IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 4/1996, Seite 98 ff.


SANITÄR


Erfahrungen mit der DIN 1988

Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen

Franz-Josef Heinrichs Teil 2

Im ersten Teil dieses Beitrages wurde besonders auf hygienische Gesichtspunkte in der Trinkwasserinstallation hingewiesen. Teil 2 beschreibt Weiterentwicklungen hinsichtlich der Verarbeitungstechniken. Insbesondere werden Spülverfahren und Druckprüfungsverfahren sowie die Werkstoffauswahl und die Verbindungstechniken erörtert.

Spülen der Leitungsanlage

Seit Veröffentlichung der Technischen Regeln für Trinkwasserinstallationen DIN 1988 TRWI ist das erstmals aufgenommene Spülverfahren mit Wasser-Luft-Gemisch nach Teil 2 Abschnitt 11.2 im Gespräch.

Es werden immer wieder Diskussionen darüber geführt, ob der Verfahrenserfolg ausschließlich mit der aufwendigen Wasser-Luft-Gemisch-Spülung ausnahmslos für alle Rohrwerkstoffe garantiert werden kann oder ob mit einer Wasserspülung eine ausreichende Rohrinnenreinigung zu erzielen ist. Eine Reihe wesentlicher Umstände und Erkenntnisse ist bezüglich der Notwendigkeit, das Spülen mit Luft-Wasser anzuwenden, hinzugetreten, die für den Praktiker von Bedeutung sind:

Außer den technischen Gründen für die Wahl des Spülverfahrens sind werkvertragliche und wirtschaftliche Gründe von ausschlaggebender Bedeutung.

In dem ZVSHK-Merkblatt "Hinweise zur Durchführung von Spülverfahren für Trinkwasserinstallationen, die nach TRWI DIN 1988 erstellt sind", werden die aktuellen Erkenntnisse zu dem Spülverfahren nach DIN 1988 und Hinweise für ein Spülverfahren mit Wasser aufgestellt. Es bietet dem Praktiker eine Hilfestellung zur Auswahlentscheidung und zur werkvertraglichen bzw. rechtlichen Bewertung.

Chemische Desinfektion von Trinkwasserinstallationen

Die DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen" sieht Desinfektionen im Anwendungsbereich nicht vor. Aus korrosionstechnischer und hygienischer Sicht ist ein Spülen der Leitungsanlagen ausreichend.

Bild 5: Preßverbindungssystem

Werden dennoch Desinfektionsmaßnahmen bei Trinkwasseranlagen ergriffen, z.B. bei Neuanlagen in lebensmittelverarbeitenden Betrieben oder bei Altanlagen, die mit Legionellen kontaminiert sind, sind Verfahren nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 291 "Desinfektion von Wasserversorgungsanlagen" anzuwenden. Die in W 291 beschriebenen Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel können für Trinkwasserinstallationen und die dort verwendeten Rohrsystemwerkstoffe angewendet werden. Bewährt hat sich eine 15%ige Chlorbleichlösung mit einer Dosierzugabe von 50 mg/l oder eine 5%ige Wasserstoffperoxidlösung mit einer Dosierzugabe von 150 mg/l, die jeweils mit einer Dosierpumpe eingebracht wird. Bei Neuanlagen ist eine Einwirkdauer von mindestens 12 Stunden und maximal 24 Stunden (je nach verwendeten Chemikalien) an der Entnahmestelle erforderlich. Bei Altanlagen, die nach W 552 "Legionellen" chemisch desinfiziert werden, ist eine Einwirkzeit von einer Stunde erforderlich.

Die notwendige Konzentration ist an den Entnahmestellen zu prüfen. Nach der Desinfektion ist die gesamte Anlage zu spülen. An den Einleitungsstellen in die Kanalisation darf der Wert für Chlor von 1 mg/l und für Wasserstoffperoxid von 0,1 mg/l nicht überschritten werden.

