IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 3/1996, Seite 71 f.


RECHT-ECK


Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers für Grund und Höhe seines Werklohns

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung ausführlich mit der Darlegungs- und Beweislast für den Grund und die Höhe der Werklohnvergütung des Unternehmers befaßt. Diese interessante Entscheidung vom 13. Oktober 1994 soll hier mit entsprechender Kommentierung dargestellt werden.

Die Klägerin, ein SHK-Betrieb, verlangte von dem Auftraggeber einen restlichen Werklohn in Höhe von ca. 53000,- DM nebst Zinsen. Der beklagte Auftraggeber hatte dem klagenden SHK-Unternehmen mehrere Aufträge zur Lieferung und Montage von Neuteilen für eine Kräuterbadsauna, eine Dampfsauna, einen Whirl-Pool, einen Überlauftank sowie über Reparaturarbeiten an der Klimaanlage und über Umbauarbeiten an einem Tauchbecken erteilt.

Die Parteien stritten über drei Instanzen über den Umfang der erteilten Aufträge, die Höhe der Vergütung, die Abnahme und die Abnahmereife der von dem klagenden SHK-Unternehmer erbrachten Werkleistung. Der Beklagte verteidigte sich hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 52000,- DM, die er auf von der Klägerseite bestrittene Mängel stützt.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Beklagten gegen das Urteil mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung zurückgewiesen. Allerdings hat dann der Bundesgerichtshof diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zur 4. Runde zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, die Feststellungen des OLG Düsseldorf ließen keine abschließende Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage zu. Das Berufungsgericht hatte in den Urteilsgründen "fahrlässigerweise" dargelegt, bezüglich des Umfangs der erteilten Aufträge und der Vergütungsvereinbarung "sei einiges unklar". Das aber nahm der Bundesgerichtshof zum Anlaß, das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Sache erneut zu befassen. Der Bundesgerichtshof legte dar, das Oberlandesgericht habe möglicherweise die Darlegungs- und Beweislast des klagenden Unternehmens verkannt.

Auch nach der Abnahme der Werkleistung sei der Unternehmer bezüglich des Grundes und der Höhe seiner Werklohnforderung darlegungs- und beweispflichtig. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe die Werkleistung der Klägerin abgenommen, weil er die Werkleistung genutzt und die Möglichkeit gehabt habe, die Werkleistung auf Mängel zu überprüfen, sei jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsverteidigung der Beklagten in dem Verfahren nicht ausreichend, um von einer konkludenten Abnahme auszugehen.

Als konkludente Abnahme bezeichnet man eine Abnahme, die sich aus dem Verhalten des Auftraggebers herleitet. Der Beklagte hatte die Abnahme während der gesamten Prozeßdauer bestritten und zur Begründung der fehlenden Abnahmereife zahlreiche Mängel vorgetragen. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den von dem Beklagten behaupteten Mängeln lasse keine Beurteilung der Frage zu, ob diese Mängel einer Abnahme entgegenstehen.

Die Würdigung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der Beklagte habe die Mehrzahl der von ihm behaupteten Mängel nicht ausreichend dargelegt, sei im Hinblick auf die unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht überprüfbar. Sollte sich nämlich nach erneuter Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, daß die Werkleistung trotz etwaiger Mängel abgenommen worden sei, sei das Berufungsgericht gehalten, dem Beklagten konkrete Hinweise auf den seiner Ansicht nach fehlenden Sachvortrag zu geben. Dann habe die Beklagtenseite Gelegenheit, den Sachvortrag zu ergänzen.

Falls die Frage einer wirksamen Abnahme davon abhängen sollte, ob und in welchem Umfange die Werkleistung des klagenden SHK-Betriebes Mängel aufweise, müsse die Klägerin selbst darlegen und ggf. beweisen, daß sie eine Werkleistung erbracht habe, die den Voraussetzungen der sogenannten Abnahmereife genüge. Diese Frage lasse sich allerdings erst dann klären, wenn zuvor festgestellt worden sei, welche Werkleistung die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Aufträge zu erbringen hatte.

