IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 11/1996, Seite 32 ff.


GAS


Das CE-Zeichen für Gasgeräte

Zulassung und Kennzeichnung von gastechnischen Produkten im europäischen Binnenmarkt

Dipl.-Phys. Theo B. Jannemann

Die EG-Gasgeräterichtlinie

Ob Kinderspielzeug, Schwimmwesten oder Gasgeräte: Immer häufiger begegnet man Produkten, die mit den beiden Buchstaben "CE" gekennzeichnet sind. Sie stehen für "Communauté Européenne" und bestätigen die Übereinstimmung mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.

Um die Harmonisierung auf dem europäischen Binnenmarkt zu fördern, hat die EG-Kommission Mitte der 80er Jahre ein System zur Prüfung und Zertifizierung von Produkten entwickelt. Allerdings beschränkte sie sich dabei auf die Festlegung von grundlegenden Anforderungen in sogenannten EG-Richtlinien, die von jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Diese Richtlinien, von denen es bisher rund 100 gibt, bilden die Basis für die Konformitätsbewertung der entsprechenden Produkte und damit für die Berechtigung zum Führen des CE-Zeichens. Produkten, die auf dieser Grundlage zertifiziert und gekennzeichnet worden sind, muß der freie und uneingeschränkte Zugang zu den nationalen Märkten in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingeräumt werden.

Zum 31. Dezember 1995 endete die Übergangsfrist der europäischen Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen, kurz EG-Gasgeräterichtlinie genannt (90/396/EWG). Die Übergangsfrist sah vor, daß vom Inkrafttreten der Gasgeräterichtlinie über die 7. Durchführungsverordnung des Gerätesicherheitsgesetzes am 26. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 Geräte und deren Ausrüstungsteile, die in den Geltungsbereich der EG-Gasgeräterichtlinie fallen, in diesem Zeitraum sowohl über die bis dahin übliche DIN-DVGW- oder DVGW-Registrierung als auch über das neue EG-Baumusterprüfverfahren nach der EG-Gasgeräterichtlinie zugelassen werden konnten. Entsprechend durften solche Geräte im Übergangszeitraum entweder mit nationaler DVGW-Registernummer oder mit der europäischen CE-Kennzeichnung als entsprechendem Nachweis der Konformität mit einem der beiden zugelassenen Verfahren versehen sein.

Ab dem 1. Januar 1996 ist ausschließlich das europäische Baumusterprüfverfahren nach der EG-Gasgeräterichtlinie und die daraus resultierende CE-Kennzeichnung als alleiniger Konformitätsnachweis mit den gesetzlichen Anforderungen zulässig. Die fast dreijährige Übergangsfrist sollte den Herstellern ausreichend Gelegenheit geben, ihre Produkte nach und nach dem Konformitätsbewertungsverfahren der EG-Gasgeräterichtlinie zu unterziehen und so bis Ende 1995 alle neu produzierten Geräte mit der ab 1. Januar 1996 obligatorischen CE-Kennzeichnung zu versehen.

Die Umsetzung der neuen Vorschriften in die Praxis wirft in letzter Zeit eine Reihe von Fragen auf, so zum Beispiel, wie mit Lagerbeständen von Geräten, Ausrüstungsteilen und insbesondere Ersatzteilen zu verfahren ist, die noch mit dem nationalen DIN-DVGW- oder DVGW-Prüfzeichen versehen sind. Die EG-Gasgeräterichtlinie verlangt nämlich die CE-Kennzeichnung für Geräte, die ab dem 1. Januar 1996 "in Verkehr gebracht" werden.

