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Dämmen ist Pflicht

Rohrleitungsdämmung nach der neuen Energieeinsparverordnung

Auch heute noch sind viele Rohrleitungen in bestehenden Gebäuden nicht oder unzureichend gedämmt.

Aufgrund ihrer hohen Flexibilität lassen sich elastomere Dämmschläuche einfach und schnell montieren.

Nicht nur die Rohrleitungen, auch Armaturen und Rohrschellen müssen nach EnEV gedämmt werden.

 

Mit der neuen Energieeinsparverordnung, die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, steigen die Effizienzanforderungen für Neubauten ab 2016 um 25% des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20% reduzieren. Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV dagegen weder verschärfte Einsparregeln noch neue Nachrüstpflichten vor. Auch die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen wurden ohne wesentliche Änderungen übernommen. Damit wird es auch keine Verschärfung des Dämmniveaus für Kälteverteilungsleitungen raumlufttechnischer Anlagen geben.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist zentraler Bestandteil der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung. Sie löste 2002 die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. In der EnEV werden Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Gebäuden festgelegt. Hierbei wird der bauliche Wärmeschutz der Gebäudehülle ebenso berücksichtigt wie die Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung). Die Verordnung wurde 2007 und 2009 novelliert und im Oktober 2012 der Referentenentwurf zur neuen EnEV vorgelegt, die im Mai 2014 in Kraft getreten ist.
Bereits in der ersten Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) von 1978 wurden Anforderungen definiert, wie, d.h. mit welcher Dämmschichtdicke, die unterschiedlichen Arten von Rohrleitungen zu dämmen sind. Das Anforderungsniveau wurde seitdem erheblich verschärft, und mit der EnEV 2014 gibt es kaum noch Rohrleitungen, die nicht gedämmt werden müssen. Da sich die Regelungen für die Wärmeabgabe von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen aus der EnEV 2009 bewährt haben, wurden sie ohne wesentliche Änderungen in der 2014er-Version übernommen.

Die unterschiedlichen An­wendungsbereiche der EnEV
In Anlage 5 (zu §§ 10, 14 und 15), Tabelle 1 der EnEV 2014 wird vorgeschrieben, welche Dämmdicken in Abhängigkeit des Rohrinnendurchmessers einzuhalten sind. Danach ergeben sich folgende Anwendungsbereiche:
1.     Anforderung „Mindestdämmdicken ohne Einschränkung“ – sogenannte 100-%-Dämmung (Zeile 1-4, Anlage 5, Tabelle 1).
2.     Anforderung „halbe Mindestdämmdicke“ – sogenannte 50-%-Dämmung (Zeile 5 und 6, Anlage 5, Tabelle 1).
3.     Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7, Anlage 5, Tabelle 1).
4.     Rohrdämmung ohne Anforderung.
5.     Rohrdämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen.
6.     Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen (Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1).
Details zu den Anforderungen, Anwendungsgebieten und Dämmdicken sind in den Tabellen 1 bis 3 zu finden.

Häufig gestellte Fragen zur ­Dämmung von Rohrleitungen:
Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen?

Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß EnEV §10 Abs. 2 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 5 (zu §10 Abs.2 und §14 Abs. 5), Tabelle 1 gedämmt werden.

Müssen Armaturen, Bogen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen etc. gedämmt werden?
Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach Anlage 5 (zu §10 Abs.2, §14 Abs. 5 und §15 Abs. 4), Tabelle 1, EnEV gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Ener­gieverluste.

Müssen Trinkwasserleitungen (kalt) nach EnEV gedämmt werden?
Die EnEV bezieht sich auf Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, daher fallen Trinkwasserleitungen (kalt) nicht unter die Verordnung. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-200. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdicken gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV in Verbindung mit DVGW W 551 und DVGW W 553 empfohlen.

Ist die Anforderung an die Dämmdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen nach Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1 technisch ausreichend?
Nein, die geforderte Dämmung von 6 mm ist sowohl zur Verminderung der Wärmeaufnahme als auch zur Vermeidung von Tauwasser (abhängig von Einflussgrößen wie relativer Luftfeuchte, Umgebungs- und Mediumtemperatur etc.) deutlich zu gering. Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“.

Müssen Wechseltemperaturanlagen, also Anlagen, die sowohl der Heizung als auch der Kühlung dienen, gedämmt werden?
Klimaanlagen werden häufig auch zum Heizen verwendet. So verfügen moderne Split-Klimageräte heute beispielsweise über eine sogenannte Wärmepumpenschaltung, die es erlaubt, das Gerät als energiesparende Zusatzheizung zu betreiben.
Wärmeverteilungsleitungen von Wechseltemperaturanlagen müssen nach §14 Absatz 5 der EnEV 2014 nach den Anforderungen der Anlage 5 gedämmt werden. Und seit 2009 müssen auch Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW bzw. raumlufttechnische Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von mindestens 4000 m³/h ausgelegt sind, laut §15 Absatz 4 der EnEV gedämmt werden. Die Dämmung der Anlage muss theoretisch beiden Anforderungen gerecht werden und die Dämmschichtdicke ist somit der jeweils strengeren Anforderung gemäß – in der Regel der „Heizfall“ – auszulegen.

Müssen Rohrleitungen von thermischen Solaranlagen nach EnEV gedämmt werden?
Das Ziel der EnEV ist es, den Energieverbrauch im Gebäudebereich und so auch die CO2-Emissionen zu senken. Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Es ist jedoch energetisch sinnvoll, die erzeugte Energie möglichst ohne Verluste zu transportieren. Um Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, wird auch bei Rohrleitungen von Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2014 empfohlen. Die Dämmung stellt darüber hinaus auch einen Schutz bei Berührung und vor mechanischer Beschädigung dar.

Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen eingehalten werden?
Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzusammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß EnEV die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt aber bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Für die Mindestdämmdicken für Kunststoffrohre sind deshalb die durchmesserbezogenen Werte der Tabellen 15 und 16 der DIN 4108, Teil 4 für Stahlrohre zu verwenden.

Fazit
Die Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich bereits nach wenigen Monaten.

Autorin: Dipl. Ing. Michaela Störkmann, Armacell Manager Technical Department Europe

Bilder: Armacell GmbH

 


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