Wasserstoffperoxid kann im Gegensatz zu chlorhaltigen Lösungen in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Bei Einleitungen von chlorhaltigen Lösungen sind die Einleitungsbestimmungen der örtlichen Entwässerungsämter einzuhalten. Nach Abschluß der Desinfektionsmaßnahmen ist die Wasserqualität durch Wasserproben, die an den Endsträngen entnommen werden, von einem Hygieneinstitut zu untersuchen und ein Prüfattest auszustellen.

Dichtheitsprüfung mit Luft

Nach den Technischen Regeln für Trinkwasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) sind Trinkwassersysteme, bevor sie verdeckt werden, einer Wasserdruckprüfung zu unterziehen. Einige Werkstoffsystemanbieter - in der Regel die Hersteller von verzinkten Stahl-, Kupfer- und Edelstahlrohren - empfehlen zur Korrosionsminderung bei zu erwartenden längeren Stillstandzeiten zwischen Druckprobe und Inbetriebnahme, wenn keine vollständige Entleerung sichergestellt und Teilbefüllungen zu erwarten sind, eine Druckprobe mit ölfreier Druckluft oder Inertgasen. Außerdem kann eine solche "trockene Druckprüfung" auch dann erforderlich sein, wenn der Baufortschritt nicht behindert werden kann und eine Frostperiode zu erwarten ist. Aus Gründen der Sicherheit von Personen und Gütern während der Prüfung mit Luft, sind ein anderer Prüfablauf und ein geringerer Druck als bei der Wasserprüfung erforderlich.

In dem ZVSHK-Merkblatt "Durchführung einer Druckprüfung mit Druckluft oder inerten Gasen für Trinkwasserinstallationen nach DIN 1988 (TRWI)" sind die wesentlichen Hinweise für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sowie der sicherheitstechnischen Belange ausgeführt. Die werkstoffbezogenen Angaben wurden mit den Rohrherstellern bzw. Systemanbietern abgestimmt. Aufgrund einer Anfrage des ZVSHK an den zuständigen DVGW-Fachausschuß 5.02 "Rohre und Rohrverbinder" hat dieser der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich mitgeteilt, daß hinsichtlich der Sicherheit keine Bedenken bestehen, wenn Dichtheitsprüfungen mit Druckluft unter definierten Bedingungen durchgeführt werden. Die definierten Bedingungen sind z.B.:

Der DVGW FA 5.01 "Trinkwasserinstallation" hat diesen Beschluß bestätigt, ist allerdings der Auffassung, daß unabhängig von der Druckprüfung mit 3 bar Luft eine Wasserdichtheitsprüfung nach DIN 1988 Teil 2 Abschnitt 10.1 mit mindestens 15 bar durchzuführen ist. Die Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke hat sich diesen DVGW-Beschlüssen angeschlossen.

Bild 6: Regel ist Weichlöten/Hartlöten verboten.

Aus technischen Gründen bietet eine Druckprüfung mit Luft eine Alternative zu der Wasserprüfung. Nachträglich auftretende Undichtheiten im Betrieb oder bei Festigkeitsprüfungen mit 15 bar Wasserdruck sind nicht zu erwarten. Mit dem Auftraggeber ist jedoch schriftlich zu vereinbaren, ob die Druckprüfung als Hauptprüfung oder als Zusatzprüfung zur Wasserprüfung durchgeführt werden soll.

Nach Werkvertragsrecht der VOB-DIN 18381 sind Wasserdruckprüfungen entsprechend DIN 1988 TRWI Nebenleistungen, die nicht gesondert nach Art und Stück ausgeschrieben werden. Dichtheitsprüfungen mit ölfreier Druckluft oder inerten Gasen als Zusatzprüfung sind "besondere Leistungen", die detailliert ausgeschrieben und werkvertraglich vereinbart werden müssen.

Da diese Druckprüfungen aufwendiger als Wasserprüfungen sind, müssen auch bei Durchführung als Hauptprüfung detaillierte Leistungsbeschreibungen aufgestellt und werkvertraglich vereinbart werden.

