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Mit kleinen Schritten

Entwurf zur Energieeinsparverordnung (EnEV) 2013: Stufenweise Verschärfungen für Neubau, Altbau weitgehend ohne neue Anforderungen

Im Gebäudebestand sind keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Hingegen sollen die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf neuer Wohn- und Nichtwohngebäude in zwei Stufen verschärft werden (um 12,5% und ab 2016 um 25%).

Entsprechend der Vorgaben der EU soll ein Kontrollsystem für Energieausweise eingeführt werden, das bis hin zur vollständigen Prüfung aller Eingabe-Gebäudedaten und Ergebnisse des Ener­gieausweises mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes reichen soll.

 

Seit Monaten angekündigt, war es im Oktober 2012 soweit: Der Referentenentwurf zur neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde veröffentlicht. Mit der neuen EnEV soll u.a. das Anforderungsniveau an den Neubau in zwei Stufen verschärft werden. Für den Gebäudebestand gibt es jedoch keine wesentlichen Verschärfungen und auch die Nachrüstverpflichtungen bleiben gleich. Neuerungen stehen hingegen für die energetische Bewertung von Klimaanlagen an. Und der Energieausweis wird in seiner Rolle als Informationshilfe gestärkt. Bis die Novelle aber tatsächlich verbindlich wird, wird es noch dauern: Nach den Stellungnahmen von Bundesländern, Verbänden und Organisationen muss der dann überarbeitete Entwurf noch die Zustimmung von Bundesrat und Bundestag erhalten. Experten rechnen damit, dass die EnEV erst 2014 in Kraft tritt. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) liefert einen ersten Überblick über die derzeit geplanten Neuregelungen im Vergleich zur EnEV 2009.
Grundsätzlich muss die energetische Qualität im Neubau besser werden: Die auf dem Referenzgebäude basierenden Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf neuer Wohn- und Nichtwohngebäude werden in zwei Stufen verschärft (erste Stufe um 12,5% und ab 2016 um 25% , gegenüber dem Stand EnEV 2009). Der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes ist mit dem Faktor 0,875 bzw. ab 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. Wie  bisher muss nicht jeder Einzelwert des Referenzgebäudes eingehalten werden, sondern der Primärenergiebedarf insgesamt. Das bedeutet, dass die genannten Einzelwerte unterschritten werden können, sofern andere Bauteile dafür entsprechend besser als das Referenzgebäude sind. In Tabelle 1 sind die Anforderungen an die Gebäudehülle für neue Wohngebäude dargestellt, die wie die Anforderungen für neue Nichtwohngebäude (Tabelle 2) stufenweise verschärft werden.
Im Gebäudebestand sind keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen, auch die Nachrüstverpflichtungen bleiben gleich. Lediglich beim Einbau von neuen Außentüren verlangt der Gesetzgeber eine bessere energetische Qualität. So müssen Außentüren einen Umax-Wert von 1,8 W/(m² · K) (EnEV 2009 Umax-Wert 2,9 W/(m² · K)) erreichen.
Auch bei der Berechnung von Strom gibt es Änderungen: Für elektrischen Strom ist als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 2,0 und ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden. Als Primärenergiefaktor für eingespeisten Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist der Wert 2,5 und ab dem 1. Januar 2016 der Wert 2,3 maßgeblich.

Energieausweis
Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien soll die Angabe des Energiekennwertes (Bedarf oder Verbrauch) zur Pflicht werden, soweit ein Energieausweis vorliegt. Ist in Energieverbrauchskennwerten kein Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung eingeschlossen, so wird dafür eine Pauschale von 20 kWh/(m² · a) angenommen. Bei Wohngebäuden wird der Endenergiebedarfs- oder Energieverbrauchswert auf die Wohnfläche bezogen. Bei Nichtwohngebäuden sollen sowohl der Heizenergie- als auch der Stromverbrauchskennwert angegeben werden. Bereits bestehende Energieausweise sollen um den Energiekennwert ergänzt werden können.
Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird neu skaliert. Künftig beginnt der rote Bereich bereits bei ca. 250 kWh/(m² · a). Bisher lag dieser bei über 400 kWh/(m² · a). Darüber hinaus werden die Modernisierungsempfehlungen des Energieausweises explizit Teil des Energieausweises und müssen dann – auch bei Energieausweisen, die nach EnEV 2007 oder 2009 erstellt wurden – im Verkaufs- und Vermietungsfall dem Interessenten zugänglich gemacht werden. Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss nun unverzüglich dem Eigentümer ein Energieausweis vorliegen. Auch die Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises soll erweitert werden: In Gebäuden ab einer Nutzfläche von 250m² (bisher 500m²) und behördlicher Nutzung bzw. in Gebäuden ab einer Nutzfläche von 500m² ohne behördliche Nutzung und starkem Publikumsverkehr müssen Energieausweise aushängen.

