IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 3/1996, Seite 47 ff.


SANITÄR


Grundstücksentwässerung mit Sammelgruben, Kleinklär- und Sickeranlagen

Obering. Hugo Feurich VDI Teil 1

Nach den Bestimmungen der Bauordnung [1] müssen Grundstücke, auf denen Abwasser in der Art von Schmutzwasser anfällt und die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder die von solchen Straßen zugänglich sind, an die öffentliche Entwässerung angeschlossen werden. Das gilt auch für Niederschlagswasser, wenn dies wegen der Sicherheit oder der Gesundheit erforderlich ist. In Gebieten offener Bauweise soll Niederschlagswasser jedoch nach Möglichkeit auf dem Grundstück in den Untergrund eingeleitet werden. Bei fehlender Kanalisation dürfen Abwassersammelgruben, Kleinklär- und Sickeranlagen vorgesehen werden. Der vorliegende Beitrag behandelt die damit in Zusammenhang stehenden Gesetze, die baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften sowie die hierfür geltenden Bestimmungen in Normen und Richtlinien. Behandelt werden die Fragen der Abwasserbehandlung, die Ausführungsmöglichkeiten und die Bemessungsgrundlagen.

Vorschriften

Die wasserrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus dem Wasser-haushaltsgesetz (WHG) [2] und dem Abwasserabgabegesetz (AbwAG) [3]. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt die Benutzung von Gewässern und nimmt auch Einfluß auf die Direkteinleitung von Abwässern. Es heißt unter Abschnitt 1: "Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik möglich ist."

Die Anwendung, Bemessung und Ausführung von Kleinkläranlagen ist nach dem "Stand der Technik" für die Ableitung häuslichen Schmutzwassers in der DIN 4261 [4], für Autobahnraststätten in den Richtlinien des KfK/ATV-Arbeitsblattes A 109 [5] und für Abwasser aus Krankenanstalten in der DIN 19520 [6] festgelegt. Für die Genehmigung ist die örtliche Wasserschutzbehörde und die örtliche Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Niederschlagswasser darf nicht mit häuslichem Schmutzwasser in dieselbe Abwassersammelgrube und nicht in Kleinkläranlagen eingeleitet werden.

Das Abwasserabgabengesetz ist ein Steuergesetz, das die Direkteinleiter nach dem Grad der Verschmutzung ihrer Abwässer belangt.

Bild 1: Einkammer-Sammelgruben
a) aus Beton-Schachtringen nach DIN 4034 mit Konus, D = 1,5 m und 2 m; Nutzinhalt 3 bis 6 m³
b) aus Beton-Schachtringen nach DIN 4034 mit Schachtabdeckplatte aus Stahlbeton, D = 2 m und 2,5 m; Nutzinhalt 6 bis 10 m³ - aus Stahlbeton B 45 in Systemschalung, D = 3,5 m bis 14 m; Nutzinhalt 12 bis 600 m³.

Abwassersammelgruben

Abwassersammelgruben sind zulässig, wenn eine Sammelkanalisation nicht vorhanden ist und die Einrichtung von Kleinkläranlagen nicht möglich ist. Kleinkläranlagen werden nicht zugelassen, wenn z.B. ein zu hoher Grundwasserstand oder Schichtenwasser vorliegt oder bei sehr bindigen Böden eine Versickerung nicht möglich ist oder in Wasserschutzgebieten kein Abwasser in den Untergrund eingeleitet werden darf oder die Einleitung in einen nachgeschalteten Vorfluter nicht möglich bzw. nicht zulässig ist. Abwassersammelgruben können auch eine Übergangslösung sein, wenn ein Anschluß an eine noch zu erstellende öffentliche Kanalisation in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Bild 2: Zweikammer-Sammelgrube aus Beton-Schachtringen nach DIN 4034, D = 2 m und 2,5 m; Nutzinhalt 12 bis 20 m³.

Abwassersammelgruben werden als Einkammer- und Zweikammer-Sammelschächte aus Beton-Schachtringen (Bilder 1 und 2), in Fertigbauweise aus Stahlbeton nach DIN 4281 oder mit Systemschalung vor Ort aus Stahlbeton B 35 nach DIN 1045 hergestellt. Sie müssen wasserdicht sein, eine tagwasserdichte und eine den Belastungsanforderungen am Einbauort entsprechende Schachtabdeckung haben. Bei Sammelschächten aus Beton-Schachtringen müssen die Fugen wasserdicht geschlossen werden, z.B. mit speziellen Schachtdichtungen aus SBR-Gummi (Bild 3). Das gilt auch für die Rohreinführungen. Die Wasserdichtheit ist vor Inbetriebnahme nach DIN 4033 [7] durch Füllen mit Wasser bis über Oberkante Zulauf zu prüfen. Sie gilt als erfüllt, wenn nach einer Standzeit von 24 Stunden der Wasserspiegel während einer Beobachtungsdauer von zwei Stunden um nicht mehr als 3 mm je m Füllhöhe sinkt.

Bild 3: Schachtdichtungen aus SBR-Gummi für Beton-Schachtringe nach DIN 4034
a) Schachtdichtung DZ mit doppelter Verzahnung für DN 1000 und DN 1200
b) Rohr- und Schachtdichtung LK in langer Keilform für DN 1500 und DN 2000
(Bild: Albert Steinhoff GmbH).