Auswahl der Werkstoffe

Veränderungen der Wasserbeschaffenheiten innerhalb der Parameter- und Grenzwerte der Trinkwasserverordnung und deren komplexe Zusammenhänge sowie die zahlreichen Werkstoffe und Verbindungssysteme machen eine Werkstoffauswahl für Trinkwasserrohrsysteme für den Planer und Installateur nicht einfach. Deshalb benötigen die Planer und Installateure vom zuständigen WVU verläßliche Informationen über die Wasserbeschaffenheit in Form einer Wasseranalyse entsprechend der verlangten Analysedaten der DIN 50930 Teil 1. Wünschenswert wäre, wenn zu jedem Analysewert und dem jeweiligen Werkstoff Einsatzgrenzwerte genannt würden.

Sollten bei den vorliegenden Ergebnissen der örtlichen Wasseranalysen die Grenzwerte der Trinkwasserbehandlung bzw. der Werte der 50930 Teile 3, 4 und 5 erreicht werden, sollte mit dem WVU und dem Hersteller der Rohrwerkstoffe über die praktischen Erfahrungen und über die Eignung eine Rücksprache erfolgen.

Außer diesen Angaben zur Wasseranalyse fordert die DIN 1988 Teil 7, daß die für die Planung und Ausführung erforderlichen weiteren Angaben vor dem Beginn der Arbeiten beim WVU einzuholen sind, d.h. von diesem auch zu liefern sind. Dazu zählen z.B.:

Der Installateur ist nach Werkvertragsrecht in der Pflicht, dem Auftraggeber (Betreiber) eine einwandfreie Leistung zu erbringen. Deshalb sollte der Installateur versuchen, die vorgenannten verbindlichen Angaben vom WVU zu bekommen, ggf. sollte das örtliche Gesundheitsamt zur Feststellung der hygienischen und gesundheitlichen Einflüsse der Wasserbeschaffenheiten und der vorgesehenen Werkstoffe für die Trinkwasserinstallation befragt werden.

Ein nach Werkvertragsrecht VOB Teil B mögliches Verfahren, schriftlich gegenüber dem Auftraggeber Bedenken anzumelden, wenn seitens des WVU, des Gesundheitsamtes oder der Werkstoffhersteller über die Trinkwasserbeschaffenheit und die Eignung der vorgesehenen Werkstoffe keine Angaben gemacht werden, sollte in der Regel nicht erfolgen, weil der Auftraggeber nicht der Fachmann ist, dem ein Entscheid über den Einsatz eines bestimmten Werkstoffes überlassen werden kann. Bei solchen Bedingungen sollten Werkstoffe gewählt werden, die keine Korrosionsprobleme haben und in der Regel auch hygienisch keinen negativen Einfluß auf die Qualität des Trinkwassers ausüben.

Grundsätzlich sollten nur Produkte in Trinkwasserinstallationen eingebaut werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei Verwendung von Materialien, die mit dem Prüfzeichen DIN/DVGW oder DVGW-Zeichen gekennzeichnet sind, kann sich der Fachbetrieb darauf berufen, daß die Voraussetzungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllt sind.

Werkstoffsystembindung

Das Rohr- und Verbindungssystem sollte innerhalb des gleichen Werkstoffes unabhängig vom Hersteller austauschbar sein, so wie das bei Rohrwerkstoffen aus Kupfer und zugehörigen Lötfittings bzw. Klemm- und Preßfittings, bei verzinkten Gewinderohren und Fittings sowie bei Kunststoffleitungen für Versorgungssysteme aus PVC und PE ohne Einschränkung hinsichtlich einer dauerhaft dichten Verbindung bis heute möglich ist.

Entgegen den Marketingaussagen einiger Hersteller von Systemen (Rohr und Fitting) für die Werkstoffe nichtrostender Stahl, PE-X, PP, PVC-C und den jeweiligen Verbindungen sind DVGW-registrierte Rohre und Fittings aufgrund der Anforderungen der jeweiligen DIN-Normen bzw. DVGW-Arbeitsblätter herstellerübergreifend austauschbar.

Bild 7: Lochkorrosionsschaden

Bei Polybuten PB ist ein Austausch nur innerhalb der Rohrreihe möglich. Weil bei Mehrschichtverbundrohren bis heute weder gemeinsame Rohrreihen noch einheitliche Abmessungen und Toleranzen festgelegt sind, sind diese Werkstoffsysteme nicht austauschbar.