Dies bedeutet, daß die CE-Kennzeichnungspflicht nur für solche Geräte gilt, die nach dem Ende der Übergangsfrist, also ab dem 1. Januar 1996 den Verantwortungsbereich des Herstellers verlassen. Bestände aus Produktions- oder Hersteller-Zwischenlägern müssen demnach ab dem 1. Januar 1996 die CE-Kennzeichnung aufweisen, nicht dagegen Produkte, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Besitz des Groß- oder Einzelhandels befinden. Dies gilt insbesondere auch für Ausrüstungs- und Ersatzteile, die somit auch noch über einen längeren Zeitraum die nationalen Zulassungs- bzw. Konformitätszeichen (DIN-DVGW-Zeichen) aufweisen dürfen, da ja der Zeitpunkt ihrer Herstellung in oder vor dem Beginn der Übergangsfrist lag. Diese Interpretation der Richtlinienformulierung "in Verkehr gebracht", die auch von dem für die Umsetzung der EG-Gasgeräterichtlinie in nationales Recht zuständigen Bundes-Arbeitsministeriums geteilt sowie in fast allen übrigen europäischen Ländern ähnlich gehandhabt wird, gestattet auch nach dem 1. Januar 1996 den problemlosen Verkauf und Einbau von Geräten mit nationaler DVGW-Kennzeichnung. Befürchtungen, daß es nach dem 1. Januar 1996 zu Problemen hinsichtlich des Einbaus solcher Geräte kommen könnte, sind unbegründet und entbehren jeder Grundlage. Schließlich muß man sich vor Augen halten, daß die bisher national geprüften und gekennzeichneten Geräte nach wie vor dem Stand der Technik entsprechen und z.T. sogar ein höheres Sicherheitsniveau als die nach der EG-Gasgeräterichtlinie zertifizierten Geräte aufweisen.

Geltungsbereich der EG-Gasgeräterichtlinie

Der Geltungsbereich der EG-Gasgeräterichtlinie erfaßt definitionsgemäß Geräte zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zum Kühlen und zu Beleuchtungs- oder Waschzwecken. Gas-Gebläsebrenner und Wärmeerzeuger, die für den Einbau von Gas-Gebläsebrennern grundsätzlich geeignet sind, werden ebenfalls erfaßt, sofern es sich nicht um Prozeßfeuerungen oder spezielle gewerbliche oder industrielle Anlagen handelt, die nicht den vorgenannten Zwecken dienen. Ebenso fallen Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen in den Geltungsbereich, sofern sie als Ausrüstungsteile für Gasgeräte vorgesehen sind.

Der DVGW fordert daher ausdrücklich alle Mitgliedsunternehmen, Installateure, Heizungsbauer und Schornsteinfeger auf, in der nächsten Zeit den Einbau von Gasgeräten mit DIN-DVGW- oder DVGW-Kennzeichnung nicht zu behindern. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Geräteindustrie, ab dem 1. Januar 1996 die Auslieferung europäisch zertifizierter Geräte mit der CE-Kennzeichnung sicherzustellen. Weder der Handel noch das verarbeitende Handwerk können letztendlich prüfen, ob ein Gerät mit DVGW-Zeichen bereits zum 1. Januar 1996 das Herstellerwerk verlassen hatte oder nicht. Der DVGW spricht sich daher ausdrücklich für den uneingeschränkten Einbau der noch DIN-DVGW-registrierten Geräte auch nach dem 1. Januar 1996 aus.

Allerdings deckt die EG-Gasgeräterichtlinie nur einen Teil der gesamten Gasproduktpalette ab. Neben vielen gewerblichen und den meisten industriellen Gasgeräten werden auch eine Reihe von Zubehörteilen wie Gas-Anschlußzubehör sowie Armaturen, Schläuche, Rohrleitungen und Abgasanlagen nicht erfaßt, sofern sie keine Bestandteile eines Gerätes sind (Tabelle 1). Ferner fallen die Bauteile der Gas-Hausinstallation, der Gasverteilung und des Gastransportes nicht unter die Gasgeräterichtlinie. Inwieweit die vorgenannten Produkte in den Geltungsbereich anderer oder künftiger EG-Richtlinien wie z.B. unter die Bauprodukten-, die Maschinen- oder die Druckgeräte-Richtlinie fallen, läßt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschließend sagen. Von Bedeutung sind ferner weitere mitgeltende Richtlinien wie z.B. die Wirkungsgrad- und die Niederspannungs-Richtlinie sowie die Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit, deren Miterfüllung ebenfalls durch das CE-Zeichen zum Ausdruck gebracht wird.

