IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 9/1996, Seite 37 ff.


SANITÄR


Anforderungen an das Trinkwasser

Rechtsvorschriften und fachliche Regeln für Trinkwasserinstallationen - DIN 1988

Franz-Josef Heinrichs - Teil 1

Auf der Grundlage des Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) und der Anforderungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) muß Trinkwasser so beschaffen sein, daß durch seinen Genuß oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu erwarten ist. Durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wird die Qualität des Trinkwassers mit Richt- und Grenzwerten in toxikologischer und hygienischer Hinsicht festgelegt, so daß mit dieser Verordnung die Grundlagen der genannten Gesetze erfüllt werden.

Bild 1: Trinkwasser braucht jeder - vor Millionen von Jahren genauso wie heute.

Wasser gehört - wie auch die Luft zum Atmen - zu den Grundvoraussetzungen, ohne die Leben allgemein und insbesondere menschliches Leben nicht möglich ist.

Im Rahmen der Daseinssorge ist eine gesicherte Trinkwasserversorgung eine unabdingbare Voraussetzung für die Gesundheit der Bevölkerung und gehört zu den Grundlagen eines funktionierenden Staatswesens.

Jahrhundertelange Erfahrungen und medizinische Erkenntnisse haben gezeigt, daß eine Versorgung mit Wasser noch nicht ausreicht, sondern daß dieses Wasser auch für den menschlichen Gebrauch geeignet sein muß.

Bild 2: Regenwassernutzungsanlage mit Überlaufanschluß an Regenwasserkanal.

Obwohl mit dem Begriff Gebrauch sowohl der unmittelbare Verzehr (Essen und Trinken), die Verwendung zur Körperpflege (Waschen und Baden) und zur Toilettenspülung als auch eine Verwendung für andere, z.B. technische Zwecke gemeint ist, sind es insbesondere Haushaltszwecke, aus denen sich die besonderen Anforderungen an die Qualität des Trinkwassers ergeben (Bild 1). Es muß in erster Linie für den menschlichen Verzehr und die Verwendung im Haushalt geeignet und dazu frei von Fremdstoffen und insbesondere von Krankheitserregern sein, weshalb man dann auch von Trinkwasser spricht.



Bild 3: Trinkwasserqualität ist unverzichtbar für den Ernährungsbereich und die Körperpflege.

Die Nutzung von Regenwasser, die heute als Folge des wachsenden Umweltbewußtseins, des Energiesparens, des ökologischen Gedankens vom Trinkwassersparen und zur Schonung der Wasserressourcen von einer Reihe von Verbrauchern aufgenommen wurde, ist nicht generell gleichzusetzen mit einem Ersatz des Trinkwassers. Regenwasser kann im Haushalt nur einen bestimmten Teil des benötigten Trinkwassers ersetzen. Regenwasser darf daher nur in Bereichen des Haushalts eingesetzt werden, in denen eine geringere Wasserqualität ausreichend ist, wie z.B. für die WC-Spülung, das Wäschewaschen (mit Einschränkung) und die Gartenbewässerung (siehe ZVSHK-Merkblatt Regenwassernutzungsanlagen; Planung, Bau, Betrieb und Wartung bzw. Bild 2 und Bild 3). Für den Ernährungsbereich und die Körperpflege ist Trinkwasserqualität unverzichtbar!

Trinkwasser gehört daher zu denjenigen Lebensmitteln, deren Beschaffenheit bei Gewinnung und vor Verteilung einer ständigen Kontrolle unterliegt.

Trinkwasserverordnung

Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers sind in der Trinkwasserverordnung festgelegt, die sich ihrerseits auf das Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz sowie auf das Bundesseuchengesetz stützt. Zusatzstoffe bei der Trinkwasseraufbereitung werden in einem Anhang zur Trinkwasserverordnung entsprechend den Grundsätzen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes geregelt, soweit sie für diesen Zweck zugelassen werden müssen.

Bild 4: Auszug aus der Trinkwasserverordnung ß 8 (3) Anlagen der Hausinstallation.

Ziel dieser Regelungen in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen ist daher der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, wie sie durch Fremdstoffe oder Krankheitserreger im Trinkwasser nicht nur entstehen können, sondern auch verbreitet werden (Abwehr von Seuchen und ansteckenden Krankheiten).