Aufgrund der Rohr- und Verbinderprüfungen nach DVGW-Arbeitsblatt W 534 ist keine Herstellersystembindung festgeschrieben, denn sonst wären die unterschiedlichen Registriermöglichkeiten nicht zulässig. Hersteller eines Systems erhalten ein Systemkennzeichen mit einer DVGW-Registernummer mit einem "S" für System beginnend, wenn das Rohr und der zugehörige Verbinder miteinander geprüft wurden. Rohrhersteller erhalten nach dem jeweiligen DVGW Arbeitsblatt ein Kennzeichen mit einer DVGW Registernummer mit einem "K" für Kunststoffrohr bzw. "N" für nichtrostender Stahl beginnend. Verbinderhersteller erhalten eine Kennzeichnung mit einer DVGW-Registernummer mit einem "V" für Verbinder beginnend, wobei der Hersteller des jeweiligen Rohres, mit dem die Prüfung durchgeführt wurde, in den Prüfberichten genannt wird.

Preßmaschinen für Verbindungen in Trinkwasserinstallationen

Der Trend zu Preßverbindungen für Trinkwasserinstallationssysteme ist übergreifend für alle Werkstoffe erkennbar. Nachteilig für das Handwerk ist jedoch, daß nahezu alle Werkstoffsystemanbieter eigene Preßmaschinen und dazugehörige Preßbacken haben und behaupten, daß nur mit eigener Maschine und eigenen Backen eine ordnungsgemäße Verbindung herzustellen sei. Dies würde für den Installateur bedeuten, daß er für alle Herstellersysteme, die er verarbeitet, eine Maschine des jeweiligen Herstellers anschaffen müßte. Da die Vielzahl von unterschiedlichen Preßmaschinen der jeweiligen Hersteller zu unverhältnismäßig hohen Anschaffungskosten führen, kann dieses Vorgehen vom Handwerk nicht akzeptiert werden.

Aufgrund von zahlreichen Gesprächen, die zwischen ZVSHK, den Werkstoffsystemanbietern und Werkzeugherstellern geführt wurden, wird eine Öffnung zur hersteller- und werkstoffübergreifenden Anwendung von Preßmaschinen erkennbar. Die Preßmaschinen von Mannesmann, Viegener und Geberit sind zwischenzeitlich untereinander anwendbar und können, soweit bekannt, auch auf alle anderen Systeme angewendet werden. Preßmaschinen der Werkzeughersteller Rems und Rothenberger sind aufgrund von Aussagen in Montageanleitungen einzelner Verbindersystemanbieter anwendbar. Preßbacken werden voraussichtlich auch in Zukunft nur von Werkstoffsystemanbietern anzuwenden sein.

Hartlöten verboten

Aufgrund von verstärkt auftretenden Lochkorrosionsschäden, hauptsächlich in Kölner und Bonner Versorgungsgebieten, die nach Änderung der Wasserbeschaffenheit im Rahmen der Trinkwasserverordnung aufgetreten sind, mußte eine schnelle Entscheidung hinsichtlich des Hartlötverbotes getroffen werden, damit eventuelle weitere Schäden vermieden werden.

Diese Erkenntnisse aus den Schadensanalysen haben gezeigt, daß nach Änderung der Wasserbeschaffenheit auch in Gebieten, in denen bisher solche Lochkorrosionen im Bereich der Hartlötverbindungen und wärmebehandelten Zonen (> 400°C), Kupferinstallationssysteme auch nach Jahren keine ausreichenden Schutzschichten gegen Lochkorrosion bilden konnten und daß zwei bis drei Jahre nach Umstellung der Wasserbeschaffenheit Lochkorrosionsschäden verstärkt auftreten können. Deshalb wurde in Übereinstimmung zwischen Handwerk und Industrie das Verbot des Hartlötens festgelegt.

