IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 8/1996, Seite 19 f.


VERBÄNDE AKTUELL 


Schleswig-Holstein


Innung Flensburg

Einschreibung der neu eingestellten Lehrlinge

Obermeister Albert Albertsen richtete sich während der Innungsversammlung in Flensburg zunächst an die 30 neu einzuschreibenden Lehrlinge. In seiner schwungvoll gehaltenen kurzen Ansprache forderte er die Lehrlinge auf, Engagement und Leistung zu zeigen, um gemeinsam mit dem Lehrherrn nicht nur das Ziel, die Gesellenprüfung zu bestehen, sondern eine gute Gesellenprüfung anzustreben. Gerade die SHK-Berufe wären ein anschauliches Beispiel für den ökonomischen, sozialen aber auch ökologischen Wandel in der Berufswelt.

Umweltschutz und Energieeinsparung seien Hauptarbeitsgebiete der SHK-Berufe, die nicht zu unrecht sich selbst auch gern als Zukunfsberufe darstellen. Erfreulich sei zudem, daß gegenüber dem Vorjahr die Zahl der Lehrlinge deutlich gesteigert werden konnte. Es werden 17 Auszubildende im Beruf Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, 16 als Gas- und Wasserinstallateure und einer als Klempner ausgebildet. Die Aufnahme der Lehrlinge wurde anschließend vom Prüfungsausschußvorsitzenden Hans-Jürgen Fahl vorgenommen.

OM Albert Albertsen (stehend) bei seiner Ansprache.

Werkvertrag

Im internen Teil Versammlung wurden zunächst die Regularien und Berichte der Fachgruppenleiter abgewickelt. Das Hauptreferat hielt Dipl.-Volkswirt Reinhard Richter, stv. GF im Fachverband SHK-Schleswig-Holstein, zum Werkvertragsrecht. Anhand ausgewählter Beispiele stellte er die rechtlichen Hürden bei der Vertragsanbahnung dar und empfahl, unbedingt beide Ehepartner bzw. Lebenspartner den Auftrag unterzeichnen zu lassen, da in diesem Stadium der Vertragsverhandlung vielfach nicht geklärt werden könne, ob einer oder beide im Grundbuch der jeweiligen Immobilie eingetragen sind.

Richter empfahl, die VOB mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. Dies erfordere, daß dem Auftraggeber der Text der VOB/B vor Vertragsabschluß, also möglichst mit dem Angebot, überreicht werden müsse.

Zahlreiche Einzelanfragen ergaben sich zu den verschiedenen Regelungsbereichen nach ß 2 VOB/B, die eine Preisanpassung zu Gunsten des Handwerkers ermöglichen, wenn diese rechtzeitig und schriftlich gefordert wird und zu einem Nachtragsauftrag führt.

Richter ging auch auf die Besonderheiten des Pauschalvertrages ein, der nur dann abgeschlossen werden sollte, wenn der SHK-Handwerker das sogenannte Massenrisiko überblicken könne. Abschließend empfahl er, die Möglichkeiten des Bauhandwerkssicherungsgesetzes 1993 - ß 648 BGB - zu nutzen, denn damit könne auch nach der Vertragsunterzeichnung im Grunde von jedem privaten Bauherrn, mit Ausnahme des Einfamilienhausbaus, Sicherheit, also Bürgschaft, gefordert werden.

Dieses Recht kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam ausgeschlossen werden.


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