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Zweitwohnungsteuer – Mobilheime sind keine Immobilien

Mit der Zweitwohnungssteuer wird eine Einkommensverwendung besteuert, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und ihren konkreten Ausdruck darin findet, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt, bzw. für diese Zwecke vorhält.

 

Auf Wohnmobile indes lässt sich dieser Maßstab nicht umsetzen, denn Mobilheime sind keine Immobilien. Sie entsprechen auch dann nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung, wenn sie auf Dauerstandplätzen aufgestellt sind. Möchte eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben, muss sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Zudem muss der zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein (Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).

 


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