Lötverbindungen an Kupferrohren in Trinkwasserinstallationen bis zur Abmessung 28 x 1,5 mm einschließlich, dürfen nur noch als Weichlötverbindungen ausgeführt werden. Warmbiegen sowie Weichglühen zum Aufmuffen und Aushalsen sind in diesem Abmessungsbereich ebenfalls nicht mehr zulässig. Dies gilt für die Verarbeitung von Kupferrohren und -fittings uneingeschränkt und ohne Ausnahmeregelung, abweichend von den Festlegungen im Entwurf des DVGW-Arbeitsblattes GW 2 "Verbinden von Kupferrohren für die Gas- und Wasserinstallation...".

Die dort in einer Fußnote festgelegte Möglichkeit, in bestimmten Versorgungsgebieten auch Hartlötverbindungen bzw. Wärmebehandlungen über 400°C im o.g. Abmessungsbereich anzuwenden, hat sich nach neuesten Erfahrungen als nicht brauchbar erwiesen, weil auch in bislang "unkritischen" Gebieten mit langjährig positiven Erfahrungen mit Hartlöten bei Änderung der Trinkwasserbeschaffenheit im Rahmen der TrinkwV Lochkorrosion selbst an älteren Anlagen aufgetreten ist.

Diese Erscheinungen entstehen nach bisherigen Erkenntnissen bei Verwendung von Kupferrohren und -fittings, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DVGW Prüfzeichen) und bei Vermeidung von Wärmebehandlung über 400°C nicht. Das im Entwurf vorliegende DVGW-Arbeitsblatt GW 2 wird entsprechend diesen Erkenntnissen überarbeitet.

Da das bisher geltende DVGW-Arbeitsblatt GW 2 von 1983 die neuen Erkenntnisse in diesem Punkt nicht berücksichtigt, der vorliegende Entwurf des Arbeitsblattes GW 2 hierzu aber Regelungen enthält, nach denen in Versorgungsgebieten mit "kritischen Trinkwässern" ohnehin die Weichlötverbindungen vorgeschrieben sind, endete eine eventuell benötigte Umstellungszeit von Hart- auf Weichlöten spätestens mit dem 31. Dezember 1995. Nach diesem Zeitpunkt dürfen im o.g. Abmessungsbereich nur noch die Weichlötung bzw. andere Verbindungsverfahren ohne Temperatureinwirkung angewandt werden.

Für Gebiete, in denen aufgrund positiver Erfahrungen bislang im genannten Abmessungsbereich auch hartgelötet wurde, endet die Übergangsfrist mit der Herausgabe des Weißdrucks des Arbeitsblattes GW 2, spätestens jedoch am 30. Juni 1996.

Um werkvertragliche Auseinandersetzungen mit Auftraggebern zu vermeiden, sollte bei Trinkwasserinstallationen mit Lötverbindungen und bei Abmessungen bis 28 x 1,5 mm eine möglichst kurzfristige Umstellung auf das Weichlöten erfolgen und auf eine Wärmebehandlung mit Temperaturen über 400°C verzichtet werden.

Weil ab dem Abmessungsbereich von 35 mm ein ständiger Wasseraustausch in den Verteil- oder Steigsträngen erfolgt, sind ab diesem Durchmesser praktisch keine Lochkorrosionsschäden bekannt und können deshalb weiter wie bisher hartgelötet werden.

Für Heizungsinstallationen gelten diese Regelungen nicht. Gas- und Ölheizungen müssen selbstverständlich wie bisher hartgelötet werden.

Zusammenfassung

Damit die Trinkwassergüte und Qualität sowie die Anlagensicherheit weiterhin auf dem bereits bestehenden hohen Standard bleiben, ist es erforderlich, daß von allen verantwortlichen Beteiligten, Wasserversorgern, Herstellern, Planern und Installateuren, die Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik bei Planung, Bau, Betrieb und Wartung von Trinkwasseranlagen eingehalten werden.

Nur derjenige Anwender, der sich regelmäßig mit den Technischen Regeln der Trinkwasserinstallation beschäftigt und über neuere Erkenntnisse informiert ist, kann die Einhaltung der Schutzziele in der Trinkwasserversorgung gewährleisten.


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