Wärmedämmung.

Bei Diskussionen über die HeizAnlV ist auch das im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) definierte Ziel zu beachten. Nach EnEG ß 2 Abs. 1 ist dafür Sorge zu tragen, daß nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

Wenn vom Auftraggeber entgegen den Festlegungen des EnEG ß 2 Abs. 1, in Verbindung mit ßß 6 und 8 HeizAnlV, keine Dämmung oder eine abweichende Dämmschichtdicke gefordert wird, sollte der Auftragnehmer sich um eine Haftungsfreistellung beim Auftraggeber bemühen. Das Schreiben eines Auftragnehmers könnte lauten:

Bild 4: Mit Kompakt-Dämmhülsen gedämmte Rohrleitungen (Rohrdurchmesser 22 mm) parallel und geradlinig sowie rechtwinklig verlegt. Zwischen Warm- und Kaltwasserleitung ist ein Abstand von 30 mm.

"Wir bestätigen Ihr Schreiben (bzw. das Gespräch) vom ..., mit dem Sie uns aus der Haftung für evtl. Mängelrügen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften des EnEG ß 2 Abs. 1 in Verbindung mit der HeizAnlV ßß 6 und 8 sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch zivilrechtlicher Hinsicht entlassen. Wir weisen der guten Ordnung halber noch darauf hin, daß wir die bauaufsichtlich geforderte Unternehmererklärung zur HeizAnlV in diesem Punkt nicht abgeben können" [19].

Die Dämmung von Rohrleitungen auf der Rohdecke ist wirtschaftlich nachteilig, wenn sie als Runddämmungen oder Dämmungen mit überwiegend rundem Querschnitt ausgeführt ist (Bild 2 oben). Eine fachgerechte Hohlraumüberbrückung durch entlang den Rohrleitungen in den Zwickelbereichen einzubringende Schüttungen (Perlite, Bituperl usw.) ist nicht möglich, weil die Schüttung unter Baustellenbedingungen nach unten und zur Seite wandert. Dadurch kommt es zu Verdichtungen und Hohlstellen, außerdem zu Faltenbildung der Abdeckfolie. Auch der Estrich wandert in die Mulden. Durch unterseitige Nasenbildung wird die Gleitfähigkeit des Estrichs behindert und das notwendige Begehen bei den Verlegearbeiten birgt in sich auch die Gefahr der Rißbildung der Abdeckfolie. Das alles kann zur Schallbrückenbildung und damit zur Verschlechterung der Trittschalldämmung führen.

Bild 5: Akustisch und statisch sichere Lösungen im Bereich der Verteiler-, Sammler- und Heizkörperanschlüsse.

Die zwangsläufige Zwickel- und Hohlraumbildung runder Rohrdämmungen oder Dämmungen mit überwiegend rundem Querschnitt erfordert deshalb über der runden Dämmung noch die in DIN 18560-2 [15] vorgesehene Trittschalldämmschicht (Bild 2, oben).

Wenn Rohrleitungen auf dem tragenden Untergrund verlegt sind, muß - bei normenkonformer Vorgehensweise - nach DIN 18560-2 durch einen Ausgleich wieder eine ebene Oberfläche zur Aufnahme der Dämmschicht - mindestens jedoch der Trittschalldämmung - geschaffen werden. Dies führt zu einem völlig unnötigen und unwirtschaftlich hohen Fußbodenaufbau.

Asymmetrische Dämmung von Rohrleitungen im Fußbodenaufbau

Estrichleger haben wiederholt Bedenken angemeldet, wenn gedämmte Rohrleitungen mangels ausreichender Fußboden-Konstruktionshöhe nicht nach DIN 18560-2 geplant waren und ausgeführt wurden. Deshalb lag es sowohl im Interesse der Bauherren als auch der Estrichleger, eine Lösung zu finden, die den unwirtschaftlichen Fußbodenaufbau vermeidet und in statischer und akustischer Hinsicht der DIN 18560-2 gleichwertig ist.