Tabelle 1: Geltungsbereich der EG-Gasgeräterichtlinie

Kochen

l Kochstelle, Kochmulde
l Warmhalteplatte
l Herd
l Grillgerät
l Backofen, Heizherd
l Dampfgarer
l Wasserbad
l Wärmeschrank
l Grill, Griddleplatte
l Toaster
l Friteuse
l Kippbratpfanne
l Kaffeemaschine
l Chinaherd
l Kochkessel

nicht im Geltungsbereich

l Industriebackofen

Warmwassererzeugung

l Durchlaufwasserheizer
l Vorratswasserheizer
l Kombi-Wasserheizer
l Schwimmbeckenheizung
l Kaffeekocher (< 105°C)

nicht im Geltungsbereich

l Geräte mit einer Wassertemperatur > 105°C

Heizen

l Spezialheizkessel
l Gebläsebrenner
l Umlauf-/Kombi-Wasserheizer
l Kessel ohne Brenner (jedoch mit Gasgebläsebrenner geprüft
l Raumheizer
l Konvektionsheizgerät
l Warmlufterzeuger
l Hellstrahler
l Dunkelstrahler mit Gebläsebrenner
l Freiflächenheizung
l Absorptions-Wärmepumpe
l Gewächshausheizer
l Brutgeräte
l Gerät zur CO2-Anreicherung

nicht im Geltungsbereich

l Gasmotor
l Kompressions-Wärmepumpe
l Lötlampe
l Schneid- und Hartlötausrüstung
l Laborbrenner
l Abfall-Verbrennungsanlage

Waschen, Wäschepflege

l Waschkessel
l Waschmaschine
l Trockenschrank
l Wäschetrockner
l Geschirrspülmaschine
l Muldenmangel

nicht im Geltungsbereich

l Gewerbliche Wäschereianlagen

Ausrüstungsteile und Zubehör als Bestandteil der Gasgeräte

l Geräteregler
l Mehrfachstellgerät
l Sicherheitsabsperrventil
l Flammenüberwachungseinrichtung
l Feuerungsautomat
l Kugelhahn
l Gashahn
l Druckmangelsicherung
(Gas und Luft)
l Gaseinstellgerät
l Thermostat im Gasstrom
l Sicherheitstemperaturbegrenzer
l Abgassicherheits-
temperaturbegrenzer
l Flüssiggasdruckregler
l Abgasklappe
l Abgasanlage

nicht im Geltungsbereich

l Abgasanlage als eigenständiges Handelsprodukt
l Abgasklappe als eigenständiges Handelsprodukt
l Schlauchleitung
l Sauerstoffmangelsicherung
l atmosphärischer Brenner
l Zündbrenner
l Pumpe
l Regelthermostat außerhalb des Gasstromes
l elektrischer Druckschalter

Kühlen

l Kühlschrank
l Tiefkühlgerät
l Klimaanlage

Beleuchtung

l Gaslicht
l Gaslaterne

Es muß an dieser Stelle daher ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß in den nächsten Jahren auch weiterhin die nationale DIN-DVGW- oder DVGW-Registrierung für solche Geräte bestehen bleiben wird, die nicht in den Geltungsbereich der EG-Gasgeräterichtlinie oder anderer EG-Richtlinien fallen, also beispielsweise Absperrarmaturen, Zähler, Hausdruckregler usw.