Bemessung und Ausführung von Abwassersammelgruben

Der Nutzinhalt von Abwassersammelgruben, der für eine Füllhöhe bis 50 mm unter Rohrsohle Zulauf gilt (Bilder 1 und 2), ist für einen Schmutzwasseranfall von 150 l/d und Einwohner und den vertraglich zu vereinbarenden Abfuhrintervallen, zu bemessen. Je Wohneinheit mit einer Wohnfläche über 50 m² ist mit mindestens vier Einwohnern, bei einer Wohnfläche bis 50 m² mit mindestens zwei Einwohnern zu rechnen.

Die Beseitigung des Abwassers muß durch regelmäßige Abfuhr, z.B. alle 14 Tage, sichergestellt werden. Der Nachweis hierüber ist durch Abschluß eines langfristigen Vertrages mit einer Grubenabfuhrfirma gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.

Bild 4: Zweikammer-Sammelgrube für ein Doppelhaus und Sickerschacht für die Gebäudedränage.

Bild 4 zeigt hierzu das Beispiel einer Zweikammer-Sammelgrube für ein Doppelhaus. Die Anordnung ist für eine gute Zugänglichkeit durch die Grubenabfuhr im Vorgarten straßenseitig vorgesehen. Damit wird ein späterer Anschluß an die geplante öffentliche Kanalisation erleichtert.

Der Nutzinhalt der Zweikammer-Sammelgrube soll für einen Schmutzwasseranfall von 150 l/d und Einwohner bei 14tägiger Abfuhr bemessen werden. Das ergibt für das Doppelhaus mit zwei Wohnungen bei insgesamt acht Einwohnern:

Nutzinhalt = 150 x 8 x 14 = 16.800 l

Gewählt wird eine ZweikammerSammelgrube mit lichten Gruben-durchmessern von 2 m, einer gesamten Bauhöhe von 4 m und einer ermittelten nutzbaren lichten Höhe von 2,78 m. Der Nutzinhalt beträgt damit:

Die Füllung der Sammelgrubenanlage ist zur Vermeidung eines Überfüllens über ein im Haus einzubauendes Warngerät mit elektronischer Sondensteuerung zu melden. Dazu wird in dem ersten Sammelschacht auf Höhe des Rohrscheitels vom Zulauf, d. h. 150 mm über dessen Rohrsohle, eine Niveausonde oder ein Niveau-Schwimmerschalter (Bild 5) als Kontaktgeber eingebaut.

Bild 5: Schwimmerschalter mit Schwimmer aus Polyethylen in Hohlzylinder- oder Kugelform mit eingebautem Quecksilber- oder Mikroschalter
(Bild: Kobold Messring GmbH).

Die Entwässerung der in den Heizräumen des Kellergeschosses einzubauenden Ausgußbecken erfolgt jeweils über eine Kleinhebeanlage.

Für die Ringdränage der Gebäude ist eine Sickerschachtanlage vorgesehen (Bild 4). Die auf einer 10 cm dicken Betonauflage in Grobkies einzubettende Dränageleitung DN 100 ist mit einem Sohlengefälle von 5 mm/m (0,5%) nach den Bestimmungen der DIN 4095 [8] zu verlegen. Der Überwachung dienen zwei in den Eckpunkten der Dränageleitung angeordnete Revisionsschächte. Die von der Sammelschachtanlage zu den Hausanschlüssen führenden Grundleitungen müssen in der Nennweite 150 mit einem Gefälle von 6,7 mm/m (1:150) verlegt werden. Gleiche Anforderungen gelten nach DIN 4261 Teil 1 für die Zuleitung des letzten Revisionsschachtes der Dränage zum Sickerschacht. (Fortsetzung folgt)


L i t e r a t u r :

[ 1] Förster, Hans; Grundei, Albrecht H.; Steinhoff, Dietrich; Dageförde, Hans-Jürgen und Wilke, Dieter: Bauordnung für Berlin 1985, Kommentar 4. Auflage 1986. Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig.

[ 2] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz WHG - vom 23. 9. 1986.

[ 3] Abwassergesetz, 1981.

[ 4] DIN 4261 Teil 1, 2.91, Kleinkläranlagen, Anlagen ohne Abwasserbelüftung; Anwendung, Bemessung und Ausführung. Beuth Verlag GmbH, Berlin.
DIN 4261 TePil 2, 6.84, ...; Anlagen mit Abwasserbelüftung; Anwendung, Bemessung, Ausführung und Prüfung.
DIN 4261 Teil 3, 9.90, ...; Anlagen ohne Abwasserbelüftung; Betrieb und Wartung.
IN 4261 Teil 4, 6.84, ...; Anlagen mit Abwasserbelüftung; Betrieb und Wartung.

[ 5] KfK/ATV-Arbeitsblatt A 109, 10.65, Richtlinien für die Bemessung von Kläranlagen der Autobahn-, Rast- und Tankanlagen. Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V., St. Augustin.

[ 6] DIN 19520, 5.64, Abwasser aus Krankenanstalten; Richtlinien für die Behandlung.

[ 7] DIN 4033, 11.79, Entwässerungskanäle und -leitungen; Richtlinien für die Ausführung.

[ 8] DIN 4095, 6.90, Baugrund; Dränung zum Schutz baulicher Anlagen; Planung, Bemessung und Ausführung.

[ 9] Karl und Klaus R. Imhoff: Taschenbuch der Stadtentwässerung, 25. Auflage 1979. R. Oldenbourg Verlag GmbH, München/Wien.

[10] DIN 4045, 12.85, Abwassertechnik; Begriffe.

[11] Schubert, W. Curt: Kleine Kläranlagen; 1954. VEB Verlag Technik, Berlin.


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