Baufachleute, Architekten und Estrichleger haben mittlerweile aufgrund von Eignungsnachweisen und positiver Praxiserfahrung die statische und akustische Gleichwertigkeit mit DIN 18560-2 anerkannt, wenn eine asymmetrische Rohrdämmung verwendet wird, die den kantengeraden und innigen Anschluß an die Wärme-, Ausgleichs- und Trittschalldämmschicht gewährleistet. Diese asymmetrische Dämmung kann in die Trittschalldämmschicht integriert werden. Dadurch ergibt sich eine Einsparung an Fußboden-Konstruktionshöhe von 29 mm bis 42 mm. Die Einsparung beschränkt sich nicht auf den Fußbodenaufbau. Vielmehr kann, bei gleichbleibender lichter Raumhöhe, das gesamte Innen- und Außenmauerwerk um die vorgenannten Beträge niedriger ausgeführt werden (Bild 2, unten).

Um die statische und akustische Gleichwertigkeit des zuvor beschriebenen wirtschaftlichen Fußbodenaufbaus darzustellen, ist ein Merkblatt "Rohrleitungen auf Decken" geplant, das gemeinsam von ZVSHK und ZDB herausgegeben werden soll. Das bisherige Beratungsergebnis ist in einem Merkblatt der Fachwelt bereits vorgestellt [22]. Es enthält jeweils für Rohre und Rohr-in-Rohr-Systeme sowie für runde und asymmetrische Dämmungen die Fußboden-Konstruktionshöhen sowohl nach DIN 18560-2 als auch bei Integration der asymmetrischen Dämmung in die Trittschalldämmschicht.

Das Merkblatt beschreibt, daß die asymmetrische, in die Trittschalldämmschicht integrierte Rohrdämmung den niedrigsten und damit wirtschaftlichsten Fußbodenaufbau ergibt. Außerdem kann man diese asymmetrische Dämmung problemlos parallel, geradlinig und rechtwinklig verlegen, denn schwungvolle Bogen und Schlangen von Sanitär- und Heizungsrohrleitungen auf der Rohdecke erschweren dem Estrichleger den Zuschnitt der Dämmung (Bilder 3 und 4) [16].

Auch die Anschlüsse an Verteiler/Sammler und Heizkörpern bzw. der Austritt gedämmter Rohrleitungen aus dem Fußboden stellen mit dem in Bild 5 vorgeschlagenen Verlegemuster sowohl statisch als auch akustisch kein Problem dar.

Rohre sind aber erst dann fachgerecht verlegt, wenn sie ordnungsgemäß befestigt sind. Rohrbefestigungen im Fußbodenaufbau dürfen keinen Körper- bzw. Trittschall auf die Rohdecke übertragen. Asymmetrisch gedämmte Rohrleitungen in der Fußbodenkonstruktion können daher mit werkseitig schallentkoppelten Befestigungen (Bild 6) auf der Rohdecke fixiert werden. Dadurch werden Schallbrücken sicher vermieden und der Trittschallschutz gewährleistet.

Bild 6: Werkseitig schallentkoppelte Systembefestigung, deren Eignung durch Prüferzeugnisse bestätigt ist, fixieren asymmetrisch gedämmte Rohrleitungen auf der Rohdecke, vermeiden Schallbrücken und gewährleisten den Trittschallschutz.

Dennoch scheint es Probleme zu geben, die aber nichts mit der schallentkoppelten Befestigung zu tun haben können, denn nach der vorliegenden Fachliteratur, den bekannten Eignungsnachweisen und bisherigen Erfahrungen führen fachgerecht verlegte und körperschallentkoppelt befestigte, gedämmte Rohrleitungen nicht zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes. Wenn die prognostizierte Trittschalldämmung nicht erreicht wird, kommen folgende Gründe in Frage, wobei eine ungeeignete Befestigung oder eine fehlende Ausgleichsschicht oberhalb der gedämmten Rohre ausgeschlossen werden können:

Insbesondere der letzte Punkt ist bemerkenswert. Es ist bekannt geworden, daß es selbst bei normengerechter Auslegung der Trittschalldämmung keine Gewähr für den Erfolg gibt, wenn z.B. Polystyrol-Trittschalldämmstoffe verwendet werden. Bei Zugrundelegung der in den Hersteller-Druckschriften und auf den Verpackungen angegebenen dynamischen Steifigkeiten nach DIN 52214 und den daraus resultierenden Trittschall-Verbesserungsmaßen kann der am Bau gemessene bewertete Norm-Trittschallpegel bis 8 dB(A) schlechter als der Prognosewert sein. Dies ist das Ergebnis von Güteprüfungen in schadensfrei ausgeführten Bauten [23].