Bild 1: DIN-DVGW-Prüfzeichen

Kennzeichnung

Worauf müssen nun Versorgungsunternehmen, Handel und das verarbeitende Handwerk hinsichtlich der Konformitätskennzeichnung mit den zulassungsrechtlichen Vorschriften bei Gasgeräten und Ausrüstungsteilen achten? Bei der bisherigen DIN-DVGW-Kennzeichnung bleibt alles wie bisher. Über die DVGW-Registernummer lassen sich anhand des DVGW-Prüfzeichenverzeichnisses oder durch Rückfrage beim DVGW eindeutig die Zulassungsmodalitäten und Bedingungen zurückverfolgen und feststellen (Bild 1). Bei der CE-Kennzeichnung ist dies zunächst einmal nicht so einfach. Das Gerätesicherheitsgesetz schreibt vor, daß die CE-Kennzeichnung allein als Nachweis der sicheren Benutzbarkeit eines entsprechend gekennzeichneten Produktes ausreicht und das Versorgungsunternehmen oder der Händler, Verarbeiter oder Verwender nicht berechtigt sind, weitergehende Nachweise zu verlangen. Die CE-Kennzeichnung selbst besteht aus dem Schriftzug "CE" und der Kennummer der anerkannten europäischen Zertifizierungsstelle (Notified Body"), die mit der Überwachung des Produktes in der Produktionsphase beauftragt ist (Bild 2). Der DVGW trägt beispielsweise die Nummer 0085. Er wurde hierzu von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) im Jahre 1992 auf seine Eignung hin überprüft und akkreditiert und vom Bundesministerium für Arbeit als offizielle Zertifizierungsstelle für die EG-Gasgeräterichtlinie benannt. Neben dem DVGW gibt es in Europa noch weitere rund 20 benannte Stellen oder "Notified Bodies", wie der europäische Fachterminus lautet.

Bild 2: CE-Kennzeichnung

Anders als bei der nationalen DIN-DVGW-Registrierung kann der Hersteller für sein Produkt die regelmäßige Überwachung während der Produktionsphase auch bei einer anderen benannten Zertifizierungsstelle erledigen lassen, als bei derjenigen, bei der er das Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat. Insofern ist für die Kennzeichnung die Nummer der benannten Stelle ausschlaggebend und vorgeschrieben, die vom Hersteller mit der Überwachung beauftragt wurde. Dies muß nicht immer die Stelle sein, die die erstmalige Baumusterprüfung durchgeführt hat. Zur Überwachung kann sowohl eine jährliche Kontrollprüfung als auch ein von einem Notified Body anerkanntes Qualitätsmanagementsystem, ggf. nach DIN EN ISO9000 ff. dienen.

Bild 3: Ce-Produkt-Ident-Nummer

Da alle benannten Zertifizierungsstellen nach der Gasgeräterichtlinie verpflichtet sind, die von Ihnen durchgeführten Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren jeweils allen anderen benannten Stellen mitzuteilen, müßte, zumindest theoretisch, bei jeder benannten Stelle die Information darüber vorliegen, welche Produkte für das jeweilige Land zugelassen sind. Da der Informationsaustausch zwischen den notifizierten Stellen z.Z. jedoch nur sehr lückenhaft funktioniert, muß bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Zertifizierung im Einzelfall die in der CE-Kennzeichnung angegebene benannte Stelle um Auskunft ersucht werden. Der DVGW wird sich jedoch bemühen, alle an ihn diesbezüglich gerichteten Anfragen aufgrund seiner umfassenden Zertifizierungsdatenbank beantworten zu können. Da die CE-Kennzeichnung keine eindeutige Registrierungs- oder Dokumentationsnummer besitzt, wurde eine sogenannte CE-Produkt-Identnummer freiwillig von allen benannten Stellen als sinnvolle Ergänzung zur CE-Kennzeichnung vorgeschlagen und eingeführt. Sie wird mittlerweile, obwohl freiwillig, von nahezu allen Herstellern auch verwendet. Die CE-Identnummer findet sich auf dem Typenschild eines Gerätes und läßt eine eindeutige Rückverfolgbarkeit der Zertifizierungsbedingungen des jeweiligen Produktes in begründeten Zweifelsfällen zu (Bild 3).

- Name und/oder Markenzeichen des Herstellers,

- Handelsbezeichnung des Gerätes,

- ggf. Art der Stromversorgung,

- Gerätekategorie in bezug auf das Bestimmungsland gemäß der europäischen Norm EN 437,

- das Jahr der Anbringung der CE-Kennzeichnung,

- ggf. freiwillig die CE-Identnummer.

