125 Jahre IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 5/1996, Seite 27 f.


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Kurz und bündig


Bau-Entsenderichtlinie: Auch für SHK-Gewerke

In die verfahrene Situation um eine nationale Entsenderichtlinie für ausländische Billigarbeitskräfte ist Bewegung geraten. Ein vom Vermittlungsausschuß von Bundesrat und Bundestag erarbeiteter Vorschlag sieht unter anderem vor, die Geltungsdauer des Gesetzes von ursprünglich zwei auf dreieinhalb Jahre zu verlängern. Der Geltungsbereich, der ursprünglich nur die reinen Bauleistungen umfaßte, wurde bereits im vergangenen Jahr - auch auf energische Initiative des ZVSHK - auf die gesamte Palette der Ausbaugewerke an Baustellen ausgedehnt. Es dürfte keine Zwei-Klassen-Gesellschaft auf dem Bau geben, bei der die Betriebe der Sanitär-, Heizungs- und Klimabranche der Konkurrenz ausländischer Billigarbeitskräfte ungeschützt ausgesetzt seien.

Saftige Bußgelder drohen

Die Überwachung soll der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptzollämtern übertragen werden. Bei Verstößen drohen saftige Bußgelder, die bis zu 100.000,- DM pro Arbeiter betragen können. Außerdem sollen ertappte Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie ist das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen. Dann nämlich müssen die Tarifvertragsparteien noch einen Mindeststundensatz als Berechnungsgrundlage vereinbaren, der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für verbindlich zu erklären ist. Bis dahin müssen mit Sicherheit noch einige Hürden überwunden werden. Und auch danach ist das Problem der hohen deutschen Arbeitskosten - vor allem verursacht durch die Lohnzusatzkosten - noch lange nicht gelöst.

Noch Plätze frei: Aufbauseminar Betriebswirt des Handwerks

Die 1988 vom ZVSHK erstmals durchgeführten Lehrgänge zum "Betriebswirt des Handwerks" erfreuen sich steigender Beliebtheit. So werden nicht nur dreimonatige Vollzeit-Lehrgänge - einer davon läuft gerade in Karlsruhe - angeboten, sondern auch entsprechende Teilzeitveranstaltungen, die über sechs Monate laufen. Sie sind für Inhaber und Führungskräfte mit Meisterbrief beziehungsweise dem Abschluß als geprüfter Techniker der Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik gedacht. Behandelt werden alle für die Führung eines Betriebes wichtigen Themen wie zum Beispiel:

1. Betriebswirtschaft

- Wirtschaftliche Entscheidungen im Unternehmen
- Auftragssteuerung
- Ausschreibung und Angebot
- Projektsteuerung
- Marktorientierte Unternehmensführung
- Betriebsabrechnung und Kalkulation
- Zeitwirtschaft
- Beschaffung und Lagerwesen
- Bilanzanalyse und Erfolgsrechnung
- Netzplantechnik
- Betriebsplanung
- Finanzierung und Investitionen
- Elektronische Datenverarbeitung

2. Volkswirtschaft

- Ausgewählte gesamtwirtschaftliche Fragen

3. Personalwirtschaft

- Mitarbeitereinsatz und -führung im Betrieb
- Leistungsorientierte Entlohnung
- Verkaufstechnik und Verhandlungsführung

4. Recht/Steuern

- Vertragsgestaltung und -erfüllung
- Arbeits- und Wettbewerbsrecht
- Steuerliche Aspekte der Unternehmensführung

Der Besuch dieser Seminare endet mit der Prüfung zum "Betriebswirt des Handwerks".

Ein solches Teilzeitseminar hat am 23. Februar in Potsdam begonnen. Die Organisation führt die ZVSHK-Geschäftsstelle Potsdam durch, ein weiteres beginnt am 19. April in Erfurt. Hier ist der Fachverband SHK-Thüringen federführend.

Die Seminare sind als förderungswürdig anerkannt, entsprechende Förderungshilfen, zum Beispiel durch das Arbeitsamt, müssen vom Teilnehmer selbst bei den entsprechenden Institutionen beantragt werden.

Für beide Seminare sind noch Anmeldungen möglich.

Auskünfte erteilen und Anmeldungen nehmen an:

Für Potsdam
Geschäftsstelle Potsdam des ZVSHK
Bärbel Gerstenberger-Zange
Tel.: (0331) 972603
Fax: (0331) 972603

Für Erfurt:
Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Thüringen
Heinz Bohnstädt
Tel.: (0365) 200351-53
Fax: (0365) 51542,

oder der ZVSHK in St. Augustin.

Geschäftsreisen: Versicherungsschutz auch bei privaten Unterbrechungen

Die Faustregel, daß der Versicherungsschutz bei privaten Unterbrechungen einer Dienst- oder Geschäftsreise entfällt, gilt nicht unbedingt. Darauf weist der ZVSHK in seinem letzten Rundschreibendienst hin.

Der Fall: Ein Unternehmer erlitt kurz nach Antritt einer Reise, die der Anknüpfung neuer Geschäftskontakte mit näher benannten Kunden dienen sollte, einen Unfall. Da er im Verlauf dieser Reise auch einige private Termine wahrnehmen wollte, lehnte die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, die Reise habe überwiegend privaten Zwecken gedient.

Das Bundessozialgericht widersprach dieser Auffassung und stellte fest: Läßt sich der zurückgelegte Weg nicht eindeutig in zwei Teile - den geschäftlichen und den privaten - zerlegen, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat; sie braucht diesen aber nicht überwiegend zu dienen. Diese Grundsätze gelten auch für Betriebswege und Geschäftsreisen. Entscheidendes Kriterium sei die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit im wesentlichen betrieblichen Interessen gedient hat, das heißt: ob sie auch dann durchgeführt worden wäre, wenn kein privater Zweck damit verbunden wäre. Das Aktenzeichen: 2 RU 26/93 - in BB, 1994, S. 1867f.

Schwerbehinderung: Arbeitnehmer muß wahrheitsgemäß antworten

Ein Bewerber muß beim Einstellungsgespräch die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantworten. Er darf die Antwort nicht - wie bei Erkrankungen, die für die zu erbringende Arbeitsleistung irrelevant sind - verweigern oder gar wissentlich falsch antworten.

Der Fall: Eine Reinigungskraft hatte bei ihrem Einstellungsgespräch auf die ausdrückliche Frage des Arbeitgebers geantwortet, sie sei nicht schwerbehindert. Tatsächlich war sie auf einem Auge blind und damit zu 50 Prozent schwerbehindert. Als sie später den Behindertenstatus offenbarte, focht der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung an. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Frage nach einer Schwerbehinderung und ihre wahrheitsgemäße Beantwortung sei schon damit gerechtfertigt, daß der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Schwerbehindertengesetz erfüllen könne.


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