B i l d e r : E. Missel GmbH


L i t e r a t u r :

[1] Zusammenfassung des Symposiums "Sanitärinstallationen müssen nicht nur im Osten modernisiert werden" in: IKZ-HAUSTECHNIK, Heft 5/1992.

[2] Usemann, K.; Brunck, H.: Untersuchungen über Baumängel und Bauschäden in Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung im Bereich der Heizungs- und Sanitärtechnik. Forschungsbericht im Auftrag des BMBau 1992, VDI-Bericht 1023.

[3] OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1990, 23 U 39/90, Baurecht 1991, Seite 386 ff, zu ßß 631 ff, 635, 426 BGB, ß 57 Abs. 1 Ziff. 1 HOAI.

[4] Pfeifer, F.: Augen auf beim Hauskauf, Risiken verringern. Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- u. Grundeigentümer, Düsseldorf.

[5] OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.1.1980, 17 U 82/79.

[6] DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, November 1989.

[7] BGH, Urteil vom 19.1.1995, VII ZR 131/93. Fachzeitschriften DB Der Betrieb Nr. 15/95 und WM Wertpapier-Mitteilungen Nr. 15/95.

[8] OLG Köln, Urteil v. 23.9.1980, 15 U 262/79, Schäfer/Finnern/Hochstein ß 4 Nr. 2 VOB/B.

[9] OLG Köln, Urteil vom 10.6.1992, 13 U 267/91. Zeitschrift für Lärmbekämpfung, Heft 2/1995.

[10] Kürer, R.; Pfeifer, F.: Akustische Baubewertung mit der neuen Richtlinie VDI 4100. Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft, Heft 2/1995.

[11] VDI 4100 - Schallschutz von Wohnungen, September 1994.

[12] Mai, H.-J.: Werkvertragliche Fallgestaltungen. Handbuch 1 zum Missel-Seminar, Januar 1995.

[13] Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) vom 22.3.1994. BGBl Teil I vom 31.3.1994.

[14] DIN 1988-2 - Technische Regeln für Trinkwasser-lnstallationen, Planung und Ausführung; Bauteile, Apparate, Werkstoffe, Dezember 1988.

[15] DIN 18560-2 - Estriche im Bauwesen, Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten (schwimmende Estriche), Mai 1992.

[16] Genath, B.: Strippen-Lyrik bald passé? Zeitschrift SHT, Heft 4/1992.

[17] Mermi, R. u.a.: Aktuelle HKL-Vorschriften von A - Z. Stand März 1995, WEKA-Verlag.

[18] Info-Technik des Fachverbandes Sanitär- Heizungs- und Klimatechnik Bayern, November 1994.

[19] Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) vom 22.7.1976 (BGBl I S. 1873), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des EnEG vom 25.6.1989 (BGBl I S. 701).

[20] Mai, H.-J.: Dämmung von Rohrleitungen und Rohr-in-Rohr-Systemen im Fußbodenaufbau. Handbuch 1 zum Missel Seminar, Januar 1995.

[21] Klausmeyer, H.; Mai, H.-J.: Reduzierung der Baukosten durch Minimierung des Fußbodenaufbaus - Dämmung von Rohrleitungen auf der Rohdecke. Fachzeitschriften dkz, Heft 11/1994 und gi, Heft 1/1995.

[22] Merkblatt "Dämmung von Rohrleitungen im Fußbodenaufbau". 5. Auflage. E. Missel GmbH, 12/1995.

[23] Metzen, H.: Zur Beurteilung der Trittschallminderung schwimmender Estriche auf der Grundlage der dynamischen Steifigkeit von Dämmschichten. Fachzeitschrift wksb, Heft 36/1995.


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