IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 5/1996, Seite 143


HEIZUNG


Aus der Sachverständigen-Tätigkeit

Dipl.-Ing. W. Radscheit

Ein Heizungsbaubetrieb führte Klage gegen einen Hauseigentümer wegen einer nicht völlig bezahlten Rechnung für die Lieferung und Montage einer Heizkesselanlage. Der Hauseigentümer begründete seine Zahlungsweigerung damit, daß angeblich die im Heizraum befindliche Decken-Langfeldleuchte (36 W) Einfluß auf die Elektronik des Gasbrenners nähme, d.h. bei Einschaltung oder Ausschaltung der Langfeldleuchte würde auch der Gasbrenner ein- bzw. ausgeschaltet.

Die Herstellerfirma des Gaskessels, die auch den dazugehörigen Brenner an den Heizungsbauer geliefert hatte, war zwischenzeitlich in Konkurs gegangen und konnte nicht mehr bemüht werden.

Sensible Elektronik

Tatsächlich wurde bei der anberaumten Ortsbesichtigung festgestellt, daß auffällig beim Einschalten der Langfeldleuchte der Gasbrenner in Funktion trat, d.h. die Befeuerung setzte ein. Ein vereidigter Elektro-Sachverständiger wie auch ein TÜV-Experte wurden hinzugebeten, um diese seltsame Erscheinung aufzuklären.

Es stellte sich heraus, daß die Kesselanlage mit einer Elektronik ausgestattet war, die empfindlich auf Stör-Impulse reagiert, die als normale physikalische Vorgänge beim Schalten von Langfeldleuchten entstehen. Diese überempfindliche Elektronik der Kesselanlage reagierte auf Störimpulse in der Größenordnung von 50 µs bis 2 ms aber nur kurz bevor die gewählte Vorlauf-Temperatur erreicht wurde.

Hinweis für Betrieb

Es wäre eine Verpflichtung des nicht mehr existierenden Kesselherstellers gewesen, seinen Kunden - das ist der Heizungsbauer - darauf hinzuweisen, daß die dem Heizkessel zugehörige Elektronik empfindlich auf das nachbarschaftliche Vorhandensein von Langfeldleuchten reagiert und die Heizungsfirma in die Lage versetzt hätte, diese Information an den Bauträger/Architekten, zumindest aber an die ausführende Elektro-Firma weiterzugeben, um:

Da dieses nicht geschehen ist, war die Auffassung berechtigt, daß der Beklagte ein Anrecht auf Erhalt einer uneingeschränkt arbeitenden gasbeheizten Kesselanlage hat, die demzufolge von der Heizungsfirma - als unmittelbaren Vertragspartner und Auftragnehmer - zu liefern ist.


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