Auf dem Typenschild müssen sich weiterhin auch Angaben zu den einzelnen Bestimmungsländern finden, da aufgrund der unterschiedlichen gasspezifischen Versorgungsbedingungen für jedes Bestimmungsland individuelle Prüfgase, Prüfdrücke und Gerätekategorien berücksichtigt werden müssen. Diese finden sich in der europäischen Basisnorm DIN EN 437. Anhand der Angaben des Bestimmungslandes oder der für das jeweilige Bestimmungsland zulässigen Gerätekategorien nach der erwähnten DIN EN 437 läßt sich erkennen, ob das Gasgerät für ein bestimmtes Bestimmungsland geprüft wurde (Tabelle 2). Nur dann ist es in dem jeweiligen Land auch problemlos einsetzbar.

Tabelle 2: Deutsche Gasgerätekategorien nach DIN EN 437

Gasgerätekategorie

Zugehörige Gasarten

I2E

Erdgas Gruppe E (bisher H)

I 2ELL

Erdgase Gruppen E, LL (bisher H, L)

I 3B/P

Flüssiggase Propan, Butan

I 3P

Flüssiggas Propan

II 1ab 2E

Stadtgas Gruppen a, b
Erdgas Gruppe E

II1 ad 2E

Stadtgas Gruppen a, d
Erdgas Gruppe E

II 1ab 2ELL

Stadtgas Gruppen a, b
Erdgas Gruppe E, LL

II 1ad 2ELL

Stadtgas Gruppen a, d
Erdgas Gruppe E, LL

II 1abd 2ELL

Stadtgas Gruppen a, b, d
Erdgas Gruppe E, LL

II 2ELL 3B/P

Erdgas Gruppen E, LL
Flüssiggase Propan, Butan

II 2E 3B/P

Erdgas Gruppe E
Flüssiggase Propan, Butan

III 1 abd 2ELL 3B/P

Stadtgas Gruppen a, b, d
Erdgas Gruppen E, LL
Flüssiggase Propan, Butan

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Anhangs III der EG-Gasgeräterichtlinie müssen auf dem Typenschild neben der CE-Kennzeichnung die folgenden Angaben gemacht werden:

Die Bedienungs- und Aufstellungsanleitung muß in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der deutschen Aufstellungs- und Installationsbedingungen vorliegen. Für die anderen vorgesehenen und bei der Prüfung berücksichtigten Bestimmungsländer legt der Hersteller eine Erklärung vor, in der bescheinigt wird,

- daß bei Export des Gasgerätes in ein Bestimmungsland die Bedienungs- und Aufstellungsanleitung in der Amtssprache des Bestimmungslandes beigelegt wird;

- daß alle Aufstellungs- und Anschlußbedingungen des Bestimmungslandes berücksichtigt werden (Gasarten, Verteilungsdrücke und Netzspannung);

- daß alle für die Funktion und den Einbau wichtigen Angaben der Anleitung in die Übersetzung übernommen werden.

Zu landesspezifischen Versorgungsbedingungen und nationalen Installationsregeln in den EG-Mitgliedstaaten erteilt der DVGW gern Auskunft.

Das DVGW-Qualitätszeichen

Da die europäische Konformitätsbewertung nach der EG-Gasgeräterichtlinie in erster Linie die Einhaltung sicherheitstechnischer Mindestanforderungen für das Gerät selbst gewährleisten soll, bleiben wichtige Qualitäts- und Umfeldanforderungen hinsichtlich der Aufstellung, des Betriebs, der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Gebrauchstauglichkeit, die bei dem bisherigen nationalen Konformitätsbewertungsverfahren mit herangezogen wurde, hier weitgehend unberücksichtigt.

Bild 4: DVGW-Qualitätszeichen

Es besteht daher der Bedarf an einer über die CE-Kennzeichnung hinausgehenden Qualitätskennzeichnung aufgrund nachvollziehbarer Anforderungskriterien, die sich am bisherigen Qualitätsstandard der deutschen Gerätenormen, Installationsbedingungen und Umweltanforderungen orientieren. Um diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen, hat der DVGW Anfang 1995 ein neues Qualitätszeichen eingeführt. Anläßlich der Internationalen Fachmesse Sanitär, Heizung, Klima - SHK ’95 im März 1995 in Frankfurt hat der DVGW sein Qualitätszeichen der breiten Öffentlichkeit vorgestellt (Bild 4).

