IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 1/1996, Seite 85 ff.


RECHT


Gewährleistung oder Reparatur

Abgrenzung des Mängelbeseitigungsanspruchs zum Reparaturauftrag

RA Ubbo Hahn

Immer öfter ist festzustellen, daß für den Auftragnehmer ungünstige Rechtsfolgen eintreten, weil nicht im Detail darüber nachgedacht wird, ob es sich bei der Mängelrüge durch den Auftraggeber nach der Abnahme der Leistung um eine Gewährleistungsverpflichtung handelt oder nicht.

Der Auftragnehmer handelt falsch, wenn er seine Meinung hierzu nicht äußert, indessen aber glaubt, daß es sich um einen Reparaturauftrag handelt, der natürlich nicht in den Bereich der Gewährleistung fällt.

Das Problem für den Auftragnehmer liegt darin, daß er bei der Ablehnung der Mängelbeseitigung riskiert, daß dann andere Unternehmer mit der Mängelbeseitigung beauftragt werden und die dem Auftraggeber hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers gehen: denn sowohl den Bestimmungen des BGB als auch nach der VOB gehen Kosten, die durch die berechtigte Einschaltung eines Drittunternehmers entstehen, zu Lasten des Auftraggebers (vgl. ß 633 Abs. 3 BGB; ß 13 Ziff. 5 Abs. 2 VOB/B).

Um diesen, in vielen Fällen schwer abzugrenzenden Schwierigkeiten zu begegnen, sollte der Auftragnehmer vorab Klarheit verschaffen, ob es sich um einen Mängelbeseitigungsanspruch im Wege der Gewährleistung handelt oder um einen Reparaturauftrag, der nicht der Gewährleistung unterfällt. Das läßt sich durch den nebenstehend aufgeführten Musterbrief klären:

Mit einem solchen Schreiben ist Klarheit wegen der Mangelbeseitigung und der dafür entstehenden Kosten geschaffen.


"Ihre Mängelrüge zum Bauvorhaben. . . haben wir am . . . erhalten.
Wir müssen insoweit prüfen, ob wir im Rahmen der Gewährleistung zur Behebung verpflichtet sind.
Sollte sich jedoch bei der Überprüfung des von Ihnen behaupteten Mangels herausstellen, daß dieser Mangel nicht auf unsere Leistungen zurückzuführen ist, so müssen die uns insoweit entstehenden Kosten als Reparaturauftrag angesehen werden und gehen dann zu Ihren Lasten.

Die Reparaturrechnung umfaßt folgende Positionen:
Kosten für An- und Abfahrt
Kosten der Fehlersuche
Kosten der Beseitigung
Arbeitslöhne und Materialkosten
Kosten für notwendige Nebenleistungen

Wir bitten Sie, bei der Suche und Feststellung des Schadens im Hinblick auf die eventuelle Gewährleistung oder den Reparaturauftrag bei dem von uns vorgesehenen Termin am . . . anwesend zu sein."


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