Schon gar nicht konnte der Bundesgerichtshof die Auffassung des OLG Düsseldorf teilen, der Beklagte könne keine Schadensersatzansprüche geltend machen für solche Mängel, die ihm bei der Besprechung mit der Klägerin am 2. Februar 1991 bekannt gewesen seien, weil sie sich bei der Nutzung der Werkleistung erst gezeigt hätten.

Im ganzen war der Bundesgerichtshof der Auffassung, das Oberlandesgericht hätte unter diesen Voraussetzungen die Klage nicht zusprechen dürfen.

Kommentar

Aus dieser Entscheidung ist zu ersehen, daß der vorliegende Rechtsstreit über Jahre geführt worden ist und noch nicht einmal sein Ende mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Oktober 1994 gefunden hat, sondern danach an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen wurde.

Wie dieses Verfahren ausgegangen ist, steht in den Sternen. Möglicherweise ist das Verfahren noch gar nicht beendet. Allein die Verfahrenskosten für die Durchführung des Verfahrens bis zur BGH-Instanz können mit ca. 25000,- DM bis 30000,- DM beziffert werden, soweit nicht noch teuere Sachverständigenkosten entstanden sind.

Der SHK-Unternehmer stand also am 13. Oktober 1994 vor dem Problem, seine eingeklagten ca. 53000,- DM nicht bekommen zu haben und statt dessen mit: Kosten für Gerichte und Anwälte in Höhe von annähernd 30000,- DM oder mehr belastet worden zu sein.

Er stand vor dem weiteren Problem, daß das Verfahren zurückgewiesen wurde und nun noch einmal beim Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeführt werden mußte oder noch weitergeführt wird. Aus diesem Grunde ist immer wieder der Hinweis notwendig, klare vertragliche Absprachen in Schriftform mit dem Auftraggeber zu treffen, um nicht in einen derartigen Monsterprozeß verwickelt zu werden. Die SHK-Unternehmer verlassen sich zu häufig auf gute Worte des Auftraggebers, auf mündliche Zusicherungen und mündlich erteilte Änderungen und machen häufig keinen Gebrauch von der schriftlichen Bestätigung jedweder Absprache. Dies führt aufgrund der Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Grundes und der Höhe der Werklohnforderung zu einem erheblichen Nachteil im späteren Bauprozeß.

Diejenigen Unternehmer, die alle vertraglichen Absprachen schriftlich fixieren, jede Änderung dem Bauherrn bestätigen und um Gegenbestätigung ersuchen, haben bessere Karten in dem "Risikospiel Bauprozeß".

Sicherlich sollte vor Durchführung eines teueren Bauprozesses auch immer versucht werden, mit der Gegenseite Einvernehmen herzustellen. Dies wird auch häufig durch die Einschaltung eines versierten Anwaltes möglich, da die mit Bausachen befaßten Fachanwälte das Prozeßrisiko sehr genau kennen und erst versuchen, mit der Gegenseite eine einvernehmliche Regelung im Sinne beider Bauvertragsparteien zu finden. Die Bevollmächtigten auf der Auftraggeberseite kennen ebenso das erhebliche Prozeßrisiko mit allen Kosten, so daß häufig die Einschaltung von Rechtsanwälten nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil beider Parteien führt. Ein Bevollmächtigter, der den Prozeß geradezu anheizt und die Meinung vertritt, seine Partei könne im Prozeß gar nicht unterliegen, ist wahrscheinlich nicht gerade mit einer großen Erfahrung in derartig komplexen Bausachen gesegnet.
Also noch einmal:

Alle Absprachen mit der Auftraggeberseite schriftlich festhalten, auch wenn Zusatzaufträge, Änderungen oder Zusatzstundenlohnarbeiten gewünscht werden. In der Bauakte ist minutiös aufzuzeichnen und festzuhalten auch evtl. mit Zeugenaussagen und Aktenvermerken, welche Anweisungen der Bauherr gegeben hat. Nur dann kann auch im Falle eines Bauprozesses mit einer gewissen Ruhe dem Streitverfahren entgegengesehen werden.

(Urteil des BGH vom 13. Oktober 1994, Az.: VII ZR 139/93)


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