Nicht nur die Gerätehersteller sind von der "Europäisierung" der Prüf- und Zulassungsbestimmungen betroffen: Auch für die Marktpartner im Gasfach - vor allem das installierende Handwerk - ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen. Bisher sorgte nämlich das deutsche Regelwerk, das strenge Anforderungen an Bauteile, Ausführung und Installation der Geräte stellt, in Verbindung mit der engen Zusammenarbeit aller Marktpartner dafür, daß in der Haustechnik ein homogenes Qualitäts- und Sicherheitssystem besteht. Diese Geschlossenheit wird es künftig nicht mehr geben.

Was bedeutet das nun in der Alltagspraxis? Das DIN-DVGW-Zeichen an einem Gerät bedeutet nicht nur in bezug auf das Gerät selbst, sondern auch im Blick auf die funktions- und installationsseitigen Rahmenbedingungen ein hohes Maß an Gewißheit: Das Prüfverfahren bezog DIN-Normen sowie die weitreichenden deutschen Vorschriften für die Aufstellung oder Abgasabführung mit ein. Installateur, Schornsteinfeger und GVU konnten also davon ausgehen, daß ein DIN-DVGW-geprüftes Gerät in sein Umfeld "paßt" - daß beispielsweise der Anschluß für den Abgasweg an der richtigen Stelle sitzt oder die Beschaffenheit des Kondenswassers bei Brennwertgeräten den hiesigen Vorschriften entspricht.

Das ist künftig anders: Die europäische Konformitätsprüfung bezieht sich im wesentlichen nur auf Produkte, aber kaum auf das Umfeld für deren Einsatz. Das CE-Zeichen an einem Gasgerät sagt also aus, daß die Vorschriften selbst erfüllt sind - mehr nicht. Damit kommt vor allem auf die Fachbetriebe des SHK-Handwerks eine höhere Verantwortung zu: Sie müssen jetzt selbst klären, unter welchen Bedingungen ein Gerät in sein Umfeld paßt.

Die neue DVGW-Qualitätsprüfung soll genau diese Aufgabe erleichtern: Sie bezieht alle Anforderungen ein, die bisher für die DIN-DVGW-Prüfung maßgeblich waren und geht zum Teil sogar noch darüber hinaus. Auf diese Weise sorgt das Qualitätszeichen für die gewohnte Klarheit und Gewißheit, und damit schafft es Vertrauen.

Tabelle 3: Die Aussagen des DVGW-Qualitätszeichens

Umweltschutz/Hygiene

  • Emissionen und Wirkungsgrade entsprechend heutigem Stand
  • Verwendung umweltverträglicher Materialien
  • Entsorgungskonzept für Gerät und Verpackung

Produktqualität

  • Erhöhte Lebensdauer und Zuverlässigkeit
  • Hohe Korrosions- und Kondenswasserbeständigkeit
  • Moderner Regelungs- und Gebrauchskomfort

uneingeschränkte Verwendbarkeit

  • Aufstellung und Installation wie bisher üblich
  • Erhöhte elektrische Schutzart bei Feuchtraumaufstellung
  • Störungsfreier Betrieb auch bei extremen Gasbeschaffenheiten

Installations- und Wartungsfreundlichkeit

  • Besondere Installations- und Wartungsfreundlichkeit
  • Ausreichende Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten
  • angemessener Kundendienst des Herstellers

Die für die verschiedenen Gerätearten z.T. unterschiedlichen Qualitätskriterien sind in der DVGW-Prüfgrundlage VP 112 festgelegt (Tabelle 3). Hierzu gehören beispielsweise Emissionsgrenzwerte, die den geplanten Anforderungen des Entwurfs der neuen BImSchV entsprechen. Ferner sind besondere Prüfungen für den störungsfreien Betrieb von Vormischbrennern vorgesehen, die gegenüber dem Betrieb mit unterschiedlichen Gasbeschaffenheiten empfindlich reagieren. Weiterhin werden Anforderungen für bestimmte Wandstärken und Materialien besonders korrosionsgefährdeter Teile, Vorsorgemaßnahmen gegen Taupunktunterschreitung im Wärmeaustauscher sowie Mindestlebensdauern für Komponenten festgelegt. Bei Brennwertgeräten muß das Kondenswasser die Richtwerte des ATV-Merkblattes M 251 einhalten.

Außerdem ist die Verwendung umweltbelastender Materialien wie Asbest, FCKW oder PCB für Gerät, Wärmedämmung und Verpackung unzulässig. Sollen Gasfeuerstätten in Aufenthaltsräumen betrieben werden, müssen alle unter Überdruck stehenden abgasführenden Teile eine Luftumspülung besitzen, was im übrigen auch für mitgeliefertes Luft-Abgas-Zubehör gilt. Die Aufstell- und Installationsbedingungen der einschlägigen nationalen Regelwerke und bauaufsichtlichen Anforderungen (DVGW-TRGI, Wärmeschutz-VO, HeizAnl-VO, Muster-FeuVo, Landesbauordnungen, ATV) müssen erfüllt und in den Geräteunterlagen schließlich ausreichend berücksichtigt und dokumentiert sein.

Ein umfangreicher Teil der Vergabekriterien bezieht sich auch auf Installation, Wartung und Service. Die Geräte müssen installations- und wartungsfreundlich sein. Teile, die gewartet oder ersetzt werden, sollen sich leicht und ohne Verletzungsgefahr aus- und einbauen lassen. Dem Gerät muß eine ausführliche, leicht verständliche Aufstell-, Wartungs- und Bedienungsanleitung beigegeben werden, die dem deutschen Standard entspricht. Außerdem soll für das installierende Handwerk ein angemessenes Schulungs- und Trainingsprogramm in deutscher Sprache vorliegen. Der Gerätehersteller muß einen umfassenden Kundendienst garantieren, die Ersatzteilversorgung für mindestens zehn Jahre sicherstellen und ein Konzept für die Entsorgung von Gerät und Verpackung nachweisen. Auch in puncto Bedienungsfreundlichkeit, Regelkomfort, Gebrauchstauglichkeit, Wärmeverteilung und anderer Eigenschaften, die vor allem für den Gerätebetreiber wichtig sind, ist die Erteilung des Qualitätszeichens an bestimmte Standards gebunden.

Es ist hierbei das Ziel, dem installierenden Handwerk und dem Verbraucher gegenüber zu dokumentieren, daß von entsprechend gekennzeichneten Produkten für den Betrieb, den Einbau und die installationstechnischen Randbedingungen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, wie es bisher in Verbindung mit DIN-DVGW-geprüften Geräten üblich war.

Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen kann im Rahmen des Baumusterprüfverfahrens mit geringem Mehraufwand von allen DVGW-Prüflaboratorien nachgewiesen werden und wird von diesen gegenüber der DVGW-Zertifizierungsstelle im gleichen Antragsverfahren bescheinigt. Daraufhin werden dann in der DVGW-Zertifizierungsstelle die EG-Baumusterprüfbescheinigung und eine Qualitätsbescheinigung ausgestellt, die zum Anbringen des DVGW-Qualitätszeichens berechtigt. Das DVGW-Qualitätszeichen kann auch für Produkte erlangt werden, die von ausländischen Notified Bodies zertifiziert wurden, wenn sie einem zusätzlichen Prüfverfahren auf Basis der entsprechenden Qualitätsrichtlinien bei einem DVGW-Prüflabor unterzogen werden. Nähere Informationen zu den Prüfgrundlagen, dem Erteilungs- und Überprüfungsverfahren sowie zu den Prüf- und Registrierungsgebühren für das neue DVGW-Qualitätszeichen können bei der DVGW-Zertifizierungsstelle angefordert werden.


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