Der Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften (im Gegensatz zu den Anwendungsbereichen von Normen) erstreckt sich dabei jedoch in erster Linie auf denjenigen Bereich der Wasserversorgungsanlagen (öffentlich sowie Eigen- bzw. Einzelversorgungsanlagen), aus denen Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe auf festen Leitungswegen an Anschlußnehmer abgegeben wird (ß 6 TVO). Dies betrifft also vornehmlich die Gewinnung und Verteilung von Trinkwasser durch die Wasserversorgungsunternehmen.

Bild 5: Hauswasserinstallation

Seit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung am 1. Januar 1991 ist festgelegt, daß auch Anlagen der Hausinstallation zum Geltungsbereich der Trinkwasserverordnung gehören (Bild 4). Deshalb müssen die Anforderungen an die Qualität des Trinkwassers zum Zeitpunkt der Übergabe an den Verbraucher (Entnahmearmatur) erfüllt sein. Der Inhaber der Hausinstallation ist bei Veränderung der Wasserbeschaffenheit zwischen Wasserzähler und Entnahmearmatur verantwortlich (Bild 5). In den Vorschriften wird jedoch auch eindeutig festgelegt, daß an den Inhaber einer Hausinstallation weit geringere Anforderungen zu stellen sind als an Wasserversorgungsunternehmen.

Damit Trinkwasserqualität in Hausinstallationen zum Schutz der Verbraucher sichergestellt ist, sind keine routinemäßigen Untersuchungen in Form von Wasserproben erforderlich. Nur auf Anforderung der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) werden bei einem begründeten Verdacht zum Zweck der Rechtsklarheit und Beweissicherung Wasserproben entnommen und untersucht.

Tabelle 1: Rohre und Rohrverbindungen die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen

Werkstoff

übliche Verbindungs-
techniken

Technische Regel für Rohre

Feuerverzinkter Stahl

Gewindeverbindung, Klemmverbindung

DIN 2440,
DIN 2441,
DIN 2444

Nichtrostender Stahl

Preßverbindung

DVGW-W 541

Kupfer

Lötverbindung, Preßverbindung, Klemmverbindung

DVGW-GW 392

PE-X (vernetztes Polyethylen)

Preßverbindung, Klemmverbindung

DVGW-W 531

PB (Polybuten)

Schweißverbindung, Klemmverbindung

DIN 16968,
DIN 16969

PP (Polypropylen)

Schweißverbindung

DIN E 8077 A1,
DIN E 8078 A1

PVC-C (chloriertes Polyvinylchlorid)

Klebeverbindung, Klemmverbindung

DIN 8079,
DIN 8080

Preßverbindung, Klemmverbindung

DVGW-W 542
(in Vorbereitung)

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß das Trinkwasser in der Hausinstallation nicht verschlechtert wird, wenn diese ordnungsgemäß, d.h. nach den anerkannten Regeln der Technik, errichtet worden ist und bestimmungsgemäß betrieben wird. Bei einem neuen Stand der Technik muß allerdings die alte Hausinstallation nicht zwangsläufig durch eine neue Anlage ersetzt werden, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Mit dieser Festlegung ist der Installateur in der Pflicht, die Trinkwasser-Hausinstallationsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und z.B. eine Werkstoffwahl zu treffen, die diesen Regeln entspricht (Tabelle 1).

Für den Bereich der Hausinstallation, die an der Hauptabsperreinrichtung beginnt, hat der Gesetzgeber eine weitere Rechtsverordnung erlassen, die eine geschickte Einbeziehung der Verantwortlichen für die Trinkwasserqualität regelt.

AVB Wasser V

Eine solche Rechtsverordnung, die sich ausdrücklich auf den Bereich der Hausinstallation bezieht, ist die vom Bundesminister für Wirtschaft im Jahre 1980 erlassene Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Verordnung mit Wasser (AVBWasserV).

Diese vom Gesetzgeber vorformulierten Geschäftsbedingungen erhalten ihre Rechtsgültigkeit ausschließlich durch den Abschluß eines Wasserlieferungsvertrages zwischen Wasserversorgungsunternehmen (WVU) und Wasserabnehmer. Sie gelten daher auch nur im Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Vertragsnehmern, wobei ein solcher Liefervertrag schriftlich zu vereinbaren ist, bevor ein Abnehmer Wasser aus dem Verteilungsnetz eines WVU entnimmt (siehe ß 2).

Da verbindliche Rechtsbeziehungen aufgrund der AVBWasserV nur zwischen WVU und Wasserabnehmer bestehen, dieser aber in aller Regel nicht die für die Durchführung der Arbeiten zur Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung von Trinkwasseranlagen notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (Befähigung) besitzt, muß er sich gemäß AVBWasserV ß 12 (2) eines Installationsunternehmens bedienen, das in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist.

Installateurverträge

Um nun auch diese Lücke zu schließen, wurden zwischen den hier unmittelbar betroffenen Wirtschaftsverbänden, nämlich dem Bundesverband der Gas- und Wasserwerke (BGW) sowie dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) Richtlinien für den Abschluß von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen zwischen den WVU einerseits und Installationsbetrieben andererseits erstellt.


Bild 6: Ausweis zur Eintragung
eines Installationsunternehmens
in ein Installateurverzeichnis
eines Wasserversorgungs-
unternehmens.

Diese zwischen den jeweiligen WVU und den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen abzuschließenden Verträge (die sogenannten Installateurverträge), basieren auf den Forderungen aus ß 12 (2) der AVBWasserV, wonach die Einrichtung und wesentliche Veränderungen nur von solchen Installateurbetrieben durchgeführt werden dürfen, die in das Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind (Bild 6).

Der Begriff der "wesentlichen Veränderungen" ist vom DVGW im Auftrag des BGW in der DVGW-lnformation "Stellungnahme des DVGW zur AVBWasserV" näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trinkwasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt:

- Veränderungen an Rohrleitungen durch z.B. Gewindeschneiden, Löten, Schweißen, Schrauben, Klemmen und Kleben;

- Anschluß von Anlagen und Apparaten ohne DIN-DVGW-Zeichen;

- Wartung und Austausch von Sicherungs- bzw. Sicherheitsarmaturen;

- Austausch einer Standbrause gegen eine Schlauchbrause;

- Austausch einer Stand- bzw. Wandarmatur gegen eine solche mit ausziehbarer Brause.

Diese Installateurverträge regeln daher auch lediglich das Eintragungsverfahren in die Installateurverzeichnisse. Sie dienen in erster Linie der Sicherheit und Information der Betreiber und stellen keinerlei gewerberechtliche Zulassung, etwa zur Ausübung des Installationshandwerks, dar. Eine solche gewerberechtliche Zulassung richtet sich daher allein nach den derzeit gültigen gewerberechtlichen Vorschriften, wie sie in der novellierten Fassung von 1994 im Gesetz zur Ordnung des Handwerks enthalten sind (Handwerksordnung).

Werkvertragsrecht VOB DIN 18381

Ein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern vollzieht sich aber ebenfalls nach besonderen Regeln, wie sie als vorformulierte Geschäftsbedingungen in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), hier in DIN 18381 "Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden", vorgegeben sind.

Wie die Bestimmungen der AVBWasserV, erlangen auch die einschlägigen Bestimmungen der ATV-DIN 18381 erst bei Auftragserteilung ihre Rechtswirksamkeit. Sie verpflichten nun ihrerseits den Auftragnehmer (Installateur) zur Einhaltung all derjenigen Rechtsnormen und Regeln der Technik, wie sie das WVU bereits dem Wasserabnehmer in der AVBWasserV auferlegt hat und wie sie für die ordnungsgemäße Errichtung und den betriebssicheren Zustand einer Trinkwasseranlage auch notwendig sind. Hierzu heißt es in DIN 18381 Abschnitt 3.1 "Allgemeines für Trinkwasseranlagen":

"Die Bauteile von Wasser-Installationsanlagen sind so aufeinander abzustimmen, daß die geforderte Leistung erbracht wird, die Betriebssicherheit vorhanden ist und Korrosionsvorgänge weitgehend eingeschränkt werden." Und weiter in Abschnitt 3.2 "Anforderungen": "Für die Ausführung gelten die nachstehend aufgeführten technischen Regeln." 3.2.1.2 "Trinkwasser-Installationen": "DIN 1988 Teile 1-8 Technische Regeln für die Trinkwasser-Installation (TRWI)".

Damit schließt sich der Kreis der Verantwortung und Zuständigkeiten für die Sicherheit des Trinkwassers von der Gewinnung und Verteilung durch die WVU über die Abnehmeranlagen bis zum Gebrauch durch den Wasserabnehmer. (Fortsetzung folgt)


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