Kontrollsystem
Entsprechend der Vorgaben der EU soll ein Kontrollsystem für Energieausweise eingeführt werden. Dazu sollen alle Energieausweise vorerst beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert werden, bis dies durch die Registrierstellen der Bundesländer übernommen wird. Aus dieser Menge werden Stichproben für eine genauere Kontrolle gezogen. Die Umsetzung der Kontrollen liegt bei den Bundesländern. Der Umfang soll von einer einfachen Validierung der Eingabedaten des Gebäudes und Ergebnisse des Energieausweises über die genauere Prüfung der Daten und Ergebnisse einschließlich der Modernisierungsempfehlungen bis hin zur vollständigen Prüfung mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes reichen.
War die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen auch bisher schon Pflicht, schreibt der neue EnEV-Entwurf vor, dass erstellte Inspektionsberichte vorerst beim DIBt registriert werden müssen und analog zum Kontrollsystem für Energieausweise Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.

Modellgebäudeverfahren als alternativer Nachweis (EnEV easy)
Für neue Wohngebäude soll unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweis zur Einhaltung der EnEV über ein neues vereinfachtes Nachweisverfahren („Modellgebäudeverfahren“ – kurz „EnEV easy“) durchgeführt werden dürfen. Anhand von Tabellen ist dabei in Abhängigkeit von Gebäudegröße, Einbausituation und Anlagentechnik jeweils eine Wärmeschutzvariante mit ihren Anforderungs- und Ist-Werten dargestellt, die die Anforderungswerte der EnEV knapp einhält. Für jede Wärmeschutzvariante sind maximale Bauteil-U-Werte tabellarisch festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Für die folgenden Wärmeerzeugervarianten werden dann Tabellenwerte aufgeführt:

  • Brennwertkessel mit Solaranlage und eventuell vorhandener Lüftungsanlage,
  • Heizkessel für feste Biomasse und eventuell vorhandener Lüftungsanlage,
  • elektrische Luft-Wasser-Wärmepumpe mit dezentraler elektrischer Warmwasserbereitung und Lüftungsanlage,
  • elektrische Luft-Wasser-Wärmepumpe mit verbundener Warmwasserbereitung,
  • Fernwärme und eventuell vorhandener Lüftungsanlage,
  • Kraft-Wärme-Kopplung mit verbundener Warmwasserbereitung.

Die Anwendung des Verfahrens soll allerdings beschränkt werden. So dürfen nur Wohngebäude zwischen 100 m² und 2000 m² Gebäudenutzfläche und einer Geschosshöhe zwischen 2,5 und 3,0 m mit „EnEV easy“ gerechnet werden. Bestimmte Einschränkungen soll es auch bei der Grundfläche geben, z.B. bei sehr lang gestreckten Flächen. Die Gebäude dürfen keine Kühlung besitzen, auch beschränkt der Gesetzgeber den maximalen Fenster- und Dachfensteranteil. Die Wärmebrücken müssen nach DIN 4108 Beiblatt 2 ausgeführt werden und für die Einhaltung der Luftdichtheit ist ein Nachweis nach Anlage 4 der EnEV erforderlich.
Die nächsten Wochen werden zeigen, ob die vorgeschlagenen Änderungen auch tatsächlich so umgesetzt werden.

Autor: Christian Stolte, Bereichsleiter, Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

Bilder: dena, Berlin

www.zukunft